Ist eine Mietminderung wegen Hitze in der Wohnung zulässig?

18.07.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Frau,schwitzt,Fächer,Hitze,Wärme,Wohnung Darf die Miete bei großer Hitze in der Wohnung gemindert werden? © Bu - freepik

Der Sommer 2022 kommt laut Medien mit einer "Hitzewalze" daher. Infolge wird es in mancher Wohnung mächtig warm. Aber rechtfertigt das auch eine Mietminderung durch den Mieter?

Mängel an der Mietwohnung berechtigen den Mieter grundsätzlich zu einer Mietminderung, also zur Zahlung einer geringeren als der vereinbarten Miete. Dies gilt für den Zeitraum, in dem der Mietmangel vorliegt. Aber handelt es sich bei den im Zuge von Sommerhitze in der Wohnung aufgestauten hohen Temperaturen auch um einen Mietmangel?

Hitze in der Wohnung: Grund zur Mietminderung?


Grundsätzlich stellt Hitze in der Wohnung keinen Mietmangel dar. Daher darf auch bei hohen Temperaturen innerhalb der Wohnung die Miete grundsätzlich nicht gemindert werden. Jedoch zeigen einige Gerichtsurteile, dass es manchmal auch bei hohen Temperaturen möglich ist, die Miete zu mindern. Hierbei kommt es allerdings immer auf den jeweiligen Einzelfall an.

Mietminderung bei gesundheitsgefährdenden Temperaturen?


In einem Fall, der von dem Amtsgericht in Hamburg entschieden wurde, lagen die Temperaturen in der betroffenen Dachgeschosswohnung tagsüber bei 30 Grad und nachts nicht unter 25 Grad. Das Amtsgericht hatte Erbarmen mit den Mietern und hielt eine Mietminderung von 20 % über die warmen Sommermonate für angemessen (46 C 108/04).
Die Vermieterin wehrte sich zwar mit der Argumentation dagegen, der Mieter hätte bei Einzug gewusst, dass es sich um eine nach Süden ausgerichtete Dachgeschosswohnung mit Glasfront handele. Das Gericht stellte jedoch darauf ab, dass der Mieter im Winter in die Wohnung eingezogen sei, als deutlich andere Temperaturen herrschten. Zudem könne nicht von einer Glasfront auf eine hohe Wärmebelastung geschlossen werden, da die richtige Verglasung die Wärme abhalten könne.
Mieter in Dachgeschosswohnungen müssen zwar ein höheres Maß an Wärmebelastung auf sich nehmen, als Mieter in einer Etagenwohnung. Jedoch gibt es auch hier Grenzen: Zum einen muss das Gebäude dem Stand der Technik und den baurechtlichen Bestimmungen entsprechen, die zur Zeit der Errichtung vorherrschten. Zum anderen darf die Hitze nicht gesundheitsgefährdend werden. Ein guter Anhaltspunkt ist auch die Wohlbefindlichkeitsschwelle, die nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen bei ca. 25-26 Grad liegt.

Praxistipp zur Mietminderung bei Hitze in der Mietwohnung


Mieter, vor allem die in Dachgeschosswohnungen, können im Sommer nicht verlangen, dass die Innentemperatur bei angenehmen 20 bis 25 Grad liegt. Andererseits müssen sie auch keine gesundheitsgefährdenden Temperaturen von 30 Grad oder mehr hinnehmen.
Ob die Voraussetzungen einer Mietminderung wegen zu großer Wärmebelastung gegeben sind, sollten Sie zusammen mit einem Fachanwalt für Mietrecht prüfen.

(Wk)


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 Günter Warkowski
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