Sommerhitze 2025 – gibt es Hitzefrei für Arbeitnehmer?
01.07.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice

Das Wichtigste in Kürze
1. Gesetzlicher Schutz: Die die Arbeitsstättenverordnung regelt in Ziffer 3.5, dass in Arbeitsräumen, in denen nicht aus betrieblichen Gründen bestimmte Temperaturen erforderlich sind (wie etwa Kühlräumen) “gesundheitlich zuträgliche” Raumtemperaturen herrschen müssen.
2. Gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur: Nach den vom Ausschuss für Arbeitsstätten entwickelten Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) soll die Temperatur der Luft in Arbeitsräumen nicht über 26 Grad Celsius steigen.
3. Außentemperaturen über 26 Grad: Übersteigen die Außentemperaturen 26 Grad, soll (nicht: muss) der Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen nach Tabelle 4 der ASR durchführen, wie bspw. die effektive Steuerung des Sonnenschutzes und der Lüftung; ebenso das Ermöglichen von Gleitzeit.
4. Innentemperaturen über 30 Grad: Steigt die Lufttemperatur in Büro- / Arbeitsräumen auf über 30 Grad Celsius, muss der Arbeitgeber wirksame Maßnahmen gegen die Hitze ergreifen. Bei über 35 Grad besteht keine Eignung der Räume zum Arbeiten mehr.
5. Hitzefrei für Arbeitnehmer?: Auch bei mehr als 30 Grad am Arbeitsplatz dürfen Arbeitnehmer nicht einfach das Büro verlassen (Achtung: Abmahnung droht). Bei über 35 Grad kommt Hitzefrei allerdings in Betracht, da die Räume nicht mehr zum Arbeiten geeignet sind. Arbeitnehmer sollten in diesem Fall unbedingt zunächst Abhilfe beim Chef anfordern.
1. Gesetzlicher Schutz: Die die Arbeitsstättenverordnung regelt in Ziffer 3.5, dass in Arbeitsräumen, in denen nicht aus betrieblichen Gründen bestimmte Temperaturen erforderlich sind (wie etwa Kühlräumen) “gesundheitlich zuträgliche” Raumtemperaturen herrschen müssen.
2. Gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur: Nach den vom Ausschuss für Arbeitsstätten entwickelten Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) soll die Temperatur der Luft in Arbeitsräumen nicht über 26 Grad Celsius steigen.
3. Außentemperaturen über 26 Grad: Übersteigen die Außentemperaturen 26 Grad, soll (nicht: muss) der Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen nach Tabelle 4 der ASR durchführen, wie bspw. die effektive Steuerung des Sonnenschutzes und der Lüftung; ebenso das Ermöglichen von Gleitzeit.
4. Innentemperaturen über 30 Grad: Steigt die Lufttemperatur in Büro- / Arbeitsräumen auf über 30 Grad Celsius, muss der Arbeitgeber wirksame Maßnahmen gegen die Hitze ergreifen. Bei über 35 Grad besteht keine Eignung der Räume zum Arbeiten mehr.
5. Hitzefrei für Arbeitnehmer?: Auch bei mehr als 30 Grad am Arbeitsplatz dürfen Arbeitnehmer nicht einfach das Büro verlassen (Achtung: Abmahnung droht). Bei über 35 Grad kommt Hitzefrei allerdings in Betracht, da die Räume nicht mehr zum Arbeiten geeignet sind. Arbeitnehmer sollten in diesem Fall unbedingt zunächst Abhilfe beim Chef anfordern.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Gibt es im Arbeitsschutzgesetz Regelungen zur Sommerhitze? Welche Vorschriften gibt es zur Hitze am Arbeitsplatz? Hitze: Wo gibt es genauere Temperaturvorgaben? Was ist bei großer Hitze zu beachten? Was gilt bei über 30 Grad im Büro bzw. Arbeitsräumen? Was gilt bei über 35 Grad im Büro bzw. Arbeitsräumen? Besteht ein Recht auf Hitzefrei am Arbeitsplatz? Gibt es eine Rechtsgrundlage für Hitzefrei? Sommerhitze: Eigener Ventilator im Büro erlaubt? Welche Sonderregeln gibt es für Schwangere bei Hitze? Gibt es ein Recht auf Hitzefrei im Home-Office? Praxistipp zu Arbeitnehmerrechten bei Sommerhitze Gibt es im Arbeitsschutzgesetz Regelungen zur Sommerhitze?
Nach § 4 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber in seinem Betrieb dafür sorgen, “dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird”. Im Klartext: Gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschäftigten sollten nach Möglichkeit unterbleiben oder jedenfalls auf das geringstmögliche Maß reduziert werden. Dies gilt nicht nur zum Beispiel für den Umgang mit Gefahrstoffen, sondern auch für gesundheitliche Belastungen durch extreme Temperaturen.
Welche Vorschriften gibt es zur Hitze am Arbeitsplatz?
Wichtige Vorschriften enthält die Arbeitsstättenverordnung. Deren Anhang beinhaltet Vorgaben zur Raumtemperatur am Arbeitsplatz. Nach Ziffer 3.5 dieser Regelung müssen in Arbeitsräumen, in denen nicht aus betrieblichen Gründen bestimmte Temperaturen erforderlich sind (wie etwa Kühlräumen) “gesundheitlich zuträgliche” Raumtemperaturen herrschen. Wie kalt oder warm es sein darf, hängt dabei auch von den dort durchgeführten Arbeitsverfahren und den körperlichen Belastungen der dort Beschäftigten ab. Wie belastend Hitze ist, hängt eben auch davon ab, wie schwer man körperlich arbeiten muss.
Für Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte schreibt die Arbeitsstättenverordnung unabhängig von betrieblichen Erfordernissen eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vor. Die Regelung besagt außerdem, dass Fenster, Oberlichter und Glaswände unter Berücksichtigung der in den jeweiligen Räumen durchgeführten Arbeiten gegen übermäßige Sonneneinstrahlung abgeschirmt sein müssen. Vorgeschrieben ist auch eine ausreichende Lüftung. Werden dazu technische Anlagen eingesetzt, dürfen diese keinen Luftzug verursachen und müssen gegebenenfalls von gesundheitsschädlichen Verunreinigungen befreit werden. Denn: Auch Klimaanlagen brauchen mal eine Wartung und neue Filter und sollten keine Schimmelsporen durch den Raum pusten.
Hitze: Wo gibt es genauere Temperaturvorgaben?
Eine “gesundheitlich zuträgliche” Raumtemperatur ist natürlich ein weiter Begriff. Was soll man darunter verstehen? Um diese Frage zu beantworten, kann man auf die vom Ausschuss für Arbeitsstätten entwickelten Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) zurückgreifen, die den Stand der Technik und der Arbeitsmedizin wiedergeben und dabei arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen. Bekanntgemacht werden diese Regeln vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Nach den ASR 3,5 soll die Temperatur der Luft in Arbeitsräumen nicht über 26 Grad Celsius steigen. Dies gilt ebenso für Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume. Zu vermeiden ist eine übermäßige Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter oder Glaswände. Dabei sollen geeignete Sonnenschutzsysteme zum Einsatz kommen. Nach einer in den ASR enthaltenen Tabelle mit Beispielen können dies etwa Jalousien oder im Zwischenraum der Verglasung angebrachte reflektierende Schichten sein.
Die ASR sind verbindliche Vorschriften. Die Gewerbeaufsichtsämter können ihre Einhaltung in Betrieben kontrollieren.
Was ist bei großer Hitze zu beachten?
Übersteigen die Außentemperaturen 26 Grad, gibt es besondere Regeln: So soll der Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen nach Tabelle 4 der ASR durchführen.
Dies können sein:
- effektive Steuerung des Sonnenschutzes (Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen),
- effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. durch Nachtauskühlung),
- Betreiben von elektrischen Geräten nur bei Bedarf,
- Lüftung am frühen Morgen,
- Ermöglichen von Gleitzeit,
- Lockerung der Bekleidungsregelungen,
- Bereitstellung geeigneter Getränke (z. B. Trinkwasser).
Dabei liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, welche Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden.
Was gilt bei über 30 Grad im Büro bzw. Arbeitsräumen?
Steigt die Lufttemperatur in den Arbeitsräumen auf über 30 Grad Celsius, müssen (!) wirksame Maßnahmen nach einer Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden, um die Belastung für die Arbeitnehmer zu reduzieren. Wiederum ist dabei Tabelle 4 der ASR heranzuziehen. Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen wie dem Tragen von Schutzkleidung.
Was gilt bei über 35 Grad im Büro bzw. Arbeitsräumen?
Aus der Arbeitsstättenrichtlinie 3,5 geht auch hervor, dass (Büro-) Räume mit einer Lufttemperatur über 35 Grad Celsius nicht mehr zum Arbeiten geeignet sind – zumindest nicht ohne besondere Vorkehrungen, die sonst bei regulärer “Hitzearbeit” in heißen Räumen durchgeführt werden. Beispiele dafür sind technische Maßnahmen wie Luftduschen und Wasserschleier, organisatorische Maßnahmen wie Entwärmungsphasen oder Schutzausrüstungen wie Hitzeschutzkleidung. Die technischen Maßnahmen dürfen allerdings nicht zu einer Erhöhung der Luftfeuchtigkeit führen.
Besteht ein Recht auf Hitzefrei am Arbeitsplatz?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Überschreiten der 30 Grad-Marke am Arbeitsplatz Maßnahmen zu ergreifen. Dies gebietet der Arbeitsschutz. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Arbeitnehmer bei 31 Grad einfach Hitzefrei machen, also nach Hause gehen dürfen, wenn der Chef keine besonderen Maßnahmen ergreift. Erlaubt wäre dies allenfalls bei einer nachweisbaren besonderen Gesundheitsgefährdung des Arbeitnehmers. Ein solches Recht können schwangere Frauen oder Menschen mit Herz-Kreislauf-Problemen haben, dies hängt jedoch vom Einzelfall ab. Wenn ein Beschäftigter einfach nach Hause geht, weil ihm zu warm ist, riskiert er eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung. Im Wiederholungsfall droht die fristlose Kündigung.
Bei über 35 Grad gestaltet sich die Sache mit dem Hitzefrei allerdings anders. Dann sind die Räume nämlich nicht mehr zum Arbeiten geeignet, sofern nicht besondere Hitzeschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Zu überlegen wäre hier, ob eine Verlagerung der Arbeit auf andere, kühlere Räume, möglich ist. Ist dies nicht durchführbar und ergreift der Arbeitgeber auch keine anderen Maßnahmen gegen die Hitze, kann es im Ausnahmefall tatsächlich ein Recht auf Hitzefrei im Betrieb geben.
Gibt es eine Rechtsgrundlage für Hitzefrei?
Eine mögliche Rechtsgrundlage für ein Hitzefrei der Arbeitnehmer könnte ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) darstellen. Der Grund: Unternimmt der Arbeitgeber bei über 35 Grad nichts gegen die Hitze, verletzt er seine Schutzpflichten. In diesem Fall ist auch der Arbeitnehmer nicht mehr an seine Pflichten gebunden. Ein solches Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Arbeitsleistung besteht allerdings nur, solange es im Büro tatsächlich unerträglich heiß ist. Wenn sich das Wetter zum Beispiel nachmittags wieder abkühlt, besteht wieder Arbeitspflicht. Auch, wenn die Klimaanlage nur kurz ausfällt, kann eine Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers als treuwidrig betrachtet werden – dann hat nur er seine Pflichten verletzt.
Sommerhitze: Eigener Ventilator im Büro erlaubt?
Wenn es keine anderweitigen Kühlvorrichtungen gibt, ist bei großer Hitze ein Ventilator oder gar eine Klimaanlage im Büro sinnvoll. Arbeitnehmer müssen jedoch vor der Aufstellung ihrer eigenen Geräte die Zustimmung des Chefs einholen. Denn: Ein Ventilator benötigt natürlich Strom, und der gehört dem Arbeitgeber. Ihn einfach für eigene Zwecke zu nutzen, ist nicht erlaubt und stellt streng genommen einen Stromdiebstahl dar. Selbst das Aufladen privater Akku-Geräte am Arbeitsplatz führt gelegentlich zu Rechtsstreitigkeiten. In einigen Betrieben ist es ausdrücklich verboten, am Arbeitsplatz eigene Elektrogeräte aufzustellen. Arbeitnehmer sollten sich also rechtzeitig über die Regeln in ihrem Betrieb informieren oder den Chef einfach kurz um Erlaubnis fragen.
Welche Sonderregeln gibt es für Schwangere bei Hitze?
Manche Personengruppen wie Schwangere unterliegen einem besonderem Arbeitsschutz. Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 3 Mutterschutzgesetz darf der Arbeitgeber sie nicht mit Tätigkeiten betrauen, die bei gesundheitsgefährlichen Temperaturen stattfinden. Wenn die Arbeitnehmerinnen ein ärztliches Attest vorweisen können, das eine Gesundheitsgefährdung durch Hitze nahelegt, darf der Arbeitgeber sie nur in Räumen beschäftigen, in denen die im Attest genannten Höchsttemperaturen eingehalten werden. Ist ihm dies nicht möglich, hat die schwangere Arbeitnehmerin Anspruch auf eine Beschäftigung in einem kühleren Raum. Unter Umständen kann sie sogar verlangen, von der Arbeit freigestellt zu werden.
Gibt es ein Recht auf Hitzefrei im Home-Office?
Bei einer im Arbeitsvertrag geregelten Tätigkeit im Homeoffice, mit festem Telearbeitsplatz, gelten in mehreren Bereichen die gleichen Regeln wie beim Arbeiten im Betrieb. Auch hier muss eine Gefährdungsbeurteilung stattfinden. Allerdings bezieht sich dies lediglich auf die Vorgaben für Bildschirmarbeitsplätze. Die Raumtemperatur bleibt Sache des Arbeitnehmers selbst. Wird es im Homeoffice über 35 Grad warm, muss der Chef also nichts dagegen unternehmen und Hitzefrei gibt es für den Arbeitnehmer auch nicht.
Praxistipp zu Arbeitnehmerrechten bei Sommerhitze
Zu “Hitzefrei im Büro” existieren praktisch keine Gerichtsentscheidungen. Fälle, in denen die Angestellten eines ganzen Betriebes tatsächlich wegen Hitze von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht hätten, sind nicht bekannt. Solche Aktionen bringen immer das Risiko mit sich, es sich mit dem Chef zu verscherzen. Hier ist Kommunikation wichtig. Schließlich schwitzt der Chef auch. Oft kann man eine für alle zufriedenstellende Lösung finden. Natürlich ist auch der Chef daran interessiert, dass seine Arbeitnehmer ihre Arbeit ordentlich durchführen können. Zu Ihren Rechten als Arbeitnehmer bei Sommerhitze berät Sie ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.
(Ma)