Autokauf im Internet: Was gibt es zu beachten?

18.11.2020, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 7 Min. (996 mal gelesen)
Neuwagen,Autohändler Beim Online-Autokauf gibt es Einiges zu beachten. © Ma - Anwalt-Suchservice

Heute nutzen viele Autokäufer das Internet. Allerdings lauern hier beim Online-Kauf wie auch bei Anzeigenportalen einige Fallen, die man kennen sollte, damit aus dem Kauf kein Reinfall wird.

Eine wichtige Unterscheidung beim Online-Autokauf lautet: Soll ein Neufahrzeug direkt online gekauft werden? Vielleicht mit Hilfe eines speziellen Verkaufsportals, auf dem man gleich mit einem Neuwagen-Konfigurator sein Wunschfahrzeug zusammenstellen kann? Oder wird das Netz lediglich als Anzeigenquelle genutzt, um ein gebrauchtes Fahrzeug über ein Gebrauchtwagenportal zu finden und dann einen herkömmlichen Kaufvertrag abzuschließen? Bei beiden Varianten tauchen immer wieder rechtliche Fragen auf, über die sich Autokäufer vor einem Kauf Gedanken machen sollten.

Was bieten Auto-Portale?


Auf Auto-Portalen können Händler und Privatleute Verkaufsanzeigen für ihre Fahrzeuge einstellen. Interessenten können über ein Kontaktformular oder gleich über die angegebene Telefonnummer mit dem Verkäufer Kontakt aufnehmen, Fragen stellen und eine Probefahrt vereinbaren. Allerdings müssen sich Kaufinteressenten darüber im Klaren sein, dass die hier genannten Preise meist etwas höher sind, als der realistische Verkaufspreis. Die inserierenden Verkäufer gehen in der Regel davon aus, dass noch Verhandlungen stattfinden. Auf den größeren Portalen werden heute nicht mehr nur Gebrauchtwagen, sondern auch neue Fahrzeuge angeboten.

Welche Regeln gelten bei Mängeln?


Zur Gewährleistung für Mängel sollte man wissen: Es gelten die üblichen Regeln wie bei jedem Autokauf. Private Verkäufer können die Gewährleistung für Sachmängel des Fahrzeugs im Vertrag ausschließen. Händler dürfen bei gebrauchten Fahrzeugen die Gewährleistung auf ein Jahr reduzieren, bei Neuwagen müssen sie zwei Jahre lang für Mängel gerade stehen. Gehaftet wird nur für Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden warten. Verschleiß ist kein Mangel. Im ersten halben Jahr nach dem Kauf gilt eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers: Dann geht man davon aus, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war und der Verkäufer muss beweisen, dass dies nicht der Fall war. Nach sechs Monaten ist der Käufer beweispflichtig.

Auto ersteigern: Was geht bei Online-Auktionen?


Bei Online-Auktionen wird oft ein Mindestpreis genannt. Kaufinteressenten können dann Gebote abgeben. Der Höchstbietende erhält schließlich das Fahrzeug für den Betrag, den er geboten hat – und zwar ohne Nachverhandlungen. Eine Online-Auktion ist ein bindender Kaufvertrag. Sie ist gerade keine “Versteigerung”, für die zivilrechtliche Sonderregeln gelten. Die Käufer haben bei einer Online-Auktion die normalen Gewährleistungsrechte wie bei jedem Autokauf – wenn der private Verkäufer diese nicht wirksam ausschließt. Wer das Fahrzeug nicht vor der Gebotsabgabe besichtigt und Probe fährt, kauft auf eigenes Risiko.

Was ist der Unterschied zwischen Online-Auktion und Versteigerung?


Natürlich kann man Autos “offline” bei einer Versteigerung erwerben, bei der die Beteiligten persönlich anwesend sind und ein Auktionator mit einem kleinen Hammer die Gebote annimmt. Solche Versteigerungen werden oft veranstaltet, um ausrangierte Behördenfahrzeuge oder von der Polizei beschlagnahmte Fahrzeuge zu verkaufen. Bei dieser Art von "Offline-"Versteigerungen gelten rechtliche Sonderregeln: Es gibt keine Gewährleistung. Die einzige Absicherung des Käufers besteht darin, sich den PKW vor Versteigerungsbeginn kurz von außen anzusehen. Stellt sich nachher heraus, dass das Auto nicht anspringt oder die Bremsen kaputt sind, ist dies das Problem des Käufers – ebenso wie die fünf Altbatterien im Kofferraum. Hier geht man also bewusst ein hohes Risiko ein, kann aber auch vielleicht ein gutes Schnäppchen machen.

Was passiert, wenn der Verkäufer die Auktion abbricht?


Einen böses Erwachen kann es für Verkäufer geben, die bei einer Online-Auktion nicht daran denken, einen Mindestpreis anzugeben und einen Euro als Startpreis nennen. So erging es vor einigen Jahren einem privaten Autoverkäufer auf eBay. Fast wäre er seinen PKW tatsächlich für ein paar Euro losgeworden. In letzter Minute brach er die Auktion vor deren Ende ab und verkaufte das Auto anderweitig für 4.200 Euro. Daraufhin verklagte ihn jedoch der eBay-Höchstbietende auf Schadensersatz – und zwar mit Erfolg.
Der Bundesgerichtshof erklärte den auf der Auktionsplattform geschlossenen Kaufvertrag für wirksam und verurteilte den Verkäufer zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Fahrzeugwertes. Nach diesem Urteil ist ein grobes Missverhältnis zwischen dem Gebot und dem Wert des Gegenstandes kein Anzeichen für eine “verwerfliche Gesinnung” des Käufers. Allein daraus kann man also nicht schließen, dass es sich um einen professionellen “Abbruchjäger” gehandelt hat, der mit Hilfe von abgebrochenen Auktionen Geld verdienen will. In diesem Fall könnte das Geschäft nämlich wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein. Was hier jedoch nicht der Fall war (Urteil vom 12. November 2014, Az. VIII ZR 42/14).

Braucht man eine Probefahrt?


Autokäufer sollten auch beim Kauf eines Autos aus einer Online-Anzeige oder einer Online-Auktion und sogar bei größeren Entfernungen nie auf eine Besichtigung und eine Probefahrt verzichten. Zu groß ist die Gefahr, dass das Fahrzeug Mängel hat, die man erst bei einer persönlichen Besichtigung feststellt. Eine vergebliche Fahrt ist immer noch besser und billiger als eine lange Quälerei mit einem Auto, mit dessen Mängeln man sich herumplagen muss.

Wann liegt eine arglistige Täuschung vor?


Private Verkäufer von Gebrauchtwagen können ohne weiteres die Gewährleistung für Sachmängel ausschließen. Trotzdem können auch sie sich nicht alles erlauben. Der Käufer hat hier immer noch die Möglichkeit, einen Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Voraussetzung ist, dass der Verkäufer absichtlich über einen ihm bekannten Mangel falsche Angaben macht. Dem Landgericht Heidelberg zufolge reicht es aus, wenn der Verkäufer “ins Blaue hinein” Angaben macht, die sich dann als falsch herausstellen. Im damaligen Fall hatte der Verkäufer seinen PKW in einem Internetinserat als unfallfrei bezeichnet. Im schriftlichen Kaufvertrag stand dann jedoch “Seitenwand hinten links nachlackiert”. Als der Käufer damit zum TÜV fuhr, stellte sich heraus, dass der Opel Tigra bei einem Unfall einen schweren Heckschaden erlitten hatte und dass es noch immer strukturelle Schäden gab. Hier ging das Gericht von einer arglistigen Täuschung aus. Die Angabe im Kaufvertrag habe nicht ausgereicht, um das ursprüngliche “unfallfrei” richtigzustellen. Damit konnte der Käufer erfolgreich die Rückabwicklung des Kaufvertrages einklagen (Urteil vom 28.1.2015, Az. 1 S 22/13).

Kaufvertragsformulare aus dem Internet


Bei Verträgen zwischen Privatleuten werden gerne Kaufvertragsformulare verwendet, die sich einer der Beteiligten aus dem Internet heruntergeladen hat. Auch hier ist etwas Vorsicht geboten. Dies zeigt ein Fall, der vor dem Oberlandesgericht Oldenburg verhandelt wurde:
Ein privater Autokäufer wollte von seinem Kaufvertrag mit einem privaten Autoverkäufer zurücktreten, nachdem er einige Monate nach dem Kauf erhebliche Unfallschäden festgestellt hatte. Der Mann hatte für das gebrauchte Fahrzeug 6.900 Euro bezahlt. Als Kaufvertrag hatte der Autoverkäufer ein Kaufvertragsformular aus dem Internet verwendet. Darin stand: "Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung." Aufgrund dieses Gewährleistungsausschlusses wollte der Autoverkäufer den Kauf nicht rückabwickeln.

Das Gericht betrachtete das Vertragsformular als "Allgemeine Geschäftsbedingungen", da es für die Nutzung in einer Vielzahl von Fällen konzipiert war. Damit galten die gesetzlichen Regeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 309 Nr. 7 a und b des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Nach diesen ist ein Haftungsausschluss unwirksam, bei dem auch eine Haftung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie hinsichtlich Körperschäden ausgeschlossen ist. Da diese Einschränkungen hier im Kaufvertrag fehlten, sei der vereinbarte Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam. Der Verkäufer musste also haften (Az. 6 U 14/11).
Sinnvoll ist die Verwendung von Vertragsformularen, die speziell für Autokäufe unter Privatleuten formuliert worden sind. Entsprechende Muster gibt es zum Beispiel bei den Automobilclubs - auch online.

Welche Möglichkeiten bieten Markenforen?


Vom Renault Twingo bis zum Lamborghini – für die meisten Automarken und -Typen existieren Internetforen, in denen die angemeldeten Mitglieder sich über Ersatzteilbeschaffung und Reparaturen unterhalten und Tipps austauschen. Meist haben diese Foren auch einen nicht öffentlichen Anzeigenteil, in dem die Mitglieder Autos und Ersatzteile anbieten. Solche Marktplätze können ein guter Weg sein, an das Traumauto zu kommen – besonders, wenn es um ein spezielleres Fahrzeug geht. Gerade bei besonderen Autos wie seltenen Sportwagen, Geländefahrzeugen oder Oldtimern ist eine Recherche in Foren zu empfehlen. Dort kann man meist auch autotypenabhängige Kaufratschläge finden. Oder man meldet sich an und fragt nach Ratschlägen für den Kauf. Oft sind die in Foren-Marktplätzen angebotenen Liebhaberfahrzeuge allerdings etwas teurer als beim Kauf auf anderen Wegen.

Wie überführt man ein online gekauftes Auto?


Überführungsfahrten von online gekauften Autos sind nicht mehr ganz so einfach wie noch vor einigen Jahren. Am 1.4.2015 haben sich nämlich die Regeln für Kurzzeitkennzeichen (Fünf-Tages-Kennzeichen) geändert, mit deren Hilfe viele Online-Autokäufer ihr Fahrzeug nach Hause überführen.

Aktuell gilt: Wenn das Auto keine gültige Hauptuntersuchung ("TÜV") hat, darf es mit Kurzzeitkennzeichen nur direkt bis zur nächsten HU-Untersuchungsstelle gefahren werden. Überführungsfahrten ohne gültige HU sind nicht mehr möglich.
Für das Kurzzeitkennzeichen ist nun eine amtlich erstellte Zulassungsbescheinigung notwendig. Die Folge für viele Gebrauchtwagenkäufer: Sie müssen das Fahrzeug nun mit einem gemieteten Kfz-Trailer und einem entsprechend starken Zugfahrzeug überführen oder eine darauf spezialisierte Firma bezahlen.

Was bieten Neuwagenportale?


Verschiedene Online-Portale bieten Neuwagen an. Häufig können die Kunden hier mit einem Neuwagen-Konfigurator ihr Auto nach eigenen Vorstellungen konzipieren: Motorisierung, Farbe, Ausstattung, Sitze und mehr können ausgewählt werden. Solche Portale treten in der Regel als Vermittler auf. Der Kaufvertrag wird also zwischen dem privaten Käufer und einem Vertragshändler abgeschlossen. Das Portal haftet nicht bei Sachmängeln des Fahrzeugs. Für alle Probleme ist der jeweilige Händler zuständig. Regelmäßig gelten dabei die üblichen Neuwagen-Konditionen. Viele Händler räumen den Kunden zusätzlich zu den zwei Jahren gesetzlicher Gewährleistung noch eine zusätzliche, freiwillige Garantie ein. Kaufinteressenten profitieren unter Umständen auf Neuwagenportalen oft von interessanten Rabatten.

Worauf sollten Neuwagenkäufer achten?


Im Jahr 2017 ergab ein Test des ADAC, dass viele Neuwagenportale noch Wünsche offen lassen. Zwar waren gute Rabatte möglich, die Transparenz des Kaufprozesses sorgte jedoch für Kritik. Von zehn untersuchen Portalen erhielten nur zwei die Note “gut”, eines wurde mit “mangelhaft” bewertet und der Rest lag im Mittelfeld.
Teilweise stellten die Portale nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen ins Netz, manche stellten Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in korrekter Form zur Verfügung. Auch die Neuwagen-Konfiguratoren ließen nicht selten zu wünschen übrig.

Als Kunde sollte man sich nicht vom Anschein der Einfachheit blenden lassen. Dieser kommt oft nur durch das Weglassen wichtiger Informationen zustande. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Portale sind eine wichtige Vertragsgrundlage und sollten deshalb angeschaut werden. Wenn der gesamte Kauf online abgewickelt wird, haben die Käufer ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen. Auf dieses muss der Verkäufer hinweisen. Ohne Widerrufsbelehrung verlängert sich die Widerrufsfrist im Höchstfall auf ein Jahr und 14 Tage. Der Kunde muss den Widerruf nicht begründen, ihn aber ausdrücklich gegenüber dem Vertragspartner erklären.
Ohne Kaufvertrag gibt es auch keinen Anspruch auf eine Vermittlungs-Provision. Tipp: Vor dem Tipp unbedingt durchrechnen, ob der Kauf über ein Portal am Ende tatsächlich billiger ist, als beim Händler um die Ecke!

Praxistipp


Das Internet bietet eine große und überregionale Auswahl an Gebraucht- und Neuwagen. Allerdings ist dadurch auch der Aufwand des Käufers für das Vergleichen der verschiedenen Angebote größer geworden. Wenn es nach einem online eingeleiteten Kauf zum Streit kommt, kann ein auf das Zivilrecht spezialisierter Rechtsanwalt helfen.

(Ma)


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 Ulf Matzen
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