Halloween-Streiche und -feiern: Was ist erlaubt und was nicht?

27.10.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 6 Min. (924 mal gelesen)
Kürbisköpfe,Halloween Halloween 2023: Feiern, aber richtig. © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Streiche und Scherze: Leichte Scherze wie das Erschrecken von Freunden mit Kostümen oder das Verstecken von Süßigkeiten sind an Halloween erlaubt, solange sie niemanden verletzen oder ernsthaft erschrecken.

2. Grusel-Effekte: Das Dekorieren des Hauses mit gruseligen Elementen und das Erzeugen von Grusel-Effekten wie Nebelmaschinen oder Spukgeräuschen sind übliche Aktivitäten an Halloween.

3. Feiern / Party: Beim Feiern zu Halloween ist es wichtig, die Grenzen und Ängste anderer zu respektieren. Nicht jeder mag gruselige Scherze, daher sollte man vorsichtig sein, um niemanden zu verletzen oder zu erschrecken.
Am 31. Oktober ist wieder Halloween. Natürlich ist an Halloween in Anlehnung an amerikanische Traditionen das Begehen von Streichen beliebt. Nur: Wo sind die Grenzen? Was der eine lustig findet, ist für den anderen vielleicht eine Belästigung oder gar eine Sachbeschädigung. Was haben Halloween-Fans also in rechtlicher Hinsicht zu beachten, damit das Fest entspannt bleibt?

Party machen an religiösen Feiertagen – ist das immer erlaubt?


Zunächst schauen wir hier einmal Richtung Bayern. Im Freistaat gab es ein interessantes Gerichtsurteil: An einem 31.10. hatte ein Verein eine Versammlung in einem Gasthaus angesetzt. Nun sind jedoch in Bayern per Landesgesetz öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen an sogenannten "stillen Feiertagen" untersagt, sofern der "diesen Tagen entsprechende stille Charakter nicht gewahrt wird". Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro. Ein solcher stiller und religiöser Feiertag ist nach bayrischer Rechtslage der 1. November (Allerheiligen).

Daher untersagte die zuständige Verwaltungsbehörde kurzerhand die Feier. Denn diese würde sich ja wahrscheinlich bis in den 1. November hinein ausdehnen. Der Hinweis des Vereins, dass die Veranstaltung nur für Mitglieder offen sei, änderte daran nichts. Der Verein hatte dabei sogar betont, dass auch an diesem besonderen Abend nur neue Mitglieder aufgenommen würden, die von den Vereinsvorständen extra vorher hinsichtlich ihrer Weltanschauung, insbesondere ihrer Einstellung zur Toleranz, zur Geselligkeit und zur verfassungsgemäßen, demokratischen und freiheitlichen Ordnung des Freistaates Bayern, befragt worden seien.

Der zuständigen Behörde waren jedoch völlig andere Gerüchte zu Ohren gekommen: Angeblich sei die Vereinsleitung offen gegenüber dem Wunsch, Musik zu hören und sich womöglich dazu auch noch "rhythmisch zu bewegen". Auch sollten offenbar halloweentypische Maskierungen bei den Gästen geduldet werden. Daher blieb die Feier verboten.

Vor dem Verwaltungsgericht München gewann jedoch der Verein. Nach Ansicht des Gerichts war die Untersagung der Veranstaltung unzulässig. Ob es sich um eine öffentliche Veranstaltung handle, sei nicht relevant. Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde sei unverhältnismäßig gewesen. Schließlich hätte es auch mildere Mittel gegeben, um den Feiertag zu schützen – etwa Auflagen wie ein Tanzverbot oder eine Begrenzung der Musiklautstärke.

Das Gericht wies darauf hin, dass auch ein herkömmlicher öffentlicher Barbetrieb mit Musik und Unterhaltung keinen Verstoß gegen den Charakter eines stillen Feiertages darstelle (Urteil vom 17. März 2010, Az. M 18 K 08.5647). Solche Regelungen zur Einschränkung unerwünschten Frohsinns findet man allerdings nicht nur in Bayern. Auch in einigen anderen Bundesländern sind an Allerheiligen Tanzveranstaltungen nicht erlaubt.

Wo gilt der Reformationstag als Feiertag?


Als Reformationstag ist der 31. Oktober in folgenden Bundesländern ein gesetzlicher Feiertag: Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, Bremen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Hamburg. In Baden-Württemberg ist an diesem Tag schulfrei, soweit er nicht sowieso in die Herbstferien fällt.

Die Bedeutung: Evangelische Christen feiern am Reformationstag, dass Martin Luther am 31. Oktober 1517 das Pergament mit seinen berühmten 95 Thesen in Wittenberg an die Kirchentür genagelt hat. Der Reformationstag ist nirgendwo ein stiller Feiertag. Solche Tage sind in den Landesgesetzen aufgelistet.

Allerheiligen, der 1. November, ist in den katholisch geprägten Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland ein gesetzlicher Feiertag und oft auch ein "stiller Tag".

Landesgesetze regeln die Uhrzeiten, zu denen in diesen Bundesländern an Allerheiligen ein Feier- bzw. Tanzverbot gilt. Zum Beispiel beginnt in Bayern das Partyverbot um 2 Uhr am 1. November und dauert bis 24 Uhr. Baden-Württemberg verbietet öffentliche Tanzveranstaltungen an Allerheiligen an Wochentagen von 3 bis 24 Uhr, an Samstagen oder Sonntagen von 5 bis 24 Uhr. Dies gibt für den Tag vorher einen gewissen zeitlichen Spielraum.

Trick or treat – wo hört der Spaß auf?


So mancher Halloweenstreich kann schnell die Grenzen des rechtlich Erlaubten überschreiten. Damit kommen wir zum Strafrecht.

Lästig, aber nicht schwierig ist es, ein in Klopapier eingewickeltes Auto wieder auszuwickeln. Dadurch entsteht kein Schaden.

Als strafbare Sachbeschädigung gilt jedoch eine an die Hausfassade geworfene Farbbombe. Dadurch wird ein fremder Gegenstand auf Dauer verändert. Die Herstellung des Originalzustandes ist aufwendig und teuer. Außer mit einer Strafanzeige müssen die Täter auch mit teuren zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen des Hauseigentümers rechnen. Dies gilt ebenso bei zerkratztem Autolack, eingeworfenen Fensterscheiben oder mit Böllern gesprengten Briefkästen. Solche Aktionen sind schlicht kein Scherz, sondern Sachbeschädigung.

Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist strafmündig. Die Gerichte verurteilen Jugendliche meist zu Erziehungsmaßnahmen (Sozialstunden, Wiedergutmachung). Erwachsene haben bei einer Sachbeschädigung mit einer Geldstrafe zu rechnen oder (in schweren Fällen und bei Wiederholungstaten) mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren.

Squid Game: Negative Auswirkungen


Vor zwei Jahren machte die Streaming-Serie "Squid Game" Schlagzeilen. Diese wurde teils sogar von Kindern und Jugendlichen auf dem Schulhof nachgespielt. Es handelte sich jedoch nicht um harmlose Unterhaltung. Das Thema: Menschen mit finanziellen Problemen nehmen an Kinderspielen teil, um ein Preisgeld in Millionenhöhe zu erhalten. Wer verliert, wird noch auf dem Spielfeld brutal getötet.

Die Polizei machte sich Sorgen, dass dieser Hype auch an Halloween in Gewalt ausufern könne. Schließlich wusste man aus den Vorkommnissen im Zusammenhang mit den sogenannten Horrorclowns vor einigen Jahren, dass so etwas leicht schief gehen kann: So nutzte mancher die Verkleidung, um Scherze zu weit zu treiben oder gar echte Straftaten zu begehen, und auf der anderen Seite wurde dies schnell als Anlass für ernsthafte Selbstverteidigung angesehen.

Zwar scheint in puncto Squid Game an Halloween wenig passiert zu sein. Trotzdem sollten Eltern dafür sorgen, dass Ihre Kinder keine Online-Inhalte konsumieren, die so gar nicht für ihr Alter geeignet sind - und gerade an Halloween ist in diesem Bereich Vorsicht geboten.

Ausgeuferte Halloween-Randale: Gefängnisstrafen


2017 war es im baden-württembergischen Walldorf an Halloween zu Ausschreitungen einer Gruppe junger Leute zwischen 16 und 20 gekommen. Einige Gruppenmitglieder waren offenbar zuvor mit der Polizei aneinander geraten und wollten sich nun rächen. Molotow-Cocktails flogen unter anderem gegen eine Schule, eine Polizeistation und ein Polizeiauto, ein Passant wurde durch Schläge verletzt. Das Landgericht Heidelberg verhängte Bewährungsstrafen von einem Jahr und bis zu zehn Monaten unter anderem wegen versuchter Brandstiftung, Landfriedensbruch und Verstoß gegen das Waffengesetz. Geld- und Arbeitsauflagen kamen hinzu, in einem Fall gab es eine Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten ohne Bewährung. Etwas Selbstbeherrschung hätte hier einiges an Ärger erspart ...

Was gilt bei Schäden durch Streiche?


Natürlich können Halloween-Geschädigte zivilrechtlich Schadensersatz verlangen. Dazu muss es sich jedoch um einen halbwegs erheblichen Schaden handeln. Wurde lediglich ein rohes Ei auf den Gartenweg geworfen, wird kaum ein Gericht den Täter zur Zahlung einer großartigen Entschädigung verurteilen. Zerstört das Ei jedoch eine Fensterscheibe, sieht die Sache schon anders aus. Dann muss der Verursacher den Schaden bezahlen.

Wer haftet, wenn Kinder Schäden verursachen?


Kinder haften bis zum vollendeten siebten Lebensjahr nicht für von ihnen verursachte Schäden. Ältere Kinder können selbst haftbar gemacht werden. Dies erscheint zwar auf den ersten Blick sinnlos, da Kinder meist kein Geld haben. Aber: Sobald es einmal einen vollstreckbaren Titel gibt – wie ein Gerichtsurteil – kann der Betrag noch Jahre später eingefordert werden, wenn das Kind längst erwachsen ist. Eine Vollstreckung ist nämlich 30 Jahre lang möglich.

Manchmal haften jedoch nicht die Kinder, sondern tatsächlich die Eltern – nämlich bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht. Dies gilt auch bei Kindern unter sieben Jahren. Das Gesetz schreibt nicht vor, wie viel Aufsicht stattfinden muss. Dies hängt vom Alter und der persönlichen Reife ab. Der Bundesgerichtshof hält zum Beispiel bei fünfeinhalbjährigen Kindern Kontrollen im Abstand von höchstens 30 Minuten für ausreichend (Az. VI ZR 51/08). Nach dem Oberlandesgericht Oldenburg darf man 10- bis 13-Jährige beim Spielen mit Softair-Waffen nicht sich selbst überlassen. In diesem Fall musste eine Mutter für eine erhebliche Augenverletzung eines anderen Kindes haften (Az. 1 U 3/14).

Fahren und Alkohol und maskierte Fahrer


Auch an Feiertagen gilt: Alkohol und Kraftfahrzeuge sind strikt zu trennen. Auch hier gibt es keinen Halloween-Bonus. So kostet eine Überschreitung der 0,5 Promille-Grenze 500 Euro, 2 Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot. Ab 0,3 Promille handelt es sich bei Ausfallerscheinungen oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sogar um eine Straftat.

Hinzu kommt: Seit einiger Zeit gelten die lockeren alten Regeln zum Maskiert-Auto-Fahren nicht mehr. Nach § 23 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung ist es ausdrücklich verboten, sich als Fahrer so zu verhüllen oder zu verdecken, dass man das Gesicht nicht erkennt. Also: Fahren Sie lieber ohne Maske (oder Halloween-Maskierung) Auto - und nüchtern. Und: Dies gilt auch für E-Scooter! Hier gelten die gleichen Promille-Regeln, wie für das Autofahren.

Praxistipp zu Halloween


Auch an Halloween sollte man darauf achten, andere Leute beim Feiern nicht zu schädigen oder zu verletzen. Auch an diesem Abend sollten Autofahrer "trocken" bleiben. Bei Schäden und Unfällen hilft Ihnen ein Rechtsanwalt, der sich auf das Zivilrecht spezialisiert hat, bei Verkehrsdelikten ist ein Fachanwalt für Verkehrsrecht der richtige Ansprechpartner.

(Bu)


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 Stephan Buch
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