Neuer Versuch die fiktive Abrechnung zu erschweren - Abzug für Lohnnebenkosten und Sozialabgaben
08.08.2012, Autor: Herr Sebastian Steineke / Lesedauer ca. 1 Min. (1779 mal gelesen)
Die Versicherungswirtschaft versucht weiterhin bei der fiktiven Abrechnung Schadenspositionen zu streichen. Neuerdings wird versucht Lohnnebenkosten und weitere Sozialabgaben abzuziehen.
Dabei ist bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten nur die Umsatzsteuer herauszurechnen, nicht jedoch weitere Abgaben und Steuern. Der Wortlaut des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ist eindeutig. Eine erweiternde Auslegung verbietet sich (so jetzt unter anderem AG Stuttgart-Bad Cannstatt 2.5.12, 2 C 79/12 oder AG Worms 5.1.2012, 2 C 399/11).
Der Gesetzgeber hat nämlich sehr wohl das vermeintliche Problem der Überkompensation des Geschädigten auch bezüglich der Lohnnebenkosten erkannt, sich jedoch bewusst dazu entschieden, lediglich die Mehrwertsteuer entfallen zu lassen.
Praxishinweis
Da einige Amtsgerichte die Position der Versicherungswirtschaft teilen empfiehlt es sich frühzeitig einen Anwalt mit der der Verkehrsunfallregulierung zu beauftragen, um keine ungerechtfertigten Abzüge zu erhalten.
Dabei ist bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten nur die Umsatzsteuer herauszurechnen, nicht jedoch weitere Abgaben und Steuern. Der Wortlaut des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ist eindeutig. Eine erweiternde Auslegung verbietet sich (so jetzt unter anderem AG Stuttgart-Bad Cannstatt 2.5.12, 2 C 79/12 oder AG Worms 5.1.2012, 2 C 399/11).
Der Gesetzgeber hat nämlich sehr wohl das vermeintliche Problem der Überkompensation des Geschädigten auch bezüglich der Lohnnebenkosten erkannt, sich jedoch bewusst dazu entschieden, lediglich die Mehrwertsteuer entfallen zu lassen.
Praxishinweis
Da einige Amtsgerichte die Position der Versicherungswirtschaft teilen empfiehlt es sich frühzeitig einen Anwalt mit der der Verkehrsunfallregulierung zu beauftragen, um keine ungerechtfertigten Abzüge zu erhalten.
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