Einsatz von Feuerwehr und Rettungswagen: Wer muss die Kosten tragen?

26.06.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Rettungswagen,Feuerwehr,Einsatz Wer trägt die Kosten für den Einsatz der Feuerwehr bzw. des Rettungswagens? © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Kostenpflichtige Einsätze: Wer die Feuerwehr für sonstige Hilfe- oder Dienstleistungen ruft, trägt als Verursacher des Einsatzes die Kosten. Hierunter fallen nicht die Brandbekämpfung, Notlagen von Menschen, Naturkatastrophen oder Explosionen.

2. Kostenerstattung: Die Gemeinden sind in verschiedenen Fällen berechtigt, Ersatz für die der Feuerwehr in Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Kosten zu verlangen. So zum Beispiel von Brandstiftern (die nicht selbst Geschädigte sind) oder geschädigten Personen, die den Feuerwehreinsatz vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

3. Fehlarlarme / Scherzanrufe: Wer die Feuerwehr wider besseren Wissens oder in grob fahrlässiger Unkenntnis von Tatsachen (= leichtfertig) alarmiert, muss die Kosten für den Einsatz tragen.

Immer wieder liest man Presseberichte über Feuerwehreinsätze, welche die betroffenen Bürger bezahlen müssen. Oft geht es dabei um Fehlalarm von Rauchmeldern, um selbstverschuldete Notfälle oder die Katze auf dem Baum, die sich nicht mehr herunter traut. Wann genau sind Feuerwehreinsätze kostenpflichtig?

Wann ist ein Feuerwehreinsatz kostenpflichtig?


Die Grundregel: Für Einsätze der Feuerwehr zur Brandbekämpfung, bei Notlagen von Menschen oder etwa bei Naturkatastrophen oder Explosionen fallen in der Regel für den Verursacher und den Meldenden keine Kosten an.

Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Feuerwehreinsatz bei jedem Sturmschaden kostenlos ist: Dies gilt nur im Katastrophenfall. Findet der Feuerwehreinsatz für sonstige Hilfe- oder Dienstleistungen statt, trägt der Verursacher die Kosten. Dies regeln die Landes-Feuerwehrgesetze, die sich in Details unterscheiden.

Urteil: Autounfall mit beschädigtem Haus


Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden, dass die Feuerwehr keine Gebühren für den Teil eines Einsatzes erheben darf, der zur Rettung eines Menschen aus akuter Lebensgefahr erfolgt ist. Für weitere Hilfe nach erfolgter Lebensrettung muss der Einsatzverursacher aber bezahlen.

In der Silvesternacht war ein Autofahrer stark alkoholisiert in einer scharfen Rechtskurve von der Straße abgekommen. Er durchkreuzte zwei Gärten und prallte gegen eine Hauswand, die er mit seinem Auto teilweise sogar durchstieß. Die Feuerwehr kümmerte sich zuerst um den schwerverletzten Mann, bis der Notarzt eintraf. Anschließend sicherte sie die Unfallstelle ab und half bei der Bergung des Fahrzeugs. Dann räumte die Feuerwehr die eingedrückten Wände des Hauses frei. Die Gemeinde forderte vom Autofahrer die Erstattung der Kosten des Feuerwehreinsatzes. Dieser klagte gegen die Bescheide.

Das Gericht entschied: Soweit der Einsatz der Lebensrettung des Autofahrers galt, ist dieser nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz und der Feuerwehrkostensatzung der Gemeinde kostenlos. Aber: Von dem Zeitpunkt an, als der verletzte Autofahrer mit dem Krankenwagen abtransportiert worden war, handelte es sich um einen kostenpflichtigen Feuerwehreinsatz. Den entsprechenden Kostenanteil von 509,51 Euro müsse der Kläger bezahlen (Urteil vom 9.8.2013, Az. 6 A 78/13).

Welche Personen müssen die Kosten für Feuerwehreinsätze bezahlen?


In bestimmten Fällen dürfen die Gemeinden von Bürgern einen Kostenersatz für die Einsatzkosten der Feuerwehr verlangen. Grundsätzlich können folgenden Personen Feuerwehrkosten in Rechnung gestellt werden:

- Brandstiftern (die nicht selbst Geschädigte sind),
- Geschädigten, die den Feuerwehreinsatz vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben,
- Fahrzeughaltern oder Fahrzeugführern, wenn ein Brand beim Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist (also bei laufendem Motor),
- Betreibern von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial,
- Inhabern von Gewerbe- oder Industriebetrieben für verbrauchte Sonderlöschmittel,
- Personen, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis von Tatsachen die Feuerwehr alarmieren,
- Eigentümern oder Besitzern einer Brandmeldeanlage, die einen Fehlalarm auslöst,
- Personen, die unerlaubt Abfälle verbrennen und dadurch einen Feuerwehreinsatz auslösen.

Hinzu kommen in Fällen der "allgemeinen Hilfe":

- Personen, deren Verhalten einen Einsatz ausgelöst hat,
- Tierhalter,
- Besitzer von automatischen Systemen, die einen Fehlalarm absetzen,
- Fahrzeughalter, deren eCall-System einen Fehlalarm absetzt,
- Betreiber eines TPS-eCall-Systems bei Fehlalarm (Notruf an privates Callcenter).

(Angaben in Anlehnung an das Hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz, § 61.)

Ist ungefragte Hilfe der Feuerwehr bei einer Reifenpanne kostenpflichtig?


Das Verwaltungsgericht Gießen hatte zu folgendem Fall zu entscheiden:

In Gießen war der Feuerwehr ein auf die Straße gefallener Baum gemeldet worden. Sechs Einsatzfahrzeuge mit 17 Personen machten sich auf den Weg, um das Verkehrshindernis zu beseitigen. Nur befand sich in der angegebenen Straße kein umgestürzter Baum. Zufällig trafen die Feuerwehrleute dort jedoch auf eine Frau, die mit ihrem Auto eine Reifenpanne hatte und auf den ADAC wartete. Die Feuerwehrleute boten an, den Reifen zu wechseln. Die Frau nahm das freundliche Angebot an. Weniger erfreut war sie über die nachfolgende Rechnung der Gemeinde über 784,20 Euro Einsatzkosten.

Die Gemeinde betonte in dem Schreiben sogar noch, dass für den umfangreichen Einsatz eigentlich Kosten über 1.000 Euro angefallen seien und man den Betrag aus Kulanz reduziert habe. Die Frau ging mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht gegen den Bescheid vor. Dieses erklärte den Kostenbescheid für "evident rechtswidrig". Zum einen ginge daraus nicht hervor, auf welcher Rechtsgrundlage er überhaupt beruhen solle. Ein pauschaler Hinweis auf die Gebührensatzung der Feuerwehr reiche hier nicht aus.

Zweitens sei ein Eingreifen der Feuerwehr mangels Gefahrenlage gar nicht erforderlich gewesen. Drittens habe die Frau die Feuerwehr nicht gerufen. Sie sei nicht darauf hingewiesen worden, dass Gebühren anfallen würden. Also gab es hier keine Grundlage für eine Gebührenforderung (Beschluss vom 15.5.2023, Az. 2 L 260/23).

Was kosten Scherzanrufe bei der Feuerwehr?


Unter die Rubrik "Alarmierung wider besseres Wissen" fallen Scherzanrufe bei der Feuerwehr. Hier muss der Anrufer zahlen. Eine Versicherung wird diese Kosten nicht übernehmen.

Fehlalarm: fahrlässig oder in gutem Glauben?


"In grob fahrlässiger Unkenntnis von Tatsachen" – was ist damit gemeint? Dieser Begriff betrifft eine leichtfertige Alarmierung der Feuerwehr. Natürlich möchte man vermeiden, dass Menschen im Zweifelsfall nicht die Feuerwehr rufen. Auf der anderen Seite soll diese auch nicht ständig zu Einsätzen ausrücken müssen, obwohl es gar nicht brennt.

Wichtig: "Grob fahrlässig" heißt, dass jemand jegliche Sorgfalt außer Acht lässt, die man im Normalfall erwarten würde, also zum Beispiel ohne weitere Nachprüfung die Feuerwehr ruft, weil beim Nachbarn Rauch aufsteigt (weil dieser gerade den Grill anfeuert). Aber: Wer wirklich der Überzeugung ist, dass es brennt, handelt in gutem Glauben.

Beispiel: Der aufgewirbelte Staub von trockenem Boden bei Rodungsarbeiten im Wald kann aus einiger Entfernung wie Rauch von einem Waldbrand aussehen. Dies lässt sich von einem Zeugen nicht einfach schnell überprüfen. In solchen Fällen erhebt die Feuerwehr normalerweise keine Kostenforderungen. Hier kommt es jedoch immer auf den Einzelfall an.

Wer trägt die Kosten für Fehlalarme durch Brandmeldeanlagen?


Eine Brandmeldeanlage ist eine Anlage mit Zentraleinheit, die mit diversen Sensoren in verschiedenen Teilen des Gebäudes verbunden ist und einen Brand direkt an die Feuerwehr meldet. Solche Anlagen sind beispielsweise in Hotels Pflicht. Wenn eine solche Anlage einen Fehlalarm verursacht, stellt die Feuerwehr eine Rechnung über die Einsatzkosten. Diese kann an den Eigentümer der Anlage (Hauseigentümer) oder den Besitzer (Mieter oder Pächter der Immobilie) gehen.

Tipp: Unterscheiden muss man Brandmeldeanlagen und Rauchwarnmelder. Bei Fehlalarmen durch Rauchwarnmelder erheben die Feuerwehren meist keine Gebühren vom Anrufer – einfach, weil Rauchmelder sonst schnell sinnlos werden würden. Näheres dazu finden Sie in diesem Beitrag:
Rauchmelder: Wer zahlt bei Fehlalarm?

Wann verlangt die Feuerwehr Kostenersatz für die Rettung eines Haustiers?


Steht das Leben eines Haustiers auf dem Spiel, ist der Rettungseinsatz durch die Feuerwehr in der Regel kostenfrei. Dies richtet sich wieder nach Landesgesetzen. Allerdings geht es nicht immer um Leben und Tod. Bei der berühmten "Katze auf dem Baum" versucht die Feuerwehr meist, zunächst der Natur ihren Lauf zu lassen: Häufig kommt die Katze aus eigenem Antrieb wieder herunter, wenn man sie mit Futter lockt.

Würde man in einem solchen Fall sofort eingreifen, bestünde das Risiko, dass wichtige Ausrüstung wie eine Drehleiter bei einem anderen Einsatz, etwa einem Brand in einem Mehrfamilienhaus, fehlt. Erst, wenn sich das Problem nicht nach ein oder zwei Tagen von selbst löst, kommt schließlich die Feuerwehr zum Einsatz. Ob der Tierhalter die Einsatzkosten zahlen muss, hängt davon ab, ob sich die Katze in Gefahr befunden hat.

Was kostet ein Feuerwehreinsatz?


Dies richtet sich nach der Gebührenordnung der jeweiligen Gemeinde. Am Beispiel von Hamburg:

- Fehlalarm Brandmeldeanlage, Löschzug: 1.740 Euro,
- Fehlalarm Brandmeldeanlage, Kosten pro Fahrzeug inklusive Personal: 466 Euro,
- Löschboot mittelgroß: 375 Euro
- Notfallbeförderung mit Rettungswagen: 750,37 Euro
- Krankenbeförderung innerstädtisch: 689,40 Euro
- Rettungshubschrauber, Flugminute: 101,04 Euro
- Türöffnung werktags tagsüber: 180 Euro
- Rettung aus Aufzug: 448 Euro
- Brandsicherheitswache bei Veranstaltung: pro Person und 4 Stunden: 389 Euro
- Prüfung von Luftbildern auf Bombenblindgänger: pro Person und halbe Stunde 114 Euro.

Muss man bei Selbstverschulden die Feuerwehr bezahlen?


Die Feuerwehr kann bei einem selbst verschuldeten Brand in der Regel ebenfalls Einsatzkosten geltend machen. Dies ist bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Fall.

Beispiele für grobe Fahrlässigkeit:
- einem Kind die Aufsicht über offenes Feuer wie eine Weihnachtspyramide zu geben, während sich der Vater in die Badewanne legt (Amtsgericht Eisenhüttenstadt, Az. 6 C 566/01),

- das Haus für eine halbe Stunde zu verlassen, während die Kerzen am trockenen Adventskranz noch brennen (LG Krefeld, Urteil vom 20.4.2006, Az. 5 O 422/05),

- einen Sack mit Holzkohle in eine Abseite unterm Dach zu stellen, mit dem man vorher direkt Kohlen auf den Grill geschüttet hat und der dabei Funken abbekommen konnte (Verwaltungsgericht Gießen, Az. 8 K 1163/12). In diesem Fall wurden 1.122 Euro fällig, obwohl der Wohnungsinhaber das Feuer schon selbst gelöscht hatte.

Was kostet ein Feuerwehreinsatz bei einem Wasserschaden?


Je nach Einsatzdauer kostet das Auspumpen eines Kellers etwa 150 bis 500 Euro. Bei einer Überschwemmung durch Starkregen müssen Betroffene das Auspumpen ihres Kellers meist selbst bezahlen. In einer allgemeinen Notlage, also einem Katastrophenfall wie einer massiven Überschwemmung, ist der Einsatz in der Regel kostenlos. Gibt es eine Gefahr für die Allgemeinheit – etwa, weil sich im Keller ein Öltank befindet, der undicht werden könnte, ist der Einsatz meist kostenfrei.

Welche Versicherung bezahlt die Feuerwehrkosten?


Die Kosten für den Brandschaden am Gebäude selbst übernimmt die Gebäudeversicherung des Hauseigentümers. Das bewegliche Inventar ist Sache der Hausratsversicherung, die bei Mietwohnungen vom Mieter abgeschlossen werden muss. Beide sind jedoch nicht für die Feuerwehrkosten zuständig. Hier müssen sich Betroffene an ihre private Haftpflichtversicherung wenden. In welchen Fällen diese zahlt, richtet sich nach dem individuellen Vertrag.

Bei Autos übernimmt die Teilkaskoversicherung Schäden durch Feuer und Explosion. Vandalismusschäden zahlt nur die Vollkasko. Auch diese Versicherungen erstatten nicht die Einsatzkosten der Feuerwehr. Hier ist die Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig. Der jeweilige Verursacher des Schadens muss mit Regressforderungen der Versicherungen rechnen.

Praxistipp zu den Kosten für einen Feuerwehreinsatz


Ein Feuerwehreinsatz kann hohe Kosten verursachen. Wenn Sie gegen einen Kostenbescheid Ihrer Gemeinde vorgehen möchten, ist ein Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht der beste Ansprechpartner.

(Ma)


 Ulf Matzen
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