Bank muss eigenhändiges Testament anerkennen

12.07.2016, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 3 Min. (371 mal gelesen)
Bank muss eigenhändiges Testament anerkennen
Der Bundesgerichtshof erleichtert und verbilligt jetzt den Erbnachweis. Der kann auch durch die Vorlage eines eigenhändigen Testaments geführt werden.

Der Bundesgerichtshof erleichtert und verbilligt jetzt den Erbnachweis. Der kann auch durch die Vorlage eines eigenhändigen Testaments geführt werden. Den teuren und erst in einem langwierigen Verfahren zu erlangenden Erbschein darf die Bank künftig nur noch in Ausnahmefällen verlangen. Das ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2016 – XI ZR 440/15.

Es geht in der Entscheidung über ein Berliner Testament. Die Eheleute hatten sich in einem eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, die beiden Töchter zu gleichen Teilen als Schlusserben. Nachdem zunächst der Vater, dann die Mutter gestorben war, legen die Töchter der Sparkasse eine beglaubigte Abschrift des eigenhändigen Testaments und das Eröffnungsprotokoll vor. Dennoch gibt die Sparkasse die Konten der Mutter nicht frei, sondern verlangt die Vorlage eines Erbscheins. Dadurch entstehen den Miterbinnen Kosten in Höhe von 1.770 Euro, die sie jetzt von der Sparkasse ersetzt verlangen.

Mit dieser Forderung setzen sie sich in allen drei Instanzen gegen die Sparkasse durch. Auch der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Sparkasse sich mit der beglaubigten Abschrift des eigenhändigen Testaments und der Eröffnungsniederschrift hätte begnügen müssen. Sie reichen als Erbnachweis aus. Indem die Bank stattdessen die Vorlage eines – teuren und unnützen – Erbscheins verlangt, hat sie schuldhaft ihre Leistungstreuepflicht gegenüber den Erbinnen verletzt. Aus der Leistungstreuepflicht folgt die generelle Verpflichtung, den Vertragszweck und den Leistungserfolg weder zu gefährden noch zu beeinträchtigen.

Nur in gesetzlich eigens geregelten Fällen muss der Erbnachweis durch Erbschein geführt werden, so bei der Grundbuchberichtigung oder bei der Handelsregisteranmeldung. Abgesehen von diesen Sonderregelungen ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern hat auch die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen. Dazu gehören neben dem öffentlichen Testament auch das eigenhändige Testament oder im Falle gesetzlicher Erbfolge Urkunden, aus denen sich diese Erbfolge ergibt.

Das Argument der Bank, sie dürfe die Vorlage des Erbscheins verlangen, weil nur der mit dem Gutglaubensschutz ausgestattet sei und sie nur auf diese Weise der Gefahr entgehe, doppelt in Anspruch genommen zu werden, verwirft der Bundesgerichtshof. Dieses Argument bevorzugt in einseitiger Weise die Interessen der Sparkasse zu Lasten des Erben. Ihm ist nicht daran gelegen, in Fällen, in denen das Erbrecht unproblematisch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen werden kann, das unnütze, Kosten verursachende und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führende Erbscheinsverfahren anstrengen zu müssen, so der Bundesgerichtshof. Daran, auch in klaren Erbfolgefällen allein zur Erlangung des Gutglaubensschutzes regelmäßig auf einem Erbschein bestehen zu können, hat die Bank kein schutzwürdiges Interesse.

Zwar reicht das eigenhändige Testament – anders als das notariell beurkundete öffentliche Testament – an sich nicht aus, die Erbfolge nachzuweisen. Im Vergleich zum öffentlichen Testament sind beim eigenhändigen oder privatschriftlichen Testament die Gefahren der Rechtsunkenntnis, unklarer Formulierungen, des Urkundenverlusts, seiner Fälschung oder Unterdrückung höher. Aufgrund dessen ist es bei Vorlage einer beglaubigten Ablichtung eines eigenhändigen Testaments nebst einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls eine Frage des Einzelfalls, ob dieses Testament die Erbfolge mit der erforderlichen Eindeutigkeit nachweist. Gibt es aber keine begründeten konkreten Zweifel daran, wer nach dem Testament als Erbe berufen ist, reicht das eigenhändige Testament als Erbnachweis aus. Bloss abstrakt bleibende Zweifel berechtigen die Sparkasse nicht, die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat große Bedeutung. Das eigenhändige Testament ist beliebt. Es ist günstig, schnell und flexibel. Ein Nachteil ist darin gesehen worden, dass die Banken bisher das eigenhändige Testament nicht als Erbnachweis haben ausreichen lassen und die Vorlage des – teuren – Erbscheins verlangten, nicht zuletzt auch deshalb, um eigene Haftungsrisiken gering zu halten. Dieser Praxis hat das Gericht jetzt einen Riegel vorgeschoben und damit das eigenhändige Testament aufgewertet. Allerdings taugt das eigenhändige Testament nur dann als Nachweis gegenüber der Bank, wenn es eindeutige Regelungen darüber enthält, wer zum Erben berufen ist. Widersprüchliche oder unklare Testamente muss die Bank selbstverständlich nach wie vor nicht akzeptieren. Eigenhändige Testamente mit klaren Regelungen darf sie künftig aber nicht mehr als unzureichend ansehen. Sonst droht ihr die Gefahr, auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.