Pferdekauf: Welche Rechte hat der Käufer?
17.10.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice

Der Kauf eines Pferdes ist eine große Investition. Besonderheiten bestehen, weil es sich um ein fühlendes Lebewesen handelt. Trotzdem können Käufer Ansprüche wegen Mängeln oder Krankheiten haben.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welchen Inhalt sollte ein Vertrag zum Pferdekauf haben? Wie prüfe ich nach, ob ein Pferd wirklich dem Verkäufer gehört? Wie ändere ich die Papiere meines Pferdes nach dem Kauf? Auf welche Weise kann man ein Pferd eindeutig identifizieren? Welche Gewährleistungsrechte haben Käufer beim Pferdekauf? Wie mache ich meine Gewährleistungsrechte geltend? Wie sind die Gewährleistungsfristen bei Pferden? Für welche Mängel haftet der Verkäufer nicht? Können Pferdeverkäufer ihre Haftung ausschließen? Welche Rechte haben Pferdekäufer bei arglistiger Täuschung? Was ist eine Ankaufsuntersuchung (AKU)? Urteil aus der Praxis: unsportliches Sportpferd Praxistipp zum Pferdekauf Welchen Inhalt sollte ein Vertrag zum Pferdekauf haben?
Ein Pferdekaufvertrag sollte unbedingt schriftlich abgeschlossen werden – und nicht etwa in alter Tradition per Handschlag. Zwar ist letzteres genauso rechtsgültig. Nur entstehen dabei für den Käufer ganz erhebliche Risiken, da Absprachen und Zusicherungen nicht bewiesen werden können.
Wichtige Angaben im Pferdekaufvertrag sind:
- Name des Pferdes,
- Geschlecht,
- 15-stellige Lebensnummer,
- Stammbaum,
- Abzeichen.
Wichtig sind auch eine Beschreibung des Zustandes des Pferdes und eine Zusicherung, dass es sich für den vom Käufer beabsichtigten Zweck eignet (z. B. Reitpferd, Rennpferd, Deckhengst ...). Auch weitere Eigenschaften können erwähnt werden, etwa geländesicher, schmiede- und verladefromm, turniererfahren.
Im Interesse des Verkäufers kann es liegen, auch negative Eigenschaften aufzunehmen, etwa dass das Pferd nicht mit Kindern, Hunden oder Artgenossen zurechtkommt.
Geregelt werden sollte auch, wann und auf welche Weise der Kaufpreis gezahlt wird. So kann zum Beispiel eine Anzahlung oder Ratenzahlung vereinbart werden.
Für klare Verhältnisse sorgt eine Vereinbarung darüber, wann das Eigentum am Pferd auf den Käufer übergehen soll – zum Beispiel mit der Übergabe oder der letzten Kaufpreisrate – und wann der Gefahrübergang stattfinden soll. Letzteres bedeutet: Ab wann haftet der Verkäufer nicht mehr für mögliche Unfälle oder andere Dinge, die dem Pferd zustoßen könnten? Dies kann zum Problem werden, wenn das Pferd erst einige Zeit nach Abschluss des Kaufvertrages übergeben wird.
Bei einem Privatverkauf ist eine Klausel über den Gewährleistungsausschluss üblich. Auch eine Klausel über die Übergabe der Dokumente des Pferdes (Pferdepass, Eigentumsurkunde) sollte nicht fehlen.
Eine sogenannte Schriftformklausel legt fest, dass nur diejenigen Vereinbarungen zählen, die Käufer und Verkäufer schriftlich vereinbaren. Es kann sich also niemand auf mündliche Nebenabsprachen berufen.
Wie prüfe ich nach, ob ein Pferd wirklich dem Verkäufer gehört?
Der Eigentümer des Pferdes sollte über eine Eigentumsurkunde verfügen. Diese wird vom Zuchtverband ausgegeben. Im Pferdepass bzw. Equidenpass ist meist der Besitzer des Pferdes angegeben. Dies muss jedoch nicht der Eigentümer sein: Besitzer ist die Person, welche die tatsächliche Gewalt über etwas hat. Dies wäre zum Beispiel derjenige, bei dem das Pferd im Stall steht. Dies muss nicht gleichzeitig der Eigentümer sein.
Das Eigentum am Pferd geht mit der Übergabe an einen Käufer auf diesen über – auch dann, wenn in den Unterlagen nichts geändert wird. Wer die Eigentumsurkunde hat, hat nicht automatisch einen Herausgabeanspruch auf das Pferd. Verbände stellen auch Zweitschriften von Eigentumsurkunden aus. Weder Pferdepass noch Eigentumsurkunde sind also leider ein eindeutiger Beweis für das Eigentum an einem Pferd, sondern eher Indizien. Trotzdem sollte man sie sich als Käufer unbedingt vor Vertragsabschluss vorlegen lassen.
Vor Gericht gilt ein Kaufvertrag als entscheidender Beweis, dass jemand Eigentümer geworden ist.
Zur Problematik der Pferdepapiere gibt es bei uns einen besonderen Rechtstipp:
Pferdepapiere: Wie urteilt die Rechtsprechung dazu?
Wie ändere ich die Papiere meines Pferdes nach dem Kauf?
Der Eigentumswechsel muss der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (Fédération Equestre Nationale / FN) mitgeteilt werden. Dies ist in einer EU-Vorschrift festgelegt. Nach Einsendung von Pferdepapieren und Antragsformular trägt die FN den Eigentümerwechsel in die Pferdeunterlagen ein.
Auf welche Weise kann man ein Pferd eindeutig identifizieren?
Seit 1.7.2009 besteht die Pflicht, allen Pferden innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt einen Chip zur Identifikation zu implantieren. Dieser befindet sich in der linken Halsseite im oberen Halsdrittel. Zur zweifelsfreien Identifikation kann man den Chip auslesen lassen. Dies kann jeder Tierarzt tun. So erfährt man die 15-stellige Lebensnummer des Pferdes und kann sie mit der Angabe im Kaufvertrag und in den Pferdepapieren vergleichen.
Welche Gewährleistungsrechte haben Käufer beim Pferdekauf?
Der Käufer darf erwarten, dass der Verkäufer ihm das Pferd ohne Mängel übergibt. Mängel sind zum Beispiel eine vom Kaufvertrag abweichende Beschaffenheit oder wenn sich das Tier nicht für den vom Käufer vorgesehenen Zweck eignet.
Beispiel: Das Turnierpferd hat eine chronische Sehnenscheidenentzündung und fängt immer nach den ersten paar hundert Metern zu hinken an. Oder: Das Pony für einen Reiterhof ist allergisch gegen Kinder und beißt mit Vorliebe kleine Mädchen. Zum Teil hängen mögliche Rechte des Käufers hier davon ab, ob eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung ("Turnierpferd") im Kaufvertrag getroffen wurde.
Die Rechte eines Pferdekäufers aus der Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung entsprechen denen bei anderen Sachen. Dass Tiere per Gesetz keine Sachen sind, ändert nichts daran, dass die entsprechenden Vorschriften zur Anwendung kommen.
Das bedeutet: Hat das Pferd bei der Übergabe an den Käufer einen Sachmangel, kann dieser bestimmte Rechte geltend machen. Dazu gehören die Nacherfüllung, was bei einem Pferd zum Beispiel die Behandlung einer vorübergehenden Erkrankung sein könnte, oder die Übergabe eines gleichwertigen Ersatzpferdes. Weitere mögliche Rechte sind unter Umständen ein Schadensersatz für entstandene Folge- oder Transportkosten, der Rücktritt vom Kaufvertrag oder die Minderung des Kaufpreises.
Wie mache ich meine Gewährleistungsrechte geltend?
Zunächst empfiehlt es sich, dem Verkäufer den Mangel mitzuteilen und Nachbesserung zu verlangen. Dazu muss dem Verkäufer eine angemessene Frist eingeräumt werden. Grundsätzlich gilt eine Nachbesserung nach dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Hat der Käufer jedoch eine Frist dafür gesetzt, ist bei ergebnislosem Fristablauf ein Rücktritt möglich (§ 323 BGB). Wird die Nachbesserung verweigert, schlägt sie fehl oder hat der Käufer dem Verkäufer dafür eine Frist gesetzt, die ergebnislos verstrichen ist, kann der Käufer wahlweise vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Weigert sich der Verkäufer, entsprechend zu reagieren, kann anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
Wie sind die Gewährleistungsfristen bei Pferden?
Nicht anders als z. B. bei Autos: Normalerweise können Käufer zwei Jahre lang Ansprüche aus der Sachmängelhaftung geltend machen. Gewerbliche Händler können diesen Zeitraum bei "Gebrauchtpferden" vertraglich auf ein Jahr begrenzen. Wann ein Pferd als "gebraucht" gilt, hängt sehr vom Einzelfall ab. Es hängt nicht davon ab, dass ein Reitpferd tatsächlich zum Reiten benutzt wurde (BGH, Urteil vom 9.10.2019, Az. VII ZR 240/18).
Eine weitere wichtige Frist betrifft die Beweislast: In den ersten 12 Monaten nach dem Kauf wird per Gesetz vermutet, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war. Der Händler kann versuchen, das Gegenteil zu beweisen. Nach den 12 Monaten kehrt sich jedoch die Beweislast um. Dann muss der Pferdekäufer nachweisen, dass das Problem schon bei Übergabe gegeben war.
Für welche Mängel haftet der Verkäufer nicht?
Der Verkäufer haftet nur für Mängel, die schon bei der Übergabe vorhanden waren. Er haftet nicht für solche, die erst später entstanden sind oder die erst später durch neue Erkrankungen oder Alterserscheinungen entstehen.
Können Pferdeverkäufer ihre Haftung ausschließen?
Hier ist es ähnlich wie bei Autos: Ein privater Verkäufer kann im Kaufvertrag ohne Weiteres seine Haftung bzw. die Gewährleistungsrechte des Käufers begrenzen oder ausschließen. Kauft dagegen ein Verbraucher ein Pferd von einem gewerblichen Händler, ist dies nicht möglich.
Welche Rechte haben Pferdekäufer bei arglistiger Täuschung?
Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer bewusst falsche Angaben über das Pferd gemacht oder Fragen des Käufers falsch beantwortet hat. In diesem Fall kann der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Auch so kann man einen Kaufvertrag ungeschehen machen und die Rückgabe der gegenseitigen Leistungen erreichen. Aber: Der Käufer muss die Täuschung beweisen. Ein möglicher Beweis können Zeugenaussagen sein, z. B. die Aussage eines Zeugen, dass das Pferd schon vor dem Verkauf wegen einer bestimmten Krankheit behandelt wurde.
Was ist eine Ankaufsuntersuchung (AKU)?
Als Ankaufsuntersuchung bezeichnet man die tierärztliche Untersuchung eines Pferdes vor dem Verkauf. Diese ist Käufern durchaus zu empfehlen. Während sich eine kleine AKU auf die allgemeine Gesundheit des Pferdes beschränkt, geht es bei der großen AKU auch um dessen Eignung für den vom Käufer beabsichtigten Zweck. Dabei werden auch Röntgenaufnahmen und weitere Untersuchungen vorgenommen. Diese Variante kommt jedoch eher bei teureren Pferden, etwa Turnierpferden, zum Einsatz. Wer die AKU bezahlt, wird üblicherweise im Kaufvertrag vereinbart.
Urteil aus der Praxis: unsportliches Sportpferd
Eine Hobbyreiterin hatte auf eine Anzeige hin ein Pferd angeschaut und nach einem Probeausritt gekauft. Beim Verkaufsgespräch hatte sie deutlich gemacht, dass sie das Tier für den Reitsport verwenden wollte. Im privaten Kaufvertrag wurde dies nicht niedergelegt; es wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Nach dem Kauf stellte ein Tierarzt fest, dass das Pferd lahmte: Fremdkörper im Knie sorgten für eine ständige Reizung. Für den Reitsport war es nicht geeignet.
Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass die Käuferin tatsächlich im Verkaufsgespräch ausreichend darauf hingewiesen habe, dass sie ein Sportpferd kaufen wollte. Ein solches habe ihr die Verkäuferseite auch geschuldet, obwohl dies nicht ausdrücklich im Kaufvertrag gestanden habe. Der Gewährleistungsausschluss spiele hier keine Rolle, da der Anspruch der Käuferin auf ein Sportpferd sonst unterlaufen werde. Die Käuferin hatte damit ein Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrages (Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 1.8.2025, Az. 7 O 257/22).
Praxistipp zum Pferdekauf
Bei einem Problem im Zusammenhang mit einem Pferdekauf ist grundsätzlich ein Rechtsanwalt für Zivilrecht ein guter Ansprechpartner. Unter den entsprechenden Anwälten haben sich einige auf das Tierrecht auch im Zusammenhang mit Pferden spezialisiert. Es empfiehlt sich, einen solchen besonders fachkundigen Anwalt hinzuzuziehen.
(Bu)