Auto hat die falsche Farbe - welche Rechte hat der Autokäufer?

09.08.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
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neues,Auto,Käufer,Verkäuferin,Übergabe Was tun, wenn das neue Auto in der falschen Farbe geliefert wird? © - freepik

Für Autokäufer ist es eine unschöne Überraschung, wenn das neue Auto statt in der bestellten Farbe in einer anderen geliefert wird. Dann stellt sich die Frage, welche Rechte der Autokäufer in diesem Fall hat.

Viele Neuwagenkäufer warten gespannt auf die Lieferung ihres Neuwagens. Diese kann oft ein paar Wochen bis hin zu einigen Monaten in Anspruch nehmen. Dann kommt das neue Auto endlich! Umso größer ist die Enttäuschung, wenn es statt in der bestellten Wunschfarbe in einer anderen Farbe ausgeliefert wird.

Warum ist die Autofarbe ein entscheidender Punkt?


Die Autofarbe ist für den Käufer eines Neuwagens meist ein durchaus wichtiger Punkt. Immerhin gibt man viel Geld aus oder lässt sich sogar auf eine Finanzierung ein, um sein Wunschauto zu bekommen. Dann soll natürlich alles stimmen und dem eigenen Geschmack entsprechen. Natürlich hat die Autofarbe auch Einfluss auf den Wiederverkaufswert, denn bei Autos unterliegt sie auch Modeerscheinungen. Daher sollte man eigentlich meinen, dass eine Lieferung in der vereinbarten Farbe selbstverständlich ist. Ein Blick in Internetforen zeigt aber, dass dem oft nicht so ist: Da werden Autos einfach in einer anderen Farbe geliefert und es stellt sich heraus, dass Vertragsklauseln im Kleingedruckten besagen, dass die Autofarbe während der Lieferzeit beliebig geändert werden kann. Manchmal behauptet der Autohändler auch einfach, dass ein Grauton in Wirklichkeit doch schwarz sei. Was kann der enttäuschte Autokäufer dann tun?

Wann ist die falsche Autofarbe ein Sachmangel?


Grundsätzlich kann ein Autokäufer Rechte geltend machen, wenn das Fahrzeug bei Übergabe Mängel aufweist. Man spricht hier von Sachmängelhaftung oder umgangssprachlich auch von Gewährleistung. Als Sachmängel gelten nicht nur technische Fehler, die die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen oder regelrechte Schäden. Ein Sachmangel liegt vielmehr auch dann vor, wenn eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit nicht vorhanden ist. Dies regelt § 434 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In diesem Fall kann der Käufer unter anderem das Recht haben, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Was sagt der Bundesgerichtshof zur falschen Wagenfarbe?


Vor einigen Jahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Lieferung eines PKW in einer anderen Autofarbe als vereinbart ein Sachmangel sei. Im damaligen Fall ging es um eine Corvette, die in den USA bestellt worden war. Vertraglich vereinbart worden war eine Lieferung im Farbton „Le Mans Blue Metallic“, geliefert wurde das Auto in Schwarz. Der Autokäufer hatte sich daraufhin geweigert, das Fahrzeug überhaupt anzunehmen. Auch den Kaufpreis sowie die Kosten für die Umrüstung auf deutsche Standards bezahlte er nicht.

Der Bundesgerichtshof erklärte, dass die Lackfarbe ein äußeres Merkmal des Kraftfahrzeuges sei, das regelmäßig zu den Gesichtspunkten gehöre, die für den Käufer im Rahmen seiner Kaufentscheidung maßgeblich seien. Auch hätten bestimmte Wagenfarben einen höheren Wiederverkaufswert. Daher sei die Farbe, in der das Auto schließlich geliefert werde, nicht egal. Es ändere nichts, dass der Käufer in seiner ursprünglichen Anfrage nach einem Auto in „schwarz oder blau“ gesucht habe, denn: Entscheidend für die zu liefernde Farbe sei der Vertragsinhalt. Hier liege also ein Sachmangel vor (Urteil vom 17. Februar 2010, Az. VIII ZR 70/07).

Wurde eine nachträgliche Änderung der Autofarbe vereinbart?


Allerdings verwies der Bundesgerichtshof den Fall zur endgültigen Entscheidung zurück an die Vorinstanz. Denn es war unklar, ob sich beide Beteiligte nachträglich – womöglich am Telefon – auf „schwarz“ geeinigt hatten. In diesem Fall hätte der Autokäufer dann doch noch zahlen müssen.

Wann ist eine AGB-Klausel über Abweichungen des Farbtons wirksam?


Letztendlich gilt also, was vertraglich vereinbart wurde. Eine wichtige Frage ist dann natürlich, ob sich der Autohändler schlicht und einfach durch Allgemeine Geschäftsbedingungen aus der Affäre ziehen kann, bei denen auf Seite 33 ganz unten zu lesen gewesen wäre „Abweichungen des Farbtons können vorkommen".

Genau darum ging es in einem Fall, der vor dem Landgericht Ansbach verhandelt wurde. Dort hatte ein Autokäufer seinen neuen Seat in einem anderen Grauton erhalten, als vertraglich vereinbart gewesen war. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Autohändlers besagten, dass Farbabweichungen vertragsgemäß seien, solange sie nicht erheblich wären und dem Kunden zugemutet werden könnten. Nur: Was sollte "erheblich" hier bedeuten? Dazu gaben die AGB keinen Hinweis. Aus Sicht des Gerichts lag hier jedenfalls eine Abweichung vom vertraglich Vereinbarten vor. Daher musste der Autohändler Schadenersatz in Höhe der Kosten für eine Umlackierung zahlen – 3.000 Euro. Daran änderte die AGB - Klausel gar nichts (Beschluss vom 9.7.2014, Az. 1 S 66/14).

Autofarbe: Vertrag ist Vertrag


Man kann grundsätzlich also davon ausgehen, dass es bei einer vertraglich vereinbarten Autofarbe auch zu bleiben hat. Wenn der Autohändler den Wagen in einer anderen Farbe liefert, muss er mit den rechtlichen Folgen leben. Neuwagenkäufern ist zu empfehlen, trotzdem die Geschäftsbedingungen vor dem Kauf auf Klauseln über Farbabweichungen durchzusehen.

Praxistipp zur falschen Autofarbe


Wird Ihr Neuwagen nicht in der bestellten Farbe geliefert und enthält der Kaufvertrag keine wirksame Regelung, die Farbabweichungen erlaubt, können Sie die Annahme des Autos verweigern oder Schadensersatz für eine Umlackierung fordern. Im Zweifel kann ein im Zivilrecht erfahrener Anwalt Sie beraten und Ihnen helfen, Ihr Recht gegen den Autohändler durchzusetzen.

(Ma)


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 Ulf Matzen
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