Sommerhitze 2026 – gibt es Hitzefrei für Arbeitnehmer?
22.06.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Hitze im Büro: Was können Arbeitnehmer vom Chef einfordern? © Rh - Anwalt-Suchservice Das Wichtigste in Kürze
1. Gesetzlicher Schutz: Die die Arbeitsstättenverordnung regelt in Ziffer 3.5, dass in Arbeitsräumen, in denen nicht aus betrieblichen Gründen bestimmte Temperaturen erforderlich sind (wie etwa Kühlräumen) “gesundheitlich zuträgliche” Raumtemperaturen herrschen müssen.
2. Gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur: Nach den vom Ausschuss für Arbeitsstätten entwickelten Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) soll die Temperatur der Luft in Arbeitsräumen nicht über 26 Grad Celsius steigen.
3. Außentemperaturen über 26 Grad: Übersteigen die Außentemperaturen 26 Grad, soll (nicht: muss) der Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen nach Tabelle 4 der ASR durchführen, wie bspw. die effektive Steuerung des Sonnenschutzes und der Lüftung; ebenso das Ermöglichen von Gleitzeit.
4. Innentemperaturen über 30 Grad: Steigt die Lufttemperatur in Büro- / Arbeitsräumen auf über 30 Grad Celsius, muss der Arbeitgeber wirksame Maßnahmen gegen die Hitze ergreifen. Bei über 35 Grad besteht keine Eignung der Räume zum Arbeiten mehr.
5. Hitzefrei für Arbeitnehmer?: Auch bei mehr als 30 Grad am Arbeitsplatz dürfen Arbeitnehmer nicht einfach das Büro verlassen (Achtung: Abmahnung droht). Bei über 35 Grad kommt Hitzefrei allerdings in Betracht, da die Räume nicht mehr zum Arbeiten geeignet sind. Arbeitnehmer sollten in diesem Fall unbedingt zunächst Abhilfe beim Chef anfordern.
1. Gesetzlicher Schutz: Die die Arbeitsstättenverordnung regelt in Ziffer 3.5, dass in Arbeitsräumen, in denen nicht aus betrieblichen Gründen bestimmte Temperaturen erforderlich sind (wie etwa Kühlräumen) “gesundheitlich zuträgliche” Raumtemperaturen herrschen müssen.
2. Gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur: Nach den vom Ausschuss für Arbeitsstätten entwickelten Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) soll die Temperatur der Luft in Arbeitsräumen nicht über 26 Grad Celsius steigen.
3. Außentemperaturen über 26 Grad: Übersteigen die Außentemperaturen 26 Grad, soll (nicht: muss) der Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen nach Tabelle 4 der ASR durchführen, wie bspw. die effektive Steuerung des Sonnenschutzes und der Lüftung; ebenso das Ermöglichen von Gleitzeit.
4. Innentemperaturen über 30 Grad: Steigt die Lufttemperatur in Büro- / Arbeitsräumen auf über 30 Grad Celsius, muss der Arbeitgeber wirksame Maßnahmen gegen die Hitze ergreifen. Bei über 35 Grad besteht keine Eignung der Räume zum Arbeiten mehr.
5. Hitzefrei für Arbeitnehmer?: Auch bei mehr als 30 Grad am Arbeitsplatz dürfen Arbeitnehmer nicht einfach das Büro verlassen (Achtung: Abmahnung droht). Bei über 35 Grad kommt Hitzefrei allerdings in Betracht, da die Räume nicht mehr zum Arbeiten geeignet sind. Arbeitnehmer sollten in diesem Fall unbedingt zunächst Abhilfe beim Chef anfordern.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Arbeitsschutz: Gibt es gesetzliche Regelungen zur Sommerhitze? Hitze: Wo gibt es genauere Temperaturvorgaben? Was ist bei großer Hitze zu beachten? Was gilt bei über 30 Grad im Büro bzw. in Arbeitsräumen Was gilt bei über 35 Grad im Büro bzw. Arbeitsräumen? Haben Arbeitnehmer ein Recht auf Hitzefrei am Arbeitsplatz? Gibt es eine Rechtsgrundlage für Hitzefrei im Betrieb? Sommerhitze: Eigener Ventilator im Büro erlaubt? Welche Sonderregeln gelten für Schwangere bei Hitze? Gibt es ein Recht auf Hitzefrei im Home-Office? Praxistipp zu Arbeitnehmerrechten bei Sommerhitze Arbeitsschutz: Gibt es gesetzliche Regelungen zur Sommerhitze?
Gemäß § 4 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber in seinem Betrieb dafür sorgen, "dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird".
Im Klartext: Gesundheitliche Gefahren für die Beschäftigten sollten nach Möglichkeit unterbleiben oder jedenfalls auf das geringstmögliche Maß reduziert werden. Dies gilt nicht nur zum Beispiel für den Umgang mit Gefahrstoffen, sondern auch für gesundheitliche Belastungen durch extreme Temperaturen.
Der Anhang der Arbeitsstättenverordnung enthält Vorgaben zur Raumtemperatur am Arbeitsplatz. Nach Ziffer 3.5 müssen in Arbeitsräumen, in denen nicht aus betrieblichen Gründen bestimmte Temperaturen erforderlich sind (wie etwa Kühlräumen) "gesundheitlich zuträgliche" Raumtemperaturen herrschen. Dabei hängt es auch von den jeweiligen Arbeitsabläufen und den körperlichen Belastungen der Arbeitnehmer ab, wie kalt oder warm es sein darf. Denn: Wie belastend Hitze am Arbeitsplatz ist, hängt auch davon ab, wie schwer man körperlich arbeiten muss.
Ganz unabhängig von betrieblichen Erfordernissen muss in Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften laut Arbeitsstättenverordnung generell eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur herrschen. Außerdem müssen Fenster, Oberlichter und Glaswände unter Berücksichtigung der in den jeweiligen Räumen durchgeführten Arbeiten gegen übermäßige Sonneneinstrahlung abgeschirmt sein.
Eine ausreichende Lüftung ist ebenso notwendig wie vorgeschrieben. Wenn dazu technische Anlagen eingesetzt werden, dürfen diese keinen Luftzug verursachen und müssen gegebenenfalls von gesundheitsschädlichen Verunreinigungen befreit werden. Schließlich brauchen auch Klimaanlagen mal eine Wartung und neue Filter und sollten keine Schimmelsporen durch den Raum pusten.
Hitze: Wo gibt es genauere Temperaturvorgaben?
Natürlich ist eine "gesundheitlich zuträgliche" Raumtemperatur ein weiter Begriff. Was soll man darunter verstehen? Hier kann man auf die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) zurückgreifen, die den Stand der Technik und der Arbeitsmedizin wiedergeben und arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen. Diese Regeln werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegeben.
Hier wird es endlich konkret: Nach den ASR 3,5 soll die Temperatur der Luft in Arbeitsräumen nicht über 26 Grad Celsius steigen. Dies gilt auch für Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume. Eine übermäßige Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter oder Glaswände ist zu vermeiden. Dort sollen geeignete Sonnenschutzsysteme eingesetzt werden, etwa Jalousien oder im Zwischenraum der Verglasung angebrachte reflektierende Schichten.
Wichtig: Die ASR sind verbindliche Vorschriften. Ihre Einhaltung kann durch die Gewerbeaufsichtsämter kontrolliert werden.
Was ist bei großer Hitze zu beachten?
Wenn die Außentemperaturen 26 Grad übersteigen, gelten besondere Regeln: So soll der Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen nach Tabelle 4 der ASR vornehmen. Dies können sein:
- effektive Steuerung des Sonnenschutzes (Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen),
- effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. durch Nachtauskühlung),
- Betreiben von elektrischen Geräten nur bei Bedarf,
- Lüftung am frühen Morgen,
- Ermöglichen von Gleitzeit,
- Lockerung der Bekleidungsregelungen,
- Bereitstellung geeigneter Getränke (z. B. Trinkwasser).
Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, welche Maßnahmen er tatsächlich durchführt.
Was gilt bei über 30 Grad im Büro bzw. in Arbeitsräumen
Wenn die Hitze im Büro oder in der Werkhalle auf über 30 Grad Celsius steigt, müssen verpflichtend wirksame Maßnahmen nach einer Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden, um die Arbeitnehmer zu entlasten. Die im Abschnitt über diesem aufgezählten Maßnahmen aus Tabelle 4 ASR werden damit zur Pflicht.
Wichtig: Technische und organisatorische Hitzeschutzmaßnahmen im Betrieb haben Vorrang vor persönlichen Maßnahmen wie dem Tragen von Schutzkleidung.
Was gilt bei über 35 Grad im Büro bzw. Arbeitsräumen?
Aus der Arbeitsstättenrichtlinie 3,5 ergibt sich auch, dass (Büro-) Räume mit einer Lufttemperatur über 35 Grad Celsius nicht mehr zum Arbeiten geeignet sind.
Ausnahme: Es werden besondere Vorkehrungen ergriffen, die sonst bei regulärer "Hitzearbeit" in heißen Räumen durchgeführt werden.
Beispiele:
- technische Maßnahmen wie Luftduschen und Wasserschleier,
- organisatorische Maßnahmen wie Entwärmungsphasen,
- Schutzausrüstungen wie Hitzeschutzkleidung.
Wichtig: Die technischen Maßnahmen dürfen nicht zu einer Erhöhung der Luftfeuchtigkeit führen.
Haben Arbeitnehmer ein Recht auf Hitzefrei am Arbeitsplatz?
Überschreitet die Hitze am Arbeitsplatz die 30-Grad-Marke, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen. Dies gebietet der Arbeitsschutz. Das heißt jedoch nicht, dass die Arbeitnehmer bei 31 Grad einfach Hitzefrei machen, also nach Hause gehen dürfen, wenn der Chef keine besonderen Maßnahmen ergreift. Dies wäre allenfalls bei einer nachweisbaren besonderen Gesundheitsgefährdung des jeweiligen Arbeitnehmers erlaubt.
Beispiel: Ein solches Recht können schwangere Frauen oder Menschen mit Herz-Kreislauf-Problemen haben; dies hängt jedoch vom Einzelfall ab.
Wichtig: Geht ein Beschäftigter einfach nach Hause, weil ihm zu warm ist, riskiert er eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung. Im Wiederholungsfall droht die fristlose Kündigung.
Die Sache mit dem Hitzefrei sieht jedoch bei über 35 Grad wieder anders aus. Dann sind die Räume nämlich nicht mehr zum Arbeiten geeignet, wenn keine besonderen Hitzeschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Hier wäre zu überlegen, ob eine Verlagerung der Arbeit auf andere, kühlere Räume möglich ist. Ist dies nicht der Fall und ergreift der Arbeitgeber auch keine anderen Maßnahmen gegen die Hitze, kann es im Ausnahmefall theoretisch tatsächlich ein Recht auf Hitzefrei im Betrieb geben.
Gibt es eine Rechtsgrundlage für Hitzefrei im Betrieb?
Eine mögliche Rechtsgrundlage für ein Hitzefrei der Arbeitnehmer wäre ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Denn: Unternimmt der Arbeitgeber bei über 35 Grad nichts gegen die Hitze, verletzt er seine Schutzpflichten. Dann ist auch der Arbeitnehmer nicht mehr an seine Pflichten gebunden.
Aber: Ein solches Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Arbeitsleistung besteht nur, solange es im Büro tatsächlich unerträglich heiß ist. Kühlt sich zum Beispiel das Wetter nachmittags wieder ab, besteht wieder Arbeitspflicht. Auch, wenn die Klimaanlage nur kurz ausfällt, gilt eine Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers als treuwidrig und nur er hat seine Pflichten verletzt.
Fazit: Hitzefrei im Büro ist nur im äußersten Ausnahmefall möglich. In jedem Fall wäre der Arbeitnehmer beweispflichtig dafür, dass es während seiner gesamten Abwesenheit zu heiß zum Arbeiten war. Wer sich leichtfertig auf ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung beruft, riskiert eine Abmahnung oder eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung.
Sommerhitze: Eigener Ventilator im Büro erlaubt?
Gibt es keine anderweitigen Kühlvorrichtungen, ist bei großer Hitze ein Ventilator oder gar eine Klimaanlage im Büro sinnvoll. Allerdings müssen Arbeitnehmer vor der Aufstellung eigener Geräte die Zustimmung des Chefs einholen. Denn: Ein Ventilator benötigt natürlich Strom, und der gehört dem Arbeitgeber. Ihn einfach für eigene Zwecke zu nutzen, ist nicht erlaubt und streng genommen ein Stromdiebstahl.
Tipp: Arbeitnehmer sollten sich rechtzeitig über die Regeln in ihrem Betrieb informieren oder den Chef einfach kurz um Erlaubnis fragen, bevor sie einen eigenen Ventilator vor dem Schreibtisch platzieren.
Welche Sonderregeln gelten für Schwangere bei Hitze?
Einige Personengruppen wie Schwangere unterliegen einem besonderen Arbeitsschutz. § 11 Abs. 3 Nr. 3 Mutterschutzgesetz schreibt vor, dass der Arbeitgeber schwangere Frauen nicht mit Tätigkeiten betrauen darf, die bei gesundheitsgefährlichen Temperaturen stattfinden.
Können die Arbeitnehmerinnen ein ärztliches Attest vorweisen, das eine Gesundheitsgefährdung durch Hitze nahelegt, darf der Arbeitgeber sie nur in Räumen beschäftigen, in denen die im Attest genannten Höchsttemperaturen eingehalten werden. Wenn dies nicht möglich ist, hat die schwangere Arbeitnehmerin Anspruch auf eine Beschäftigung in einem kühleren Raum. Sie kann unter Umständen sogar verlangen, von der Arbeit freigestellt zu werden.
Gibt es ein Recht auf Hitzefrei im Home-Office?
Bei einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeit im Homeoffice, mit festem Telearbeitsplatz, gelten nur teilweise die gleichen Regeln wie beim Arbeiten im Betrieb. Hier muss ebenfalls eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden – aber nur hinsichtlich der Regeln für Bildschirmarbeitsplätze. Für das Thema Hitze im Büro gilt dies nicht.
Wichtig: Die Raumtemperatur im Home-Office ist allein Sache des Arbeitnehmers. Wird es dort über 35 Grad warm, muss der Chef nichts dagegen unternehmen und Hitzefrei gibt es für den Arbeitnehmer auch nicht.
Praxistipp zu Arbeitnehmerrechten bei Sommerhitze
Zu "Hitzefrei im Büro" gibt es praktisch keine Gerichtsentscheidungen. Es sind auch keine Fälle bekannt, in denen die Angestellten eines ganzen Betriebes tatsächlich wegen Hitze von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht hätten. Solche Aktionen bringen immer das Risiko mit sich, es sich mit dem Chef zu verscherzen. Daher ist hier Kommunikation wichtig. Immerhin schwitzt der Chef auch. Oft lässt sich eine für alle zufriedenstellende Lösung finden. Natürlich ist auch der Chef daran interessiert, dass seine Arbeitnehmer ihre Arbeit ordentlich durchführen können. Zu Ihren Rechten als Arbeitnehmer bei Sommerhitze berät Sie ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.
(Ma)