Samenspende bei Unverheirateten: Wer kommt für den Kindesunterhalt auf?
07.10.2014, Autor: Herr Andreas Jäger / Lesedauer ca. 2 Min. (363 mal gelesen)
Willigt der Mann in einer unverheirateten Partnerschaft in die künstliche Befruchtung seiner Partnerin mit fremdem Sperma ein, so ist er dem Kind zum Unterhalt verpflichtet.
Willigt der Mann in einer unverheirateten Partnerschaft in die künstliche Befruchtung seiner Partnerin mit fremdem Sperma ein, so ist er dem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG) hervor (Az.: 13 U 30/14), welches damit die Rechte alleinstehender Frauen und solcher Kinder stärkt, die durch eine künstliche Befruchtung gezeugt wurden.
Ex-Partner erkannte die Vaterschaft nicht an
Im entschiedenen Fall lebten ein Mann und eine Frau in den Jahren 2000 bis 2007 in einer festen Partnerschaft, ohne dabei verheiratet zu sein. Der gemeinsame Kinderwunsch des Paares erfüllte sich in dieser Zeit auf Grund einer Zeugungsunfähigkeit des Mannes nicht. Als Lösung für dieses Problem fasste das Paar den gemeinsamen Entschluss, unter ärztlicher Aufsicht eine Befruchtung durch Fremdsperma, welches der Mann besorgte, durchzuführen.
Die künstliche Befruchtung gelang im dritten Versuch zu einem Zeitpunkt im Jahre 2008, an dem die beiden offenbar keine Beziehung mehr hatten, aber noch Kontakt pflegten. Im Oktober 2008 wurde in der Folge eine Tochter geboren.
Pikant: Der Mann verhielt sich im Anschluss an die Geburt zwar wie der Vater der Tochter, indem er beispielsweise die amtliche „Geburtsanmeldung eines Kindes“ beim Standesamt als Vater unterschrieb, sich als Vater gratulieren und Familienfotos mit der neugeborenen Tochter und deren Mutter fertigen ließ und Teile der Erstausstattung sowie dreimal monatlichen Unterhalt bezahlte. Die Vaterschaft wollte er allerdings nicht anerkennen und sich schon gar nicht auf regelmäßigen Unterhalt für das „fremde“ Kind festnageln lassen.
Gerichte uneinig – OLG stellt sich auf die Seite der Mutter und Tochter
Der Fall ging daher vor das Landgericht, welches die Klage auf Unterhalt für die Tochter zunächst abwies. Erst in der nächsten Instanz vor dem Oberlandesgericht unterlag der „Vater“: Die Richter führten aus, dass das Verhalten des Mannes vor und nach der Geburt der Tochter als wirksame Einwilligung in die Übernahme der Elternschaft zu interpretieren sei. Die Mutter konnte nach Ansicht des Gerichts fest davon ausgehen, dass der Mann unabhängig von einer gesetzlichen Unterhaltspflicht die Vaterschaft quasi vertraglich übernehmen wolle. Dies nicht zuletzt, da er auch in einem vorangegangenen Arztgespräch schriftlich zu Protokoll gegeben hatte, „für alle Folgen einer eventuell auftretenden Schwangerschaft aufzukommen und die Verantwortung zu übernehmen“.
Unterhalt muss auch bei Fremdsamenspende gezahlt werden!
Das Stuttgarter Urteil lässt betroffene Mütter und Kinder aufatmen, wenn die Zeugung unter ähnlichen Umständen wie im geschilderten Falle stattgefunden hat. Wer als „Vater“ mit seiner Partnerin den gemeinsamen Entschluss fasst, mittels einer künstlichen Befruchtung mit Fremdsperma ein Kind zu zeugen, und in die daraus entstehenden Pflichten einwilligt, darf sich im Anschluss an die Geburt nicht vor den Unterhaltszahlungen drücken.
Da gerade dies jedoch regelmäßig versucht wird, empfiehlt es sich für betroffene Mütter, der Forderung durch anwaltliche Hilfe Nachdruck zu verleihen.
Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Familienrecht
Telefon: 0202 245 670
http://www.gks-rechtsanwaelte.de
Willigt der Mann in einer unverheirateten Partnerschaft in die künstliche Befruchtung seiner Partnerin mit fremdem Sperma ein, so ist er dem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG) hervor (Az.: 13 U 30/14), welches damit die Rechte alleinstehender Frauen und solcher Kinder stärkt, die durch eine künstliche Befruchtung gezeugt wurden.
Ex-Partner erkannte die Vaterschaft nicht an
Im entschiedenen Fall lebten ein Mann und eine Frau in den Jahren 2000 bis 2007 in einer festen Partnerschaft, ohne dabei verheiratet zu sein. Der gemeinsame Kinderwunsch des Paares erfüllte sich in dieser Zeit auf Grund einer Zeugungsunfähigkeit des Mannes nicht. Als Lösung für dieses Problem fasste das Paar den gemeinsamen Entschluss, unter ärztlicher Aufsicht eine Befruchtung durch Fremdsperma, welches der Mann besorgte, durchzuführen.
Die künstliche Befruchtung gelang im dritten Versuch zu einem Zeitpunkt im Jahre 2008, an dem die beiden offenbar keine Beziehung mehr hatten, aber noch Kontakt pflegten. Im Oktober 2008 wurde in der Folge eine Tochter geboren.
Pikant: Der Mann verhielt sich im Anschluss an die Geburt zwar wie der Vater der Tochter, indem er beispielsweise die amtliche „Geburtsanmeldung eines Kindes“ beim Standesamt als Vater unterschrieb, sich als Vater gratulieren und Familienfotos mit der neugeborenen Tochter und deren Mutter fertigen ließ und Teile der Erstausstattung sowie dreimal monatlichen Unterhalt bezahlte. Die Vaterschaft wollte er allerdings nicht anerkennen und sich schon gar nicht auf regelmäßigen Unterhalt für das „fremde“ Kind festnageln lassen.
Gerichte uneinig – OLG stellt sich auf die Seite der Mutter und Tochter
Der Fall ging daher vor das Landgericht, welches die Klage auf Unterhalt für die Tochter zunächst abwies. Erst in der nächsten Instanz vor dem Oberlandesgericht unterlag der „Vater“: Die Richter führten aus, dass das Verhalten des Mannes vor und nach der Geburt der Tochter als wirksame Einwilligung in die Übernahme der Elternschaft zu interpretieren sei. Die Mutter konnte nach Ansicht des Gerichts fest davon ausgehen, dass der Mann unabhängig von einer gesetzlichen Unterhaltspflicht die Vaterschaft quasi vertraglich übernehmen wolle. Dies nicht zuletzt, da er auch in einem vorangegangenen Arztgespräch schriftlich zu Protokoll gegeben hatte, „für alle Folgen einer eventuell auftretenden Schwangerschaft aufzukommen und die Verantwortung zu übernehmen“.
Unterhalt muss auch bei Fremdsamenspende gezahlt werden!
Das Stuttgarter Urteil lässt betroffene Mütter und Kinder aufatmen, wenn die Zeugung unter ähnlichen Umständen wie im geschilderten Falle stattgefunden hat. Wer als „Vater“ mit seiner Partnerin den gemeinsamen Entschluss fasst, mittels einer künstlichen Befruchtung mit Fremdsperma ein Kind zu zeugen, und in die daraus entstehenden Pflichten einwilligt, darf sich im Anschluss an die Geburt nicht vor den Unterhaltszahlungen drücken.
Da gerade dies jedoch regelmäßig versucht wird, empfiehlt es sich für betroffene Mütter, der Forderung durch anwaltliche Hilfe Nachdruck zu verleihen.
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