Rechtsprechung - Urteilsbesprechungen von Experten


In dieser Rubrik lesen Sie Kurzbesprechungen von Fachautoren zu interessanten Urteilen.

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Die Urteilszusammenfassungen, die Sie auf den Folgeseiten lesen, stammen aus den Beraterzeitschriften des renommierten Verlages Dr. Otto Schmidt, Köln. Wenn Sie Teilnehmer des Anwalt-Suchservice werden, haben Sie online jederzeit den vollumfänglichen Zugriff auf die Beraterzeitschriften ArbeitsRechtsberater, FamilienRechtsberater und MietRechtsberater, sowie zahlreiche alltagsrelevante Standardwerke. So bleiben Sie immer auf dem aktuellen Stand der Dinge und verpassen nichts, was für Ihre tägliche Arbeit wichtig ist.

Ausführliche Informationen zur Teilnahme am Anwalt-Suchservice finden Sie in unserem Info-PDF.

Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., LEXEA Rechtsanwälte, Köln – www.lexea.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 12/2016

Das Impressum einer Internetseite muss Angaben enthalten, die dem Verbraucher eine schnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation mit dem Unternehmer ermöglichen. Ist dies der Fall, bspw. durch Rückrufoption, E-Mail, Chatmöglichkeit, ist die

Autor: RA, FA IT-Recht, FA Urheber- und Medienrecht Dr. Christian Wolff, Brock Müller Ziegenbein, Kiel
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 12/2016

Vereinbart ein Webdesigner bei Erstellung einer Homepage, dass im Honorar auch Nutzungsgebühren für von ihm gelieferte Fotos enthalten sind, so ist er gegenüber dem Auftraggeber für die Einholung aller erforderlichen Rechte verantwortlich und

Autor: Notar Dr. Jörn Heinemann, Neumarkt i.d.OPf.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 12/2016

Ein Verwalter muss wissen, wie Beschlüsse auszulegen sind, nämlich objektiv und normativ „aus sich heraus”. Wurde beschlossen, eine außerordentliche Versammlung nach Vorliegen eines Sachverständigengutachtens einzuberufen, so hat der Verwalter

Autor: RA Axel Frohne, Berlin
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 12/2016

Die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen unbefugter entgeltlicher Gebrauchsüberlassung einer vom Mieter über ein Internetportal („airbnb”) angebotenen Mietwohnung an Touristen ist – ebenso wie die darauf gestützte ordentliche

Autor: RA FAArbR Dr. Detlef Grimm, RA Dr. Jonas Kühne,Loschelder Rechtsanwälte, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 11/2016

Die „objektive Eignung” des Bewerbers ist nicht mehr Voraussetzung für einen Anspruch nach § 15 AGG.

Autor: RA FAArbR Dr. Ulrich Boudon,Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 11/2016

Erlaubt der Arbeitgeber die Anfertigung von Kopien aus der Personalakte, hat der Arbeitnehmer nicht das Recht, zur Einsichtnahme in die Personalakte einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Autor: RAin Susanne Christ, FAinStR, Steuer- und Wirtschaftskanzlei, Köln
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2016

1. Überträgt ein Ehegatte das Guthaben seines Einzelkontos auf den anderen Ehegatten, kann darin eine unentgeltliche Zuwendung liegen.2. Die Feststellungslast für die Tatsache, dass dem anderen Ehegatten im Innenverhältnis bereits vor Übertragung das

Autor: PräsFG a.D. Hansjürgen Schwarz, Illingen/Saar
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2016

Allein der Umstand, dass ein sorgeberechtigter Elternteil, der sein minderjähriges Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, für sich und sein Kind Leistungen nach dem SGB II bezieht, rechtfertigt nicht die Übertragung des diesem für sein Kind

Autor: RA Dr. Ingemar Kartheuser, LL.M., Linklaters LLP, Frankfurt/M.
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 11/2016

Wer auf bundesweit ausgerichteten Portalen im Internet für Telekommunikationsleistungen wirbt und weder nach der Natur der Sache noch aufgrund entsprechender Hinweise als allein lokal oder regional ausgerichtetes Unternehmen zu erkennen ist, erweckt

Autor: RA, FAArbR, Wirtschaftsmediator Bahram Aghamiri,WZR Wülfng Zeuner Rechel, Hamburg
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 11/2016

Die Verbreitung von beleidigenden Emoticons in sozialen Netzwerken kann grundsätzlich dazu geeignet sein, eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung zu begründen. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Kündigung setzt jedoch, jedenfalls bei