Einsatz von Feuerwehr und Rettungswagen: Wer muss die Kosten tragen?

12.04.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
Artikel kommentieren
Rettungswagen,Feuerwehr,Einsatz Wer trägt die Kosten für den Einsatz der Feuerwehr bzw. des Rettungswagens? © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Kostenpflichtige Einsätze: Wer die Feuerwehr für sonstige Hilfe- oder Dienstleistungen ruft, trägt als Verursacher des Einsatzes die Kosten. Hierunter fallen nicht die Brandbekämpfung, Notlagen von Menschen, Naturkatastrophen oder Explosionen.

2. Kostenerstattung: Die Gemeinden sind in verschiedenen Fällen berechtigt, Ersatz für die der Feuerwehr in Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Kosten zu verlangen. So zum Beispiel von Brandstiftern (die nicht selbst Geschädigte sind) oder geschädigten Personen, die den Feuerwehreinsatz vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

3. Fehlarlarme / Scherzanrufe: Wer die Feuerwehr wider besseren Wissens oder in grob fahrlässiger Unkenntnis von Tatsachen (= leichtfertig) alarmiert, muss die Kosten für den Einsatz tragen.
Immer wieder liest man Presseberichte über Feuerwehreinsätze, die von den betroffenen Bürgern bezahlt werden müssen. Da geht es häufig um Fehlalarm von Rauchmeldern, um selbstverschuldete Notfälle oder die Katze auf dem Baum, die sich nicht mehr herunter traut. Wann genau sind Feuerwehreinsätze kostenpflichtig?

Wann ist ein Feuerwehreinsatz kostenpflichtig?


Die Grundregel: Einsätze der Feuerwehr zur Brandbekämpfung, bei Notlagen von Menschen oder etwa bei Naturkatastrophen oder Explosionen sind in der Regel für den Verursacher und den Meldenden kostenfrei. Das bedeutet jedoch nicht, dass bei jedem Sturmschaden der Feuerwehreinsatz kostenlos ist: Dies gilt nur im Katastrophenfall. Bei Feuerwehreinsätzen, die für sonstige Hilfe- oder Dienstleistungen erfolgen, trägt der Verursacher die Kosten. Geregelt ist dies in den Landes-Feuerwehrgesetzen, die sich in Details unterscheiden.

Beispiel: Autounfall mit beschädigtem Haus


Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden, dass keine Kosten für den Teil eines Einsatzes der Feuerwehr erhoben werden können, der zur Rettung eines Menschen aus einer akuten Lebensgefahr erfolgt ist. Ist die Lebensrettung aber abgeschlossen und leistet die Feuerwehr darüber hinaus weiter Hilfe, muss dies der Einsatzverursacher bezahlen.

Ein Autofahrer war in der Silvesternacht stark alkoholisiert in einer scharfen Rechtskurve von der Straße abgekommen. Er durchkreuzte zwei Gärten und prallte gegen eine Hauswand, die er mit seinem Fahrzeug teilweise sogar durchstieß. Die Feuerwehr kümmerte sich zuerst um den schwerverletzten Mann, bis der Notarzt eintraf. Dann sicherte sie die Unfallstelle ab und half bei der Bergung des Fahrzeugs. Auch räumte die Feuerwehr die eingedrückten Wände des Hauses frei. Danach verlangte die Gemeinde vom Autofahrer die Begleichung der Kosten des Feuerwehreinsatzes. Der Mann klagte gegen die Bescheide.

Das Verwaltungsgericht entschied: Soweit der Einsatz der Lebensrettung des Autofahrers galt, ist dieser nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz und der einschlägigen Feuerwehrkostensatzung der Gemeinde kostenlos. Von dem Zeitpunkt an, als der verletzte Autofahrer mit dem Krankenwagen abtransportiert worden war, handelte es sich jedoch um einen kostenpflichtigen Einsatz. Diese Kosten in Höhe von 509,51 Euro müsse der Kläger bezahlen (Urteil vom 9.8.2013, Az. 6 A 78/13).

Wer bezahlt einen Feuerwehreinsatz?


Die Gemeinden sind in verschiedenen Fällen berechtigt, Ersatz von der Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Kosten zu verlangen. Grundsätzlich können folgenden Personen Feuerwehrkosten in Rechnung gestellt werden:

- Brandstiftern (die nicht selbst Geschädigte sind),
- Geschädigten Personen, die den Feuerwehreinsatz vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben,
- Fahrzeughaltern oder Fahrzeugführern, wenn ein Brand beim Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist (also bei laufendem Motor),
- Betreibern von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial,
- Inhabern von Gewerbe- oder Industriebetrieben für verbrauchte Sonderlöschmittel,
- Personen, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis von Tatsachen die Feuerwehr alarmieren,
- Eigentümern oder Besitzern einer Brandmeldeanlage, wenn diese einen Fehlalarm auslöst,
- Personen, die unerlaubt Abfälle verbrennen und dadurch einen Feuerwehreinsatz auslösen.

Hinzu kommen in Fällen der "allgemeinen Hilfe":

- Personen, deren Verhalten einen Einsatz ausgelöst hat,
- Tierhalter,
- Besitzer von automatischen Systemen, die einen Fehlalarm absetzen,
- Fahrzeughalter, deren eCall-System einen Fehlalarm absetzt,
- Betreiber eines TPS-eCall-Systems bei Fehlalarm (Notruf an privates Callcenter).

In Anlehnung an das Hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz, § 61.

Ist ungefragte Hilfe der Feuerwehr bei einer Reifenpanne kostenpflichtig?


Das Verwaltungsgericht Gießen hatte zu folgendem Fall zu entscheiden: Der Feuerwehr war ein auf die Straße gefallener Baum gemeldet worden. Sechs Einsatzfahrzeuge mit 17 Personen machten sich auf den Weg, um das Verkehrshindernis zu beseitigen. In der angegebenen Straße fand sich jedoch kein umgestürzter Baum. Die Feuerwehrleute trafen dort aber zufällig auf eine Frau, die mit ihrem Auto eine Reifenpanne hatte und auf den ADAC wartete. Die Feuerwehrleute boten an, den Reifen zu wechseln. Die Frau nahm das freundliche Angebot an. Weniger erfreut war sie, als sie später dafür eine Rechnung von der Gemeinde erhielt - über 784,20 Euro. Die Gemeinde betonte in dem Schreiben, dass eigentlich Kosten über 1.000 Euro angefallen seien, man habe den Betrag jedoch "aus Billigkeitsgründen" reduziert. Die Frau fand das Wort "billig" hier fehl am Platze und ging mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht gegen den Bescheid vor. Dieses entschied: Der Kostenbescheid sei "evident rechtswidrig". Zum einen ginge daraus nicht hervor, auf welcher Rechtsgrundlage er überhaupt beruhen solle. Hier reiche ein pauschaler Hinweis auf die Gebührensatzung der Feuerwehr nicht aus. Ein Eingreifen der Feuerwehr sei nicht erforderlich gewesen, da keine Gefahrenlage bestanden habe. Auch habe die Frau die Feuerwehr nicht gerufen. Sie sei nicht darauf hingewiesen worden, dass Gebühren anfallen würden. Also bestand laut Gericht keine Grundlage für eine Gebührenforderung (Beschluss vom 15.5.2023, Az. 2 L 260/23).

Scherzanrufe bei der Feuerwehr


Scherzanrufe bei der Feuerwehr fallen unter die Rubrik "Alarmierung wider besseres Wissen". Hier muss der Anrufer zahlen. Eine Versicherung wird dafür nicht einspringen.

Fehlalarm: Fahrlässig oder in gutem Glauben?


"In grob fahrlässiger Unkenntnis von Tatsachen" - was ist damit gemeint? Hier geht es um eine leichtfertige Alarmierung der Feuerwehr. Natürlich soll vermieden werden, dass Menschen im Zweifelsfall nicht die Feuerwehr rufen. Andererseits soll diese auch nicht ständig zu Einsätzen ausrücken müssen, obwohl es gar nicht brennt. "Grob fahrlässig" bedeutet, dass jemand jegliche Sorgfalt außer Acht lässt, die im Normalfall zu erwarten wäre, also zum Beispiel ohne weitere Nachprüfung die Feuerwehr ruft, weil beim Nachbarn Rauch aufsteigt (weil dieser gerade den Grill anfeuert).

Wer allerdings wirklich der Überzeugung ist, dass es brennt, handelt in gutem Glauben. So kann zum Beispiel der aufgewirbelte Staub von trockenem Boden bei Rodungsarbeiten im Wald aus einiger Entfernung wie Rauch von einem Waldbrand aussehen. Ohne Weiteres schnell nachprüfen kann dies ein möglicher Zeuge nicht. In solchen Fällen werden normalerweise von der Feuerwehr keine Kosten geltend gemacht. Hier kommt es jedoch sehr auf den Einzelfall an.

Was gilt für Fehlalarme durch Brandmeldeanlagen?


Unter einer Brandmeldeanlage versteht man eine Anlage mit Zentraleinheit, die mit diversen Sensoren in verschiedenen Teilen des Gebäudes verbunden ist und einen Brand direkt an die Feuerwehr meldet. Solche Anlagen sind zum Beispiel in Hotels Pflicht. Verursacht eine solche Anlage einen Fehlalarm, stellt die Feuerwehr eine Rechnung über die Einsatzkosten. Diese kann an den Eigentümer der Anlage (Hauseigentümer) oder den Besitzer (Mieter oder Pächter der Immobilie) gehen.
Von Brandmeldeanlagen sind Rauchwarnmelder zu unterscheiden. Bei Fehlalarmen durch Rauchwarnmelder erheben die Feuerwehren meist keine Kosten vom Anrufer. Sonst würden Rauchmelder schnell sinnlos werden. Näheres dazu finden Sie in diesem Beitrag:
Rauchmelder: Wer zahlt bei Fehlalarm?

Wann verlangt die Feuerwehr Kostenersatz für die Rettung eines Haustiers?


Geht es um das Leben eines Haustiers, ist der Rettungseinsatz durch die Feuerwehr in der Regel kostenfrei. Dies richtet sich wieder nach Landesgesetzen. Oft geht es jedoch nicht um Leben und Tod. Bei der berühmten "Katze auf dem Baum" versucht die Feuerwehr meist, zunächst der Natur ihren Lauf zu lassen: Die Katze kommt oft aus eigenem Antrieb wieder herunter, wenn man sie mit Futter lockt. Würde man sofort eingreifen, bestünde das Risiko, dass wichtige Ausrüstung wie eine Drehleiter bei einem anderen Einsatz, etwa einem Brand in einem Mehrfamilienhaus, fehlt. Erst, wenn sich das Problem nicht nach ein oder zwei Tagen von selbst löst, kommt dann doch die Feuerwehr zum Einsatz. Ob der Tierhalter zahlen muss, hängt davon ab, ob sich die Katze in Gefahr befunden hat.

Wie teuer ist ein Feuerwehreinsatz?


Dies richtet sich nach der Gebührenordnung der jeweiligen Gemeinde. In Hamburg kostet ein Löschzug pro Stunde zum Beispiel 862 Euro, ein Löschboot 750 Euro. Kommt die Hamburger Feuerwehr, weil eine Brandmeldeanlage Alarm auslöst, ist mit 252 Euro pro Fahrzeug inklusive Personal zu rechnen - meist kommen aber bis zu drei Fahrzeuge. Auch Fahrzeuge der freiwilligen Feuerwehr werden voll berechnet. Das Öffnen einer Tür zum Beispiel als technische Hilfeleistung kostet 130 Euro, ein Feuerwehrmann als Brandwache bei einer Veranstaltung schlägt mit 232 Euro für bis zu vier Stunden zu Buche. Die Prüfung von Luftbildern auf Bombenblindgänger vor Bauarbeiten kostet 135 Euro pro Stunde. Diese Sätze können sich jedoch von Ort zu Ort unterscheiden. In Berlin kostet ein Feuerwehrwagen 4,70 Euro pro Minute und ein Krankenwageneinsatz 11,70 Euro pro Minute.

Muss man bei Selbstverschulden die Feuerwehr bezahlen?


Bei einem selbst verschuldeten Brand kann die Feuerwehr in der Regel ebenfalls Einsatzkosten gelten machen. Dies ist bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Fall. Grob fahrlässig wäre es zum Beispiel, einem Kind die Aufsicht über offenes Feuer wie etwa eine Weihnachtspyramide zu geben, während sich der Vater in die Badewanne legt (Amtsgericht Eisenhüttenstadt, Az. 6 C 566/01). Oder, das Haus für eine halbe Stunde zu verlassen, während die Kerzen am trockenen Adventskranz noch brennen (LG Krefeld, Urteil vom 20.4.2006, Az. 5 O 422/05). Als grob fahrlässig gilt es auch, einen Sack mit Holzkohle in eine Abseite unterm Dach zu stellen, mit dem man vorher direkt Kohlen auf den Grill geschüttet hat und der dabei Funken abbekommen konnte (Verwaltungsgericht Gießen, Az. 8 K 1163/12). Im letzteren Fall wurden 1.122 Euro fällig, obwohl der Wohnungsinhaber das Feuer bereits selbst gelöscht hatte.

Was kostet ein Feuerwehreinsatz bei einem Wasserschaden?


Das Auspumpen eines Kellers kostet etwa 150 bis 500 Euro je nach Dauer des Einsatzes. Bei einer Überschwemmung durch Starkregen müssen Betroffene das Auspumpen ihres Kellers meist selbst bezahlen. Handelt es sich um eine allgemeine Notlage, also einen Katastrophenfall wie eine massive Überschwemmung, ist der Einsatz in der Regel kostenlos. Besteht eine Gefahr für die Allgemeinheit - etwa, weil sich im Keller ein Öltank befindet, der undicht werden könnte, ist der Einsatz meist kostenfrei.

Welche Versicherung trägt die Feuerwehrkosten?


Die Kosten für den Brandschaden trägt die Gebäudeversicherung, soweit es um die Bausubstanz geht. Das Inventar ist Sache der Hausratsversicherung. Beide sind jedoch nicht für die Feuerwehrkosten zuständig. Hier müssen sich Betroffene an ihre private Haftpflichtversicherung wenden.

Schäden durch Feuer und Explosion bei Autos trägt die Teilkaskoversicherung. Vandalismusschäden zahlt nur die Vollkasko. Auch diese Versicherungen bezahlen nicht die Einsatzkosten der Feuerwehr. Hier ist die KfZ-Haftpflichtversicherung zuständig. Der jeweilige Verursacher muss mit Regressforderungen der Versicherungen rechnen.

Praxistipp zu den Kosten für einen Feuerwehreinsatz


Für einen Feuerwehreinsatz können hohe Kosten anfallen. Wollen Sie gegen einen Kostenbescheid Ihrer Gemeinde vorgehen, ist ein Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht der richtige Ansprechpartner.

Sie benötigen Hilfe bei Ihrer Suche nach dem richtigen Anwalt? Dann schreiben Sie uns über unser Kontaktformular. Wir helfen Ihnen kostenlos und unverbindlich.