Keine Haftung bei stehendem Fahrzeug
08.03.2013, Autor: Herr Sebastian Steineke / Lesedauer ca. 1 Min. (1202 mal gelesen)
Beim Ausparken geschehen häufig Unfälle. Den Fahrer eines stehenden Autos trifft dann aber keine Schuld, da er nicht gegen seine Verkehrspflichten verstößt. So entschied vor kurzem das Landgericht Saarbrücken (AZ: 13 S 122/12).
Zwei Autofahrer parkten mit ihren Fahrzeugen aus einander gegenüberliegenden Parkplätzen aus, die spätere Klägerin rückwärts, der spätere Beklagte vorwärts. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß. Im Streit um den entstandenen Schaden gab das Amtsgericht der Autofahrerin nur teilweise Recht.
Die Berufung der Frau hatte jedoch Erfolg. Sie habe Anspruch auf vollen Schadensersatz. Der andere Fahrer habe nämlich den Unfall durch einen Verstoß gegen das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme verursacht. Auf Parkplätzen sei stets mit ausparkenden und rückwärts fahrenden Fahrzeugen zu rechnen. Der Autofahrer müsse daher so vorsichtig fahren, dass er jederzeit anhalten könne. Dies habe er jedoch nicht getan.
Der Frau hingegen könne kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Zwar spreche die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass ein rückwärts Fahrender den Unfall verschulde, wenn der Zusammenstoß in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren geschehe. Komme aber der Rückwärtsfahrer vor dem Unfall zum Stehen – wie im vorliegenden Fall –, schließe die Lebenserfahrung ein Verschulden an dem Unfall in der Regel aus. Hier habe der vorwärts fahrende Unfallgegner den Unfall verschuldet.
Die Sorgfaltspflicht gebiete es, den eigenen Ausparkvorgang zurückzustellen, wenn der andere Verkehrsteilnehmer mit dem Ausparken begonnen habe. Wollen beide gleichzeitig ausparken und erkennen die Ausparkenden das, müssen sie sich verständigen.
Zwei Autofahrer parkten mit ihren Fahrzeugen aus einander gegenüberliegenden Parkplätzen aus, die spätere Klägerin rückwärts, der spätere Beklagte vorwärts. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß. Im Streit um den entstandenen Schaden gab das Amtsgericht der Autofahrerin nur teilweise Recht.
Die Berufung der Frau hatte jedoch Erfolg. Sie habe Anspruch auf vollen Schadensersatz. Der andere Fahrer habe nämlich den Unfall durch einen Verstoß gegen das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme verursacht. Auf Parkplätzen sei stets mit ausparkenden und rückwärts fahrenden Fahrzeugen zu rechnen. Der Autofahrer müsse daher so vorsichtig fahren, dass er jederzeit anhalten könne. Dies habe er jedoch nicht getan.
Der Frau hingegen könne kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Zwar spreche die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass ein rückwärts Fahrender den Unfall verschulde, wenn der Zusammenstoß in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren geschehe. Komme aber der Rückwärtsfahrer vor dem Unfall zum Stehen – wie im vorliegenden Fall –, schließe die Lebenserfahrung ein Verschulden an dem Unfall in der Regel aus. Hier habe der vorwärts fahrende Unfallgegner den Unfall verschuldet.
Die Sorgfaltspflicht gebiete es, den eigenen Ausparkvorgang zurückzustellen, wenn der andere Verkehrsteilnehmer mit dem Ausparken begonnen habe. Wollen beide gleichzeitig ausparken und erkennen die Ausparkenden das, müssen sie sich verständigen.
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