Kann die Fahrerlaubnis wegen Straftaten außerhalb des Straßenverkehrs entzogen werden?

09.07.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Straftäter,Fahrerlaubnis,Führerschein,MPU Fahrerlaubnisentzug wegen einer Straftat, die nicht im Straßenverkehr passiert ist? © Bu - Designed by Magnific
Das Wichtigste in Kürze

1. Fahreignung entscheidend: Die Fahrerlaubnis kann auch wegen Straftaten außerhalb des Straßenverkehrs entzogen werden, wenn die Tat Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet.

2. Entscheidungsmaßstab: Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Besonders schwere Gewalt-, Drogen- oder vergleichbare Straftaten können die Fahreignung infrage stellen.

3. Einzelfallprüfung: Der Führerscheinverlust setzt eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls voraus. Nicht jede Straftat außerhalb des Straßenverkehrs führt automatisch zum Verlust der Fahrerlaubnis.

Meist wird der Verlust des Führerscheins mit Verfehlungen im Straßenverkehr in Verbindung gebracht, zum Beispiel mit Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Drogen. Viele Verkehrsteilnehmer wissen jedoch nicht, dass auch demjenigen, der sich außerhalb des Straßenverkehrs nicht an die Gesetze hält, der Verlust des Führerscheins drohen kann. Dies gilt insbesondere bei Straftaten, zum Beispiel bei bestimmten Drogendelikten oder in bestimmten Fällen von gewalttätigen Handlungen.

Fahrverbot als Nebenstrafe


Ein Strafgericht kann ein Fahrverbot als sogenannte Nebenstrafe verhängen, auch wenn die Straftat nichts mit dem Straßenverkehr zu tun hatte (§ 44 StGB). Möglich ist dies als Mittel, um auf den Täter einzuwirken und bei ihm die Einsicht auszulösen, dass er sein Verhalten ändern muss. Das Gesetz schlägt diesen Weg insbesondere vor, um die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu vermeiden.

Ein solches gerichtliches Fahrverbot durch Urteil kann ein bis sechs Monate dauern. Aber: Ein Fahrverbot ist etwas anderes als ein Führerscheinentzug und auch die Fahrerlaubnisbehörde kann bei Straftaten außerhalb des Straßenverkehrs ein eigenes Verfahren einleiten.

Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis?


Zwischen einem Fahrverbot und dem Verlust der Fahrerlaubnis muss man unterscheiden. Ein durch die Fahrerlaubnisbehörde (nicht: durch ein Gericht!) ausgesprochenes Fahrverbot dauert ein bis drei Monate, der Führerschein liegt in dieser Zeit bei der Polizei und danach bekommt man ihn zurück.

Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis ist der Führerschein dagegen auf Dauer weg und muss neu beantragt werden, was meist erst nach Ablauf einer Sperrfrist möglich ist.

Auch ein Strafgericht kann gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis entziehen. Mit dem Urteil wird zugleich der Führerschein eingezogen (§ 69 Abs. 3 StGB). Außerdem bestimmt das Gericht eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis (§ 69a StGB).

Wann kommt es zum Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde?


Die Fahrerlaubnisbehörde entzieht einem Autofahrer die Fahrerlaubnis auf Dauer, wenn dieser sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies wird häufig mit Hilfe einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) festgestellt. Meist wird eine MPU wegen Fahrens unter Drogen- oder Alkoholeinfluss angeordnet.

Einem Verkehrsteilnehmer kann außerdem die Fahrerlaubnis entzogen werden, weil er im Straßenverkehr eine größere Anzahl von Bagatelldelikten begangen und keine Einsicht gezeigt hat.

Urteil: Führerschein weg nach Schüssen auf Schüler


Ein Mann in Bruchsal hatte ein mit CO2 betriebenes Druckgasgewehr besessen, für das er nicht die erforderliche Erlaubnis nach dem Waffenrecht besaß. Eines Tages zielte er damit durch das geöffnete Wohnzimmerfenster auf eine etwa 40 Meter entfernte Gruppe von Schülern auf dem Schulhof der benachbarten Schule.

„Das wäre ein guter Kopftreffer“, sagte er und drückte ab. Ein 13-jähriger Schüler, der mit dem Rücken zu ihm stand, wurde an der linken Schulter getroffen. Zwar wurde der Junge nicht schwer verletzt, er erlitt aber ein Hämatom.

Das Amtsgericht Bruchsal verurteilte den Schützen zunächst zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung sowie unerlaubten Besitzes und Führens einer Schusswaffe. Anschließend verlangte der Landkreis Karlsruhe von dem Mann, ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten über seine Fahrtauglichkeit abzugeben.

Anmerkung zum Waffenrecht: Volljährige dürfen Luftdruck- und CO2-Waffen erwerben und besitzen, wenn diese nicht mehr als 7,5 Joule Mündungsenergie aufweisen und über das Prüfzeichen „F im Fünfeck“ verfügen. Stärkere Varianten verstoßen gegen das Waffengesetz. In der Öffentlichkeit führen darf man diese Waffen nicht.

Das Ergebnis des vom TÜV Süd erstellten Gutachtens war für den Mann eher nachteilig: Aus der Straftat des Mannes sei auf ein derart hohes Aggressionspotential zu schließen, dass er nicht mehr für die Teilnahme am Straßenverkehr geeignet sei. Es sei zu erwarten, dass er auch künftig erheblich gegen strafrechtliche oder verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen werde. Der Landkreis Germersheim entzog dem inzwischen umgezogenen Mann daraufhin die Fahrerlaubnis.

Betroffener legt Widerspruch gegen Entzug der Fahrerlaubnis ein


Der Mann legte gegen die behördliche Entscheidung Widerspruch ein: Seine Verfehlung habe keinerlei Bezug zum Straßenverkehr gehabt. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt irgendwelcher Verfehlungen im Straßenverkehr schuldig gemacht. Ihm sei unverständlich, wie man aus seinem Verhalten außerhalb des Straßenverkehrs Schlüsse auf sein zukünftiges Fahrverhalten ziehen könne.

Durfte die Fahrerlaubnis wegen Straftaten außerhalb des Straßenverkehrs entzogen werden?


Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße erklärte den Entzug der Fahrerlaubnis für rechtswirksam. Nicht entscheidend sei, ob die MPU-Anordnung rechtmäßig erfolgt sei. Mit der Erstellung und Abgabe des Gutachtens seien Tatsachen geschaffen worden, welche die Behörde nicht ignorieren könne.

Inhaltlich sei an dem MPU-Gutachten nichts auszusetzen. Laut dem Gutachter existierten durch Forschungsergebnisse bewiesene Zusammenhänge zwischen allgemein strafrechtlichen Delikten, der Aggressivität einer Person und deren Auffälligkeit im Straßenverkehr. Daraus folge: Wenn jemand außerhalb des Straßenverkehrs gegen das Gesetz verstoße, müsse man damit rechnen, dass er auch bei weiterer Teilnahme am Straßenverkehr in Zukunft Rechtsverletzungen begehen werde.

Je mehr Straftaten jemand grundsätzlich begehe, desto höher müsse man sein Gefahrenpotential für den Straßenverkehr einschätzen. Zeigten seine Straftaten eine hohe Aggressivität, sei zu erwarten, dass er diese auch gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zeigen werde. Im Klartext: Wer auf Schulkinder schießt, weil sie mittags Lärm machen, wird auf der Autobahn kaum einen „defensiven“ und rücksichtsvollen Fahrstil hinlegen.

Welche Rolle spielte das Gesprächsverhalten des Betroffene bei der MPU?


Auch das Gesprächsverhalten des Mannes bei der MPU floss in die Entscheidung des Gerichts mit ein: Er habe im Gespräch mit dem Gutachter kaum Unrechtsbewusstsein gezeigt. Auch habe er die Schuld anderen Dingen oder Umständen zugeschoben, wie etwa dem schlechten Einfluss seines Cousins.

Die Verletzung eines anderen Menschen durch eine Schusswaffe habe er bagatellisiert und als von ihm weder beabsichtigt noch bemerkt dargestellt. Das Gericht sah die Beurteilung des Gutachters daher als nachvollziehbar an und bestätigte die Entziehung der Fahrerlaubnis (Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 8.3.2016, Az. 3 L 168/16.NW). Der Führerschein des Mannes war damit auf Dauer weg.

Wann wird wegen Drogenbesitz außerhalb des Straßenverkehrs die Fahrerlaubnis entzogen?


Nach § 14 der Fahrerlaubnisverordnung kann allein schon der widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigen. Dies kann den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge haben.

Anlage 4 Nr. 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung listet auf, wann im Zusammenhang mit Drogen von fehlender Fahreignung ausgegangen wird. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass dies der Fall ist bei:

- Konsum von harten Drogen (auch außerhalb des Straßenverkehrs),
- Sucht,
- regelmäßigem Cannabiskonsum (als regelmäßig gilt: fünfmal pro Woche),
- regelmäßige Einnahme psychoaktiver Substanzen,

Die Fahreignung kann trotz gelegentlichem Cannabiskonsum gegeben sein, wenn

- Konsum und Fahren getrennt werden,
- kein Alkohol zusätzlich getrunken wird,
- keine anderen psychoaktiven Substanzen genommen werden,
- keine Störung der Persönlichkeit vorliegt,
- kein Kontrollverlust vorliegt.

In diesen Punkten gehen die Meinungen von untersuchten Personen und medizinisch-psychologischen Gutachtern oft weit auseinander.

Wichtig: All dies hat nichts mit einem Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeiten-Verfahren zum Beispiel wegen Drogenbesitzes zu tun. Hier geht es einzig und allein darum, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung der betreffenden Person zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzweifelt. Diese strengt ein eiugenes Verfahren an, um die Betreffenden von ihrem Führerschein zu trennen.

Laut Bundesverwaltungsgericht war in einem Fall der Fahrerlaubnisentzug eines Mannes gerechtfertigt, der laut Gutachten gelegentlich Cannabis konsumierte und dazu gelegentlich auch Alkohol trank. Für den Gutachter legte gerade der Mischkonsum mit verstärkter Rauschwirkung nahe, dass er in berauschtem Zustand nicht mehr zwischen Rauschmittelkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr trennen könne.

Die Polizei hatte hier bei einer Hausdurchsuchung Cannabisprodukte gefunden. Ein Strafverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Allerdings war dem Mann wegen Unfallflucht nach einer Fahrt unter Alkoholeinfluss schon für drei Monate ein Fahrverbot erteilt worden. Das Gericht entzog ihm die Fahrerlaubnis (Urteil vom 14.11.2013, Az. 3 C 32.12).

Wann kann ich nach einem Fahrerlaubnisentzug wieder einen Führerschein beantragen?


Wenn die Fahrerlaubnis auf Dauer entzogen wurde, kann man sie erst nach Ablauf der jeweiligen Sperrfrist bei der Führerscheinbehörde neu beantragen. Die Behörde kann diese Neuerteilung der Fahrerlaubnis an Auflagen knüpfen, zum Beispiel an das erfolgreiche Bestehen einer MPU oder das Absolvieren eines kostenpflichtigen Aufbauseminars.

Nach Ablauf der sogenannten Tilgungsfrist kann auch ohne MPU ein neuer Führerschein beantragt werden. Diese beträgt zehn Jahre. Allerdings beginnt sie in der Regel erst fünf Jahre nach dem Entzug der Fahrerlaubnis zu laufen. Ohne MPU kann also erst nach 15 Jahren ein neuer Führerschein beantragt werden.

Praxistipp zum Führerscheinentzug nach Straftaten außerhalb des Straßenverkehrs


Zum Verlust der Fahrerlaubnis können nicht nur Besitz und Konsum von Drogen führen, sondern auch andere Straftaten ohne direkten Bezug zum Straßenverkehr. Zu Ihrem konkreten Fall kann Sie ein Fachanwalt für Verkehrsrecht am besten beraten.

(Bu)


 Stephan Buch
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