Black Friday: Verbraucherrechte bei der Schnäppchenjagd

21.11.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Sonderangebote,Rabatte Bei Black-Friday-Angeboten lohnt es sich, genau hinzusehen. © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Widerrufsrecht: Bei Online-Einkäufen, einschließlich Black Friday-Angeboten, haben Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht. Innerhalb 14 Tagen können sie den Kauf widerrufen und die Ware ohne Angabe eines Grundes Ware zurückzusenden.

2. Keine Irreführung: Verbraucher haben das Recht auf transparente Preisangaben und dürfen nicht durch irreführende Werbung getäuscht werden.

3. Gewährleistung: Verbraucher haben Anspruch auf Gewährleistung und können defekte oder mangelhafte Ware reklamieren. Dies gilt auch für Sonderangebote, soweit die Ware nicht wegen bestimmter Mängel im Preis gesenkt wurde.
Der Begriff „Black Friday“ stammt aus den USA. Gemeint ist damit der Freitag nach dem Feiertag Thanksgiving. Dieser fällt 2025 auf den 28. November. An diesem Tag beginnt die Weihnachts-Einkaufssaison. Viele Handelsketten nicht nur in den USA bieten zu diesem Termin eine Vielzahl von Rabatten und Sonderangeboten an. Teilweise wird nach dem Black Friday eine „Cyber Week“ zelebriert oder auch eine „Black Friday Woche“, die am Black Friday endet. Oft gibt es am darauffolgenden „Cyber Monday“ weitere Sonderangebote und Rabatte. In den USA stürmen an diesen Tagen wahre Menschenmassen die Einkaufszentren und Elektromärkte. In Deutschland geht es etwas friedlicher zu. Die Schnäppchenjagd spielt sich hier eher online ab.

Black Friday & Co.: Warum gibt es die unterschiedlichen Bezeichnungen?


Ein besonders vorausschauendes Unternehmen aus Hongkong hat sich vor Jahren den „Black Friday“ als Markenbezeichnung schützen lassen. Seitdem musste jeder Händler, der diesen Begriff in seiner Werbung nutzen wollte, Lizenzgebühren nach Hongkong zahlen. Andernfalls drohte eine teure Abmahnung. Daher verwendeten viele Händler andere oder abgewandelte Bezeichnungen. Die unterschiedlichen Bezeichnungen für die auf den Freitag folgende Woche beruhen auf den Gepflogenheiten großer Händler und Online-Verkaufsplattformen.

Deutsche Gerichte haben inzwischen entschieden, dass die Marke „Black Friday“ aus dem Markenregister gelöscht werden muss. Seit dem Sommer 2023 gilt dies für alle Warenarten und Dienstleistungen. Daher darf der Begriff in der Werbung nun ohne Weiteres genutzt werden.

Worauf sollten Käufer bei Black-Friday-Sonderangeboten achten?


Der Black Friday und die Tage danach bieten die Chance, besonders viele Technik- und Multimedia-Artikel billiger zu kaufen. Aber: Hier kann etwas gesunde Vorsicht nicht schaden. Viele Händler nutzen Rabattaktionen gerne dazu, Auslaufmodelle oder Ladenhüter an die Kunden zu bringen. Wer das aktuellste Produkt erwerben will, sollte genau darauf achten, keine veraltete Ware zu erhalten. Verbraucher werden auch immer wieder durch zeitlich begrenzte Aktionen und Countdown-Angebote unter Druck gesetzt, sich schnell zu entscheiden (also ohne nachzudenken). Der Zeitdruck erhöht jedoch die Gefahr, auf Ladenhüter hereinzufallen. Hinzu kommt, dass viele Rabatte gar nicht so günstig sind, wie sie auf den ersten Blick erscheinen.

Black Friday: Mega-Rabatte und die Tricks der Händler


Am Black Friday, Cyber Monday und während der „Black Week“ locken riesige Rabatte in Läden und auf Shopping-Seiten. „70 Prozent herabgesetzt!“, „um 85 Prozent reduziert!“, heißt es dann in riesigen Buchstaben. Dabei wird aber immer wieder frech getrickst. Oft wird die Prozentzahl zum Beispiel auf Basis der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers berechnet. Diese UVP hat jedoch meist wenig mit dem normalen, üblichen Preis des Händlers zu tun. Der normale Handelspreis liegt meist nämlich unter der unverbindlichen Preisempfehlung. Den Kunden wird auf diese Weise eine erheblich größere Preissenkung vorgegaukelt, als sie tatsächlich stattfindet.

Ein weiterer Trick besteht darin, den Preis kurz vor der Rabattschlacht einfach kräftig zu erhöhen und ihn dann wieder zu senken. Dann kann man am Black Friday mit einem riesigen Rabatt werben.

Käufern fällt es am Black Friday oft schwer, festzustellen, ob der normale Preis eines Produkts tatsächlich 70 oder gar 85 Prozent höher ist als während der Rabattaktion. Helfen kann hier ein rechtzeitiger Blick in Online-Vergleichsportale. Mittlerweile zeigen diese häufig für das jeweilige Produkt einen Preisverlauf über einen längeren Zeitraum an. Dies hilft bei der Einschätzung, ob der Rabattpreis gerade günstig ist.

Übrigens: Ein solches Portal untersuchte 2016 verschiedene Rabatte am deutschen Black Friday. Das Ergebnis: Bei 24 Prozent der Produkte gaben die Händler einfach den normalen Marktpreis als Sonderangebot aus. Wer die mögliche Einsparung durch einen Kauf am Black Friday realistisch beurteilen möchte, sollte daher Vergleichsportale mit Preisverlauf nutzen. Es schadet auch nicht, sich ein paar Tage vor der großen Rabattschlacht über den normalen Preis für das Wunschhandy oder den neuen Fernseher zu informieren.

Das ZDF-Magazin WISO berichtete 2018 über eine von einer Preisagentur durchgeführte Preisanalyse von über 3.000 Produkten. Das Ergebnis: Am Black Friday waren bei 67,9 Prozent der untersuchten Produkte die Preise in Wahrheit nicht gesenkt worden. Mehrere Händler verlangten am Black Friday sogar höhere Preise als im Normalbetrieb – trotz angeblicher Rabatte.

Diese Untersuchung ergab auch, dass es echte Rabatte von 20 Prozent bei nur 3,7 Prozent der beobachteten Produkte gab. Rabatte von 30 Prozent wurden bei 1,9 Prozent der Angebote beobachtet. Eine Reduzierung um über 40 Prozent ließ sich gerade mal bei 1 Prozent der Artikel erkennen. Natürlich sind diese Zahlen einige Jahre alt. Trotzdem kann man davon ausgehen, dass auch heute noch immer wieder getrickst und geschummelt wird.

Wie sieht es bei Online-Sonderangeboten mit der Rückgabe aus?


Auch am Black Friday gilt: Kauft ein Verbraucher online (!) Waren von einem gewerblichen Händler, hat er ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Dieses besteht unabhängig von Mängeln der Ware. Begründen muss man den Widerruf nicht. Allerdings muss man als Verbraucher den Kaufvertrag ausdrücklich gegenüber dem Händler widerrufen, zum Beispiel per E-Mail. Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware reicht nicht aus.

Die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt mit dem Erhalt der Ware zu laufen. Sie beginnt jedoch nicht, bevor der Verbraucher vom Händler korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Wenn diese Belehrung sofort nach dem Kauf stattfindet, läuft die Frist ab Erhalt der Ware. Wenn der Käufer jedoch vom Verkäufer erst drei Tage nach Erhalt der Ware über sein Widerrufsrecht informiert wird, beginnt die Frist auch erst zu diesem Zeitpunkt. Fehlt die Widerrufsbelehrung ganz, endet die Widerrufsfrist erst ein Jahr und 14 Tage nach Erhalt der Ware. Fehler von Händlern können also dafür sorgen, dass Kunden deutlich mehr Zeit für den Widerruf haben.

Ist die Rückgabe von Black-Friday-Ware nur im Original-Karton möglich?


Manche Händler behaupten immer noch, dass eine Rückgabe der Ware nur im Original-Karton möglich sei. Tatsächlich hängt das gesetzliche Widerrufsrecht nicht davon ab, dass der Käufer die Originalverpackung aufgehoben hat. Händler dürfen die Rücknahme nicht verweigern, nur weil der Kunde den Originalkarton entsorgt hat.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Verpackung ein elementarer Bestandteil der Ware ist. Dies kann zum Beispiel bei bestimmten Sammlerartikeln der Fall sein, die sich die Käufer oft in der Originalverpackung in die Vitrine stellen. Diese behalten nur originalverpackt ihren Sammlerwert. Oder bei besonders aufwändig verpackten Produkten, die etwa in einem stilvollen Holzkasten geliefert werden, ohne den sie nicht den gleichen Wert haben. Händler dürfen in solchen Fällen den erstatteten Kaufpreis wegen der fehlenden Verpackung herabsetzen, damit sie einen Ausgleich für die Wertminderung der Ware erhalten.

Black Friday: Welche Rechte hat der Käufer bei Mängeln?


Gerne erwecken Händler bei ihren Kunden den Eindruck, dass bei Sonderangeboten auch besondere Regeln für die Gewährleistung gelten. Tatsächlich ist dies nicht der Fall. Auch Schnäppchenangebote müssen einwandfrei sein. Hier gilt die bei Neuwaren übliche zweijährige Gewährleistung. Ausnahme: Die Ware ist ausdrücklich wegen bestimmter Mängel im Preis herabgesetzt. Ist zum Beispiel die Waschmaschine wegen Kratzern im Lack im Preis herabgesetzt, können Käufer nicht wegen Lackschäden Rechte aus der Gewährleistung geltend machen.

In allen anderen Fällen gilt: Ist die Ware defekt, hat der Kunde oder die Kundin über das Widerrufsrecht hinaus Ansprüche aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung, umgangssprachlich Gewährleistung. Wenn also das am Black Friday oder Cyber Monday billig gekaufte neue Tablet schon vier Wochen später den Geist aufgibt, können sie zwischen Reparatur und Neulieferung wählen. Der Händler hat zwei Reparaturversuche. Funktioniert das Gerät dann immer noch nicht, darf der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten. Dann müssen Ware und Geld jeweils zurückerstattet werden. Mit Warengutscheinen muss sich dabei niemand abspeisen lassen.

Wichtig: Käufer können nur dann Rechte aus der Sachmängelhaftung geltend machen, wenn die Ware bereits beim Kauf Mängel hatte. Dies wird in den ersten 12 Monaten nach dem Kauf einfach per Gesetz vermutet. Früher waren dies sechs Monate. Wenn während dieser Frist Mängel auftreten, kann der Händler zwar versuchen, zu beweisen, dass sie bei der Übergabe nicht vorlagen. Dies dürfte normalerweise aber kaum möglich sein. Nach Ablauf der 12 Monate liegt die Beweislast beim Verbraucher. Daher sollte man nicht zu lange warten, um Mängelansprüche geltend zu machen.

Gibt es für Black-Friday-Käufe ein allgemeines Umtauschrecht?


Ein allgemeines Umtauschrecht gibt es nicht – weder am Black Friday oder Cyber Monday, noch an normalen Einkaufstagen. Das 14-tägige Widerrufsrecht gilt nur für Käufe, die per Fernabsatz (also zum Beispiel online oder telefonisch) oder außerhalb von Geschäften, zum Beispiel an der Haustür, stattfinden. Es gibt also kein Widerrufsrecht bei Käufen in einem normalen Ladengeschäft.

Wenn die Ware defekt ist oder Mängel hat, haben Verbraucher Ansprüche aus der Sachmängelhaftung des Händlers.

Wie lange muss ein Black-Friday-Sonderangebot im Laden vorrätig sein?


Besonders ärgerlich ist es für Schnäppchenjäger, wenn der gewünschte Artikel mit Rabatten intensiv beworben wurde, man deswegen extra ins Geschäft gelaufen ist und der Artikel dann schon ausverkauft ist.

Wenn ein als Sonderangebot beworbenes Produkt nicht in ausreichender Menge oder überhaupt nicht im Laden vorrätig ist, spricht man von einem Lockvogelangebot. Verbraucher können dagegen selbst leider nichts tun. Allerdings gehen Verbraucherschutzverbände oder Wettbewerbsvereine gegen solche Methoden mit Abmahnungen und Unterlassungsklagen vor.

Das Oberlandesgericht Hamm untersagte vor einigen Jahren auf eine solche Klage hin einem Onlinehändler, für E-Bikes mit dem Zusatz „lieferbar in zwei bis vier Tagen“ zu werben, wenn diese weder beim Händler noch bei seinem Zulieferer vorrätig sind und sie auch nicht innerhalb dieses Zeitraumes geliefert werden können (Az. 4 U 69/15).

Das Landgericht Wiesbaden hat entschieden, dass Discounter und Supermärkte beworbene Aktionsware mindestens zwei Tage lang vorrätig haben müssen. Hier ging es um ein Luftbett und ein Mobiltelefon (Az. 7 O 373/04). Lebensmittelhändler müssen laut Bundesgerichtshof in ihrer Werbung darauf hinweisen, dass herabgesetzte Markenbutter bereits am ersten Tag vergriffen sein kann (Az. I ZR 183/09).

Sind Black-Friday-Sonderangebote mit Countdown erlaubt?


Neben manchem Online-Sonderangebot findet man eine rückwärtslaufende Uhr. Ein solcher Countdown ist nach dem Landgericht Bochum zumindest dann eine Irreführung des Verbrauchers, wenn die Uhr sofort nach Ablauf des Countdowns wieder neu zu laufen beginnt. Dann wird dem Kunden nämlich fälschlicherweise vorgegaukelt, ein günstiges Angebot zu verpassen, wenn er nicht sofort kauft. Auch hier können Kunden wenig tun, außer auf den Kauf zu verzichten. Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbände können jedoch die Händler abmahnen oder auf Unterlassung verklagen (Urteil vom 10.9.2015, Az. 14 O 55/15).

Praxistipp zum Black Friday


Verbraucher sollten sich nicht von dramatischen Preis-Countdowns, durchgestrichenen alten Preisen und enormen Rabatten blenden lassen. Viele Rabatte am Black Friday bedeuten keine echte Ersparnis. Echte Schnäppchen findet man am besten durch einen Preisvergleich vor der Rabattschlacht oder mit Hilfe von Preisvergleichs-Portalen. Mancher Kauf ist in den ersten Wochen des neuen Jahres nach dem Weihnachtsrummel billiger. Bei einem Streit mit einem Händler über das Widerrufsrecht oder über mangelhafte Ware kann Ihnen ein auf das Zivilrecht spezialisierter Rechtsanwalt am besten helfen.

(Bu)


 Stephan Buch
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