Kind krank: Welche Rechte haben berufstätige Eltern?

14.11.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Krankes Kind Krankes Kind: Für berufstätige Eltern immer wieder besondere Herausforderung. © Rh - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Freistellung: Eltern dürfen sich von der Arbeit freistellen lassen, wenn ihr Kind krank ist. Das Gesetz gerwährt bis zu zehn Arbeitstage pro Jahr pro Elternteil, bei Alleinerziehenden bis zu zwanzig.

2. Lohnersatz: Während dieser Zeit zahlt die Krankenkasse Kinderkrankengeld, sofern ein Anspruch besteht und kein bezahlter Urlaub vom Arbeitgeber vorgesehen ist.

3. Voraussetzungen: Der Anspruch gilt nur, wenn keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann und ein ärztliches Attest vorliegt.
Berufstätige mit Kindern stehen immer wieder vor dem gleichen Problem: Das Kind ist krank und kann nicht in die Kita oder in die Schule gehen. Natürlich liegt es nahe, sich von der Arbeit freizunehmen, um das kranke Kind zu betreuen. Dies stößt jedoch beim Chef womöglich auf wenig Gegenliebe. Welche Rechte haben Eltern in solchen Fällen?

Was passiert, wenn das Kind nicht in die Kita gehen kann?


Tatsächlich haben gesetzlich versicherte Eltern, die ihr krankes Kind zu Hause betreuen müssen, einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Dies regelt § 45 Abs. 3 des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Voraussetzung ist ein ärztliches Attest. Außerdem darf es keine andere Person im Haushalt geben, die das Kind betreuen kann. Der Anspruch gilt für Kinder unter 12 Jahren oder behinderte Kinder, die auf Hilfe angewiesen sind.

Im Kalenderjahr 2025 gilt eine Sonderregel: Der Freistellungsanspruch besteht bei Elternpaaren pro Elternteil und Kind längstens für 15 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden längstens für 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern sind es insgesamt 35 Arbeitstage und bei Alleinerziehenden maximal 70 Arbeitstage pro Jahr.

Ab 2026 gilt wieder die normale Regelung: Der Anspruch besteht grundsätzlich pro Kind für zehn Tage im Kalenderjahr. Bei Alleinerziehenden sind es 20 Tage. Arbeitnehmer mit mehreren Kindern können die Freistellung für höchstens 25 Arbeitstage, Alleinerziehende für höchstens 50 Arbeitstage beanspruchen.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?


Die betreuenden Elternteile haben während der unbezahlten Freistellung Anspruch auf Kinderkrankengeld von der Krankenkasse.

Grundsätzlich liegt das Kinderkrankengeld bei 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Wurden in den letzten 12 Monaten Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld geleistet, sind es 100 Prozent. Allerdings ist das Kinderkrankengeld auf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze pro Kalendertag gedeckelt. 2025 sind dies 128,63 Euro.

Seit dem 1. Januar 2024 gilt, dass Eltern das Kinderkrankengeld auch bekommen können, wenn es medizinisch notwendig ist, dass sie ihr Kind bei einem stationären Krankenhausaufenthalt begleiten, dort also mit aufgenommen werden. Erforderlich ist, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Das Kinderkrankengeld kann während des gesamten stationären Aufenthalts bezogen werden.

Vor der Auszahlung zieht die Krankenkasse Sozialversicherungsbeiträge von dem Bruttobetrag des Kinderkrankengeldes ab.

Beispiel:
Frau Schulze hat zwar Anspruch auf den maximalen Satz des Kinderkrankengeldes von 128,63 Euro. Ihre Krankenkasse zieht jedoch vor der Überweisung Sozialversicherungsbeiträge ab (10,6 % Renten- und Arbeitslosenversicherung, 1,8 % Pflegeversicherung für Menschen mit 1 Kind). Auf dem Konto von Frau Schuster kommen also nur 112,68 Euro pro Tag an. Ihre Krankenversicherung läuft beitragsfrei weiter.

Tipp: Arbeitgeber rechtzeitig informieren!


Für Eltern empfiehlt es sich, ihren Arbeitgeber – wie bei einer eigenen Erkrankung – unverzüglich am ersten Fehltag telefonisch zu informieren, sobald der Betrieb erreichbar ist. Anders als bei einer eigenen Erkrankung ist bei einem kranken Kind ein ärztliches Attest generell schon am ersten Fehltag des Elternteils einzuholen und an den Arbeitgeber weiterzuleiten. Am besten erledigt man dies sofort per E-Mail. Auch die Krankenkasse will sofort informiert und mit einem Attest versorgt werden. Nicht vergessen sollte man, der Kasse auch die Bankdaten für die Überweisung des Krankengeldes mitzuteilen.

Was gilt, wenn die Kinderkrankentage aufgebraucht sind?


Wer in dieser Situation einfach zu Hause bleibt und sein Kind pflegt, riskiert eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung. In einem solchen Fall sollten Eltern Urlaub nehmen und keinesfalls einfach der Arbeit fernbleiben.

Kind krank: Wann gibt es eine bezahlte Freistellung?


Eine bezahlte Freistellung ermöglicht § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach behält ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Arbeitslohn gegen den Arbeitgeber, wenn er "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird".

Soll heißen: Wenn der Arbeitnehmer aus einem Grund nicht zur Arbeit kommen kann, für den er nichts kann und der aus seinem persönlichen Bereich kommt, kann er kurzzeitig bezahlt der Arbeit fernbleiben. Die Pflege eines kranken Kindes ist ein anerkannter Grund dafür. Mit dieser Vorschrift gibt es jedoch ein paar Probleme:

- Es gibt keine feste Anzahl von Tagen, auf die man hier Anspruch hat. Dies hängt vom Einzelfall ab, unter anderem vom Alter des Kindes. Die Arbeitsgerichte erkennen zum Beispiel bei einem achtjährigen Kind höchstens fünf Tage an.

- Diese Regelung kann per Arbeitsvertrag schlicht für unwirksam erklärt oder auch anders geregelt werden. Dies ist in fast jedem Arbeitsvertrag der Fall. Außerdem enthalten viele Tarifverträge detaillierte Regelungen, wie viele bezahlte Fehltage bei welchem Anlass zu gewähren sind.

Tipp: Arbeitnehmer sollten unbedingt bei ihrer Personalabteilung oder dem Betriebsrat nachfragen und auch in ihrem Arbeitsvertrag nachlesen, was für sie gilt. Trifft die Vorschrift auf sie nicht zu, können sie immer noch eine unbezahlte Freistellung mit Kinderkrankengeld nach dem Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen.

Was gilt für privat Versicherte?


Als privat Versicherter hat man keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach dem Sozialgesetzbuch und entsprechend auch keinen Anspruch auf freie Tage. Diese Möglichkeit steht nur gesetzlich Versicherten offen, die Kinderkrankengeld erhalten. Um ein krankes Kind zu Hause zu pflegen, bleibt also nur die bezahlte Freistellung nach § 616 BGB, soweit der Arbeitsvertrag diese nicht ausschließt (siehe oben). Dabei gibt es keine feste Anzahl von Tagen. Die Alternative wäre, Urlaub zu nehmen.

Tipp: Einige Arbeitsverträge enthalten eigene Regelungen, welche auch privat Versicherten die Betreuung ihrer kranken Kinder ermöglichen. Hier empfiehlt sich ein Blick in den Arbeitsvertrag. Vielleicht ist der Arbeitgeber auch zu einer einvernehmlichen Absprache bereit?

Kind krank und wichtiger Arbeitstermin – welche Notlösung gibt es?


Manche Großstädte unterhalten Kinder-Notbetreuungsdienste, die in Notfällen die Betreuung übernehmen. Ein solcher Notfall kann zum Beispiel sein, dass ein wichtiger beruflicher Termin ansteht und das Kind ansonsten ohne Betreuungsperson zu Hause wäre. Die Eltern müssen selbst die Kosten für die Betreuung tragen. Diese lassen sich jedoch unter Umständen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.
Näheres etwa unter https://www.notmuetterdienst.de/

Welche Entschädigung für Verdienstausfall gewährt das Infektionsschutzgesetz?


Falls es noch einmal zu einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ kommen sollte, wie während der Corona-Pandemie, können berufstätige Eltern eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom Staat verlangen. Die Voraussetzungen:

- Die Schule oder Kita ist aus Infektionsschutzgründen geschlossen oder
- die Eltern müssen ihr krankes Kind zu Hause selbst betreuen.
- Das Kind ist unter 12 oder wegen einer Behinderung hilfsbedürftig und
- es stehen keine anderen Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Die Rechtsgrundlage dafür ist § 56 Abs. 1a InfSG.

Die Entschädigung wird in den ersten sechs Wochen in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Danach beträgt sie 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Gezahlt wird sie für einen Zeitraum von höchstens zehn Wochen, bei Alleinerziehenden 20 Wochen. Höchstens werden 2.016 Euro für einen ganzen Monat gezahlt. Ausgezahlt wird die Entschädigung in den ersten sechs Wochen vom Arbeitgeber, der sie sich von der zuständigen Landes-Gesundheitsbehörde zurückholen kann, und anschließend von der Behörde.

Praxistipp zum Arbeitsausfall wegen krankem Kind


Bei Fragen zum Thema Kinderkrankentage, zum Arbeitsvertrag oder bei Streit mit dem Arbeitgeber um die Kinderbetreuung ist ein Fachanwalt für Arbeitsrecht der beste Ansprechpartner. Er kennt sich mit der aktuellen Rechtsprechung und Rechtslage besonders gut aus und kann Ihren Fall individuell prüfen.

(Ma)


 Ulf Matzen
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