Rechtsprechung - Urteilsbesprechungen von Experten


In dieser Rubrik lesen Sie Kurzbesprechungen von Fachautoren zu interessanten Urteilen.

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Die Urteilszusammenfassungen, die Sie auf den Folgeseiten lesen, stammen aus den Beraterzeitschriften des renommierten Verlages Dr. Otto Schmidt, Köln. Wenn Sie Teilnehmer des Anwalt-Suchservice werden, haben Sie online jederzeit den vollumfänglichen Zugriff auf die Beraterzeitschriften ArbeitsRechtsberater, FamilienRechtsberater und MietRechtsberater, sowie zahlreiche alltagsrelevante Standardwerke. So bleiben Sie immer auf dem aktuellen Stand der Dinge und verpassen nichts, was für Ihre tägliche Arbeit wichtig ist.

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Autor: RA FAArbR Dr. Detlef Grimm, Loschelder Rechtsanwälte, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 11/2015

Hat der Arbeitgeber während sog. Raucherpausen, für die die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz jederzeit verlassen durften, das Entgelt weitergezahlt, ohne die genaue Häufigkeit und Dauer der jeweiligen Pausen zu kennen, können die Arbeitnehmer nicht

Autor: RiOLG Frank Götsche, Brandenburg/Havel
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2015

1. Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung, hat eine Gesamtsaldierung der beiderseitigen Ausgleichswerte zu erfolgen.2. Ergibt diese Bilanz, dass die an sich

Autor: RAin Monika Clausius, FAinFamR, Saarbrücken
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2015

Der Entzug des elterlichen Sorgerechts im einstweiligen Anordnungsverfahren kann nicht auf den Willen einer 14-Jährigen gestützt werden, die nicht mehr im Haushalt ihrer Eltern leben möchte.

Autor: RA, FA IT-Recht Dr. Aegidius Vogt, RAYERMANN Legal, München – www.rayermann.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 11/2015

Auch unwirksame Gebote (hier: auf das eigene Angebot) lassen vorangegangene Höchstgebote erlöschen und können zu einem wirksamen Kaufvertrag führen.

Autor: RA, FA IT-Recht Dr. Aegidius Vogt, RAYERMANN Legal, München – www.rayermann.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 11/2015

Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl ist das Widerrufsecht des Verbrauchers nicht ausgeschlossen, da es am spekulativen Charakter des Geschäfts fehlt.

Autor: RAin FAinMuWR Nele Rave, Frankfurt/M.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 11/2015

Die fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist gerechtfertigt, wenn der Mieter trotz eindringlichen Hinweises des erkennenden Gerichts in der mündlichen Verhandlung zur Notwendigkeit einer Wohnungsbesichtigung zur Feststellung der

Autor: RA Dr. Joachim Wichert, aclanz Partnerschaft von RAe, Frankfurt/M., www.aclanz.de
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 11/2015

Verhandeln die Parteien intensiv über ein vom Vermieter häufig verwendetes Mietvertragsmuster und schlagen sich diese Verhandlungen in vielfachen Änderungen, Streichungen und handschriftlichen Ergänzungen nieder, so ist der gesamte Mietvertrag

Autor: RA Christian Harmsen, Bird & Bird LLP, Düsseldorf
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 11/2015

Der BGH hat im Falle der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Sache regelmäßig zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das BPatG zurückzuverweisen, wenn dieses noch keine Erstbewertung des Standes der Technik im Hinblick auf Patentfähigkeit

Autor: Rechtsanwalt Moritz Vohwinkel, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, LLR LegerlotzLaschet Rechtsanwälte, Köln, www.llr.de
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 11/2015

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, in der für den Vertrieb vorhandener Produkte eine Aufbrauchfrist vorgesehen ist, lässt die Wiederholungsgefahr mit Ablauf der Aufbrauchfrist entfallen. Dies gilt nicht nur in Bezug auf den Streitgegenstand

Autor: RA FAArbR Dr. Henning Hülbach, Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht (TH Köln), VERWEYEN LENZ-VOß BOISSERÉE Rechtsanwälte PartnerschaftsG mbB, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 10/2015

Lenkzeiten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort für die täglichen Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten vom Arbeitgeber bestimmten Kunden aufwenden, ist Arbeitszeit i.S.v. Art. 2 Nr. 1 der