Makler: Ist eine Besichtigungsgebühr für Mietinteressenten zulässig?

22.06.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 3 Min. (714 mal gelesen)
Geld,Euro,Briefumschlag,Hand Dürfen Makler von Mietinteressenten eine Besichtigungsgebühr verlangen? © Bu - freepik

Seit Einführung des Bestellerprinzips dürfen Makler von Mietern keine Maklerprovision mehr verlangen. Nun versuchen es einige von ihnen damit, für Wohnungsbesichtigungen eine Besichtigungsgebühr zu nehmen und dadurch die gesetzlichen Regelungen über die Maklerprovision umgehen.

Seit Einführung des Bestellerprinzips ist bei Maklern die Praxis aufgekommen für Wohnungsbesichtigungen von Mietinteressenten eine Gebühr zu verlangen und damit die wegfallende Maklerprovision auszugleichen. Man kann das als kreativ bezeichnen, aber ist es auch rechtmäßig?

Was besagt das Bestellerprinzip?


Das Bestellerprinzip gibt es seit 1. Juni 2015. Es besagt, dass Immobilienmakler bei der Vermittlung von Mietwohnungen (und nur von Mietwohnungen) nur von demjenigen eine Provision bzw. Vermittlungsgebühr verlangen dürfen, der ihnen den Vermittlungsauftrag erteilt hat. Geregelt ist dies im Wohnungsvermittlungsgesetz. Diese Vorschrift beendete die besonders in Großstädten sehr verbreitete Praxis, dass Vermieter für die Vermietung ihrer Wohnungen einen Makler beauftragten, allein die Mieter am Ende jedoch dessen Provision zahlen mussten. Diese war (und ist) auf zwei Monatsmieten / kalt begrenzt. Seit einem Jahr darf der Makler also nur noch vom Auftraggeber Provision verlangen – und Vermieter sparen nun oft den meist vierstelligen Betrag, indem sie sich selbst einen Mieter suchen.

Besichtigungsgebühr als zulässige Umgehung des Provisionsverbots?


Natürlich haben einige Makler versucht, die gesetzliche Neuregelung aus dem Mietrecht durch kreative Ideen zu umgehen. Dazu zählt zum Beispiel der Versuch, von Mietinteressenten, die sich auf eine konkrete Wohnungsanzeige hin melden, grundsätzlich erst einmal den Abschluss eines Maklervertrages zu verlangen. Dazu zählt aber auch die vom Landgericht Stuttgart nun behandelte Praxis, keine Vermittlungsprovision zu fordern, sondern einfach von den Dutzenden von Interessenten, die sich in der Großstadt auf eine Anzeige hin melden, eine Gebühr für die Wohnungsbesichtigung zu verlangen. Eine Massenbesichtigung wird damit zu einer lukrativen Angelegenheit.

Ein Fall aus Stuttgart


In Stuttgart hatte ein Makler von jeder potenziellen Mietpartei, die eine Wohnung besichtigen wollte, rund 35 Euro als Besichtigungsgebühr verlangt und an der Wohnungstür in bar kassiert. Diese Gebühr fiel unabhängig davon an, ob ein Mietvertrag zustande kam. Der Immobilienvermittler war der Ansicht, dass seine Tätigkeit nicht unter das Wohnungsvermittlungsgesetz fiel. Denn er habe nur als Dienstleister die Besichtigung der Wohnung angeboten und mit dem späteren Vertragsabschluss nichts zu tun gehabt. Gegen sein Vorgehen klagten der Mieterverein Stuttgart und die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. aus Frankfurt a.M. in zwei getrennten Verfahren.

Was steht im Wohnungsvermittlungsgesetz?


Das Wohnungsvermittlungsgesetz regelt nicht nur das Bestellerprinzip (siehe oben), sondern besagt auch, dass ein Immobilienvermittler ein "Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume" nur im Erfolgsfall nach Abschluss des Mietvertrages verlangen kann. Bei diesem Entgelt handelt es sich dann um die Provision, die in Bruchteilen der Miete angegeben werden muss und in der Höhe begrenzt ist. Obendrein steht auch noch in § 3 WoVermG, dass außer ebendieser Provision keine Vergütungen irgendwelcher Art für Tätigkeiten verlangt werden dürfen, die mit der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume zusammenhängen – zum Beispiel keine Schreibgebühren, Einschreibgebühren oder Auslagenerstattungen. Die Rechtslage ist hier also eindeutig und untersagt fantasievolle Gebühren auch für Dienstleistungen, die nur am Rande mit der Wohnungsvermittlung zu tun haben.

Wie hat das Gericht entschieden?


Das Gericht erklärte das Gebührenmodell folgerichtig für unzulässig und verurteilte den Immobilienvermittler zur Unterlassung. Einerseits liege hier ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, andererseits auch gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz. Das Gericht sah die Tätigkeit des Maklers hier als Maklerleistung an. Das Wohnungsvermittlungsgesetz sei darauf anwendbar und zu beachten.

Ist die Bezeichnung als Makler entscheidend?


Das Gericht betonte auch, dass es unwesentlich ist, wie sich ein Makler nennt. Welche Gesetze er beachten muss, hängt also von seiner Tätigkeit ab, und nicht davon, ob er sich nun selbst als Makler, Dienstleister, Consultant oder sonstwie bezeichnet.

Beide Verfahren: Unterlassungsklagen erfolgreich


In beiden Verfahren waren die Kläger erfolgreich (Urteile vom 15.6.2016, Az. 38 O 73/15 Kfh und Az. 38 O 10/16 Kfh). Der Makler darf nun seine Besichtigungen nicht mehr gegen Gebühr durchführen und muss jeweils die Verfahrenskosten tragen. Mietinteressenten, die solche Gebühren bezahlt haben, können den Betrag zurückverlangen.

Praxistipp


Eine Wohnungsbesichtigungsgebühr von Mietinteressenten zu kassieren, ist laut Wohnungsvermittlungsgesetz für Makler verboten. Bei Problemen mit einem Makler hilft ein auf das Mietrecht oder auch das Immobilienrecht spezialisierter Anwalt.

(Wk)


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 Günter Warkowski
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