BGH erkennt Elternschaft eines homosexuellen Paares an

13.01.2015, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (519 mal gelesen)
Eine Leihmutter im Ausland zu suchen, könnte ein Weg sein, als homosexuelles Paar in Deutschland rechtlich als Eltern angesehen zu werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine sehr brisante Entscheidung getroffen (Az.: XII ZB 463/13). Ein homosexuelles Paar wählte im Ausland eine Leihmutter aus, welche das Kind auch dort gebar. Anschließend wurde die Elternschaft des schwulen Paares schon durch das ausländische Gericht anerkannt. Sodann schloss sich der BGH diesem Urteil an und veranlasste, dass das Paar als Eltern in das Geburtsregister eintragen wird.


Leihmutterschaft in Kalifornien
In dem am 10.12.2014 entschiedenen Fall hat ein schwules Paar mit deutscher Staatbürgerschaft in Kalifornien mit einer ausgewählten Frau einen Leihmuttervertrag abgeschlossen. Die beiden Männer lebten auch in Amerika und führten eine eingetragene Lebensgemeinschaft. Einer der Partner spendete seinen Samen und die Leihmutter trug das Kind in Amerika aus. Das Superior Court in Kalifornien sprach den Männern die Elternstellung zu und die Leihmutter selbst bekam keinerlei Rechte in Bezug auf das Kind.


Probleme bei der Eintragung als Eltern ins Geburtsregister
Kurz nach der Geburt des Kindes im Jahre 2011 zog das Paar nach Deutschland (Berlin) zurück, wo das Standesamt ihnen die Eintragung als Eltern in das Geburtenregister jedoch verweigerte. Auch das Gericht lehnte die Klage, das homosexuelle Paar rechtlich als Eltern anzuerkennen, zunächst ab. Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz verwiesen die Richter darauf, dass sowohl die Leihmutterschaft als auch die Eizellenspende in Deutschland verboten seien und somit die beiden Männer nicht rechtlich als Eltern ins Geburtsregister eingetragen werden dürfen. Im deutschen Recht sei eindeutig, dass die Frau, die das Kind geboren hat, auch in rechtlicher Hinsicht die Mutter des Kindes ist.


BGH: Kindswohl hat oberste Priorität
Anders entschied jedoch der BGH. In seinem Urteil legte er besonderen Wert auf das Wohl des Kindes. Vorliegend habe die leibliche Mutter des Kindes keinerlei Interesse daran, ihre Mutterrolle wahrzunehmen und rechtlich als Mutter Verantwortung für das Kind zu übernehmen. Diese Aufgaben wollen lediglich die homosexuellen Lebenspartner übernehmen und somit stehe es mit dem Wohl des Kindes im Einklang, die beiden auch als rechtliche Eltern in das Geburtsregister einzutragen. Weiterhin sollen ausländische familienrechtliche Urteile in Deutschland anerkannt werden, solange diese nicht in massiver Weise gegen das deutsche Recht verstoßen. Die Richter hielten das Urteil des kalifornischen Superior Courts für tragbar – gerade im Hinblick auf das Kindswohl.


Wie groß ist die Tragweite der Entscheidung?
Die Entscheidung kann eine ungeheure Auswirkung auf das Familienrecht haben. Denn somit ist es Homosexuellen möglich, ins Ausland zu reisen und dort im Wege der Leihmutterschaft als Eltern anerkannt zu werden. Durch das Urteil des BGH muss diese Elternschaft dann auch in Deutschland eingetragen werden – zumindest wenn einer der beiden auch ein leibliches Elternteil des Kindes ist. Inwieweit dieser Weg auch möglich ist, wenn keiner mit dem Kind genetisch verwandt ist, ist noch ungeklärt.

Das Urteil eröffnet eine neue Möglichkeit als homosexuelles Paar auch rechtlich zu Eltern zu werden. Bei Streitigkeiten bei der Elternschaft von lesbischen oder schwulen Paaren kann ein Fachanwalt im Familienrecht offene rechtliche Fragen klären, damit dem Wohl des Kindes nichts mehr im Wege steht.

Andreas Jäger

Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Familienrecht,
Fachanwalt für Erbrecht
Tel.: 0202 245670

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