Dispositives Recht: Per Vertrag gesetzliche Vorschriften umschiffen

10.06.2020, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 4 Min. (31809 mal gelesen)
Gesetz,Vertrag Wann kann man per Vertrag etwas vereinbaren, dass dem Gesetz widerspricht? © Bu - Anwalt-Suchservice

Viele gesetzliche Vorschriften sind abdingbar. Ihr Inhalt kann durch vertragliche Absprachen zwischen zwei Parteien ausgeschlossen oder abgeändert werden. Bei anderen Regelungen sind keine Abweichungen erlaubt.

Unter dispositivem Recht versteht man all die Gesetze, deren Inhalt durch vertragliche Abreden auch abweichend vom Wortlaut des Gesetzes geregelt werden kann. Juristen sprechen hier von „abdingbaren“ Vorschriften.
Das heißt: Die Anwendung des Gesetzes ist nicht zwingend. Zwischen den Vertragspartnern muss aber eine ausdrückliche Absprache bestehen, dass die Vorschrift nicht gelten soll und was stattdessen zwischen ihnen vereinbart ist.
Ohne besondere Absprache gilt das Gesetz. Möglich ist dies im Zivilrecht.
Das Gegenteil von abdingbaren Rechtsvorschriften sind unabdingbare gesetzliche Regelungen – bei diesen ist eine abweichende vertragliche Regelung nicht erlaubt und rechtlich nicht wirksam. Dabei spricht man von „zwingendem Recht“.

Woher weiß ich, ob etwas dispositiv oder zwingend ist?


Häufig steht in Gesetzen ein entsprechender Hinweis, der eine Vorschrift unabdingbar und zwingend macht. In anderen Fällen ergibt sich dies jedoch auch aus dem sogenannten „Schutzzweck der Norm“ – also daraus, dass ein bestimmtes Gesetz gerade dazu geschaffen wurde, den Schwächeren – etwa den Verbraucher – zu schützen. Dann würde es natürlich wenig Sinn machen, abweichende Regeln per Vertrag oder AGB zu erlauben. Diese sind dann von vornherein unwirksam.

Warum gibt es „dispositives Recht?“


Das deutsche Zivilrecht stammt vom Ende des 19. Jahrhunderts. Damals wurde die Vertragsfreiheit als besonders wichtiges Gut angesehen. Die Vertragspartner sollten sich „auf Augenhöhe“ begegnen; sie sollten möglichst frei und ohne staatliche Einschränkungen aushandeln, was im Vertrag stehen sollte. Dies führte nach Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches etwa um 1900 schnell zu Problemen beispielsweise im Miet- und Arbeitsrecht. In diesen Bereichen standen sich nämlich von vornherein zwei Vertragspartner gegenüber, bei denen einer am "längeren Hebel" saß. Eine zu große Vertragsfreiheit führte dazu, dass dem wirtschaftlich Schwächeren unfaire Vertragsbedingungen aufgezwungen werden konnten. Nach und nach wurden daher immer mehr Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt – es entstanden Mieterschutz, Verbraucherschutz und Arbeitnehmerrechte. Nach wie vor gibt es jedoch viele Vorschriften, die "abdingbar" sind.

Beispiel: Mietvertrag und Gewerbemietvertrag


Ein gutes Beispiel bietet hier das Mietrecht. Für Wohnungsmietverträge gelten nämlich viele Vorschriften, die nicht durch eigene Vereinbarungen abgeändert werden dürfen. Beispiel: § 536 des Bürgerlichen Gesetzbuches beschreibt, wann Mieter ihre Miete mindern dürfen. Ein Zusatz dieser Vorschrift besagt, dass sie nicht zum Nachteil des Mieters durch Vertrag abgeändert werden darf. Genauer: Änderungen sind per Gesetz unwirksam.

Allerdings gilt dies nur für Mietverträge über Wohnraum. Wenn ein Ladenlokal oder ein anderer Gewerberaum gemietet wird, gilt die Einschränkung nicht – dann können die Vertragspartner also abweichende Regelungen treffen. Allerdings können nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes auch bei Gewerberäumen mittlerweile die Rechte des Mieters nicht mehr komplett ausgeschlossen werden (Urteil vom 12. März 2008, Az. XII ZR 147/05).

Beispiel: Werkvertrag


§ 641 Absatz 1 BGB behandelt die Bezahlung beim Werkvertrag – also zum Beispiel bei der Beauftragung eines Handwerkers, der im Bad ein neues Waschbecken einbauen soll. Nach dieser Vorschrift ist die beim Abschluss des Vertrages vereinbarte Vergütung bei der Abnahme des fertiggestellten „Werkes“ durch den Auftraggeber zu bezahlen. Diese Regelung ist dispositives Recht: Die Vertragspartner können unter sich auch einen späteren Zahlungszeitpunkt vereinbaren.

Beispiel: Risiko für Bürgen


Wenn jemand für die Schulden eines anderen bürgt, muss er erst dann einspringen, wenn dessen Gläubiger zuerst versucht hat, den Betrag durch Zwangsvollstreckung vom eigentlichen Schuldner zu erhalten. Dies nennt sich die „Einrede der Vorausklage“ – geregelt in § 771 BGB. Auch hier handelt es sich um eine abdingbare Vorschrift. Die „Einrede“ kann nämlich ausgeschlossen werden. Eine Bürgschaft mit einer solchen Vereinbarung nennt man auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Für den Bürgen ist sie riskant: Die Bank kann ihn direkt in Anspruch nehmen, ohne es beim eigentlichen Schuldner auch nur zu versuchen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Vom kleinen Gewerbetreibenden mit wenig Rechtskenntnis bis zum Großkonzern mit Sitz im Ausland: Viele Unternehmen versuchen intensiv, deutsche Rechtsvorschriften gerade aus dem Verbraucherschutz durch eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen zu umgehen. Allerdings kann man nicht alles in Verträge hineinschreiben, was man möchte. Ein wichtiges Gegenmittel sind die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 305 ff.).

Hier steht, was geht und was nicht. So dürfen AGB beispielsweise keine Regelungen treffen, die unüblich oder überraschend sind. Sie dürfen den jeweiligen Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Auch dürfen sie nicht die Haftung bei Verletzungen von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden ausschließen. Dazu kommt eine ganze Reihe weiterer Regelungen, zu denen die Gerichte auch viele Urteile gefällt haben.

Allerdings muss man hier immer zuerst überlegen, ob man es überhaupt mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu tun hat und ob diese wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Ein Formularmietvertrag, der zumindest in mehreren Fällen verwendet wurde, fällt ohne Zweifel unter "AGB". Auch die Geschäftsbedingungen einer Textilreinigung sind in den Vertrag einbezogene AGB, wenn sie gut sichtbar für den Kunden im Verkaufsraum hängen. Eine handschriftliche Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag mit Extra-Unterschriften wird jedoch in aller Regel als eine Individualvereinbarung angesehen, in der auch Dinge geregelt werden können, die ansonsten den §§ 305 ff. widersprechen. Ein Beispiel dafür wäre etwa ein pauschales Rauchverbot in einer Mietwohnung.

Praxistipp


Bei rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit Verträgen sollten sich Verbraucher an einen Rechtsanwalt für Zivilrecht wenden. Dieser kann den jeweiligen Vertrag prüfen und beurteilen, ob die getroffene Absprache rechtswirksam ist.

(Ma)


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 Ulf Matzen
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