Grundstückseigentümer haftet für Schäden durch umgestürzten Baum
20.09.2012, Autor: Herr Sebastian Steineke / Lesedauer ca. 1 Min. (1545 mal gelesen)
Stürzt ein Baum auf einen geparkten Pkw, muss der Grundstückseigentümer den Schaden bezahlen, wenn er den Baum nicht durch einen Fachmann ausreichend hat kontrolliert lassen. Dies entschied das Landgericht Magdeburg.
Im zugrunde liegenden Fall stürzte im Juli 2009 auf dem Hof des im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks eine Zitterpappel auf den dort parkenden Pkw des Klägers und zerstörte das Fahrzeug. Seinen Schaden am Pkw in Höhe von über 6.000 Euro verlangte der Autofahrer von dem Baumbesitzer erstattet. Zu Recht, wie das LG entschied. Nach Auffassung des Gerichts muss der Eigentümer eines Baumes zweimal im Jahr in belaubtem und unbelaubtem Zustand eine Sichtprüfung des Baumes durchführen lassen, die so genannte "Baumschau". Hierbei wird geprüft, ob der Baum äußerlich krank ist oder Schäden hat. Die Baumschau muss dabei durch einen Fachmann durchgeführt werden, der auch erkennen kann, ob der Baum geschädigt ist. Nicht ausreihend ist es, wenn wie im hier entschiedenen Fall, die Baumschau durch einen Nichtfachmann erfolgt. Der durch das Gericht bestellte Sachverständige hat insoweit festgestellt, dass die Pappel Vorschädigungen aufwies, die einem Fachmann aufgefallen wären.
Im zugrunde liegenden Fall stürzte im Juli 2009 auf dem Hof des im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks eine Zitterpappel auf den dort parkenden Pkw des Klägers und zerstörte das Fahrzeug. Seinen Schaden am Pkw in Höhe von über 6.000 Euro verlangte der Autofahrer von dem Baumbesitzer erstattet. Zu Recht, wie das LG entschied. Nach Auffassung des Gerichts muss der Eigentümer eines Baumes zweimal im Jahr in belaubtem und unbelaubtem Zustand eine Sichtprüfung des Baumes durchführen lassen, die so genannte "Baumschau". Hierbei wird geprüft, ob der Baum äußerlich krank ist oder Schäden hat. Die Baumschau muss dabei durch einen Fachmann durchgeführt werden, der auch erkennen kann, ob der Baum geschädigt ist. Nicht ausreihend ist es, wenn wie im hier entschiedenen Fall, die Baumschau durch einen Nichtfachmann erfolgt. Der durch das Gericht bestellte Sachverständige hat insoweit festgestellt, dass die Pappel Vorschädigungen aufwies, die einem Fachmann aufgefallen wären.
Autor dieses Rechtstipps

Sebastian Steineke Weitere Rechtstipps (21)
Weitere Rechtstipps (21) Schmerzensgeld: Höhe bei HWS-Schleudertrauma, ISG-Blockade und sonstigen Beeinträchtigungen Verkehrssicherungspflicht: Nicht für alle Schäden wird gehaftet Vorsicht beim Spurwechsel Vorsicht auf der Autobahn - Haftung beim Einfahren Vermieter dürfen Haustiere nicht generell verbieten Deals in Strafprozessen sind unter Bedingungen grundsätzlich erlaubt Keine Haftung bei stehendem Fahrzeug Reichweite einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis Vorsicht für Autofahrer geboten - Nicht jede Straße muss gestreut werden Hund bei Unfall tödlich verletzt – kein Schmerzensgeld für Halter MPU auch für betrunkene Radfahrer ohne Führerschein Arbeitgeber darf Attest am ersten Krankheitstag fordern Ihre Rechte beim Verkehrsunfall frühzeitig geltend machen Unfall - Haftung bei Verkehrsverstößen von beiden Unfallbeteiligten Kein Schmerzensgeld bei Tod des Haustieres Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung wegen angekündigten Pilotenstreiks Führerscheinprüfung nicht nur auf Deutsch Neuer Versuch die fiktive Abrechnung zu erschweren - Abzug für Lohnnebenkosten und Sozialabgaben BGH zur Nichtzahlung erhöhter Miete - Vermieter darf schon vor Zahlungsklage fristlos kündigen Kein Fahrverbot bei chronischer Erkrankung des Kindes Überraschende Entgeltklausel für Eintrag in ein Internet Branchenverzeichnis ist unwirksam
Anschrift
Zum Herrgottsgraben 22
16816 Neuruppin
DEUTSCHLAND
Telefon: 03391-403167
Kontakt
Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!
Rechtsanwalt Sebastian Steineke