Recht auf dem Weihnachtsmarkt: vom Beinbruch bis zum Becherpfand
03.12.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Lichtermeer und Glühwein: Auch auf dem Weihnachtsmarkt gibt es rechtliche Fragen. © Bu - Anwalt-Suchservice Das Wichtigste in Kürze
1. Haftung bei Unfällen Stolpern Besucher des Weihnachtsmarktes oder rutschen auf Glatteis aus, so haftet der Betreiber grundsätzlich nur dann, wenn die Gefahr nicht erkennbar war. Von den Gästen wird erhöhte Aufmerksamkeit gefordert.
2. Umtausch von Geschenken: Erweist sich ein auf dem Weihnachtsmarkt gekauftes Geschenk als mangelhaft, können Weihnachtsmarktbesucher - soweit möglich - Nachbesserung fordern oder, wenn diese nicht möglich ist, das Geschenk umtauschen.
3. Mitnahme von Pfandbechern: Der gezahlte Becherpfand berechtigt nicht zur Mitnahme eines Pfandglases. Der Pfand ist gerade kein Kaufpreis, sondern soll zur Rückgabe animieren. Die ungefragte Mitnahme eines Bechers ist Diebstahl.
1. Haftung bei Unfällen Stolpern Besucher des Weihnachtsmarktes oder rutschen auf Glatteis aus, so haftet der Betreiber grundsätzlich nur dann, wenn die Gefahr nicht erkennbar war. Von den Gästen wird erhöhte Aufmerksamkeit gefordert.
2. Umtausch von Geschenken: Erweist sich ein auf dem Weihnachtsmarkt gekauftes Geschenk als mangelhaft, können Weihnachtsmarktbesucher - soweit möglich - Nachbesserung fordern oder, wenn diese nicht möglich ist, das Geschenk umtauschen.
3. Mitnahme von Pfandbechern: Der gezahlte Becherpfand berechtigt nicht zur Mitnahme eines Pfandglases. Der Pfand ist gerade kein Kaufpreis, sondern soll zur Rückgabe animieren. Die ungefragte Mitnahme eines Bechers ist Diebstahl.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Glatteis und Stolperfallen: Wer haftet, wenn ich mir auf dem Weihnachtsmarkt das Bein breche? Kauf von Weihnachtsgeschenken: Umtausch möglich? Jugendschutz: Ab wann ist Glühwein erlaubt? Becherpfand: Darf man den Becher mit nach Hause nehmen? Was darf der Weihnachtsmann? Nussknacker – Original aus dem Erzgebirge? Achtung Langfinger: Vorsicht vor Taschendieben Praxistipp zum Recht auf dem Weihnachtsmarkt Glatteis und Stolperfallen: Wer haftet, wenn ich mir auf dem Weihnachtsmarkt das Bein breche?
Im Winter sorgen Nässe, Schnee und Eis für erhebliche Rutschgefahr. Unfälle auf dem Weihnachtsmarkt kommen daher vor. Dort ist obendrein auch noch mit herumliegenden Kabeln, Wasserschläuchen, rutschigen Gummimatten und anderen Stolperfallen zu rechnen. Wer haftet, wenn man stürzt und sich verletzt?
Der Veranstalter des Marktes hat eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Häufig tritt als Veranstalter die Gemeinde auf. Sie muss dafür sorgen, dass sich niemand auf ihrem Markt verletzt. Diese Pflicht hat jedoch auch Grenzen. Die Gerichte entscheiden immer wieder, dass man von Veranstaltern nicht erwarten kann, Maßnahmen gegen jede nur denkbare Gefahr zu treffen. Schließlich weiß jeder, dass es im Winter auch mal glatt sein kann. Von Fußgängern wird daher erhöhte Vorsicht erwartet. Besucher eines Weihnachtsmarktes müssen in erster Linie selbst auf Rutschgefahr achten. Oft haftet der Veranstalter bei einem Sturz nicht.
Aussicht auf Erfolg haben Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht jedoch dann, wenn die Gefahr für den Passanten nicht erkennbar war. Der Veranstalter hätte in diesem Fall davor warnen müssen, etwa durch ein Warnschild, oder die Gefahrenstelle sichern müssen.
Beim Besuch eines Weihnachtsmarktes muss man auch mit künstlichen Fußangeln rechnen. Das Oberlandesgericht Naumburg hat sich mit einem Fall beschäftigt, in dem eine Besucherin über die Wasserleitung eines Glühweinstandes gestolpert und gestürzt war. Die Gemeinde hatte hier ihre Verkehrssicherungspflicht per Vertrag auf den Standbetreiber übertragen. Das Gericht stellte klar: Auf Weihnachtsmärkten sei es normal und üblich, dass Stände zur Versorgung mit Getränken und Speisen Stromkabel und Wasserschläuche auch quer über die Durchgangswege verlegten. Dies ließe sich gar nicht vermeiden. Besucher des Weihnachtsmarktes müssten sich darauf einstellen und vorsichtig sein. Der Verkehrssicherungspflicht sei Genüge getan, wenn ein über den Weg verlegter Wasserschlauch mit einer Gummiabdeckung abgedeckt sei, deren Farbe sich vom Bodenbelag unterscheide. Da dies hier der Fall gewesen war, musste der beklagte Glühweinhändler nicht haften (OLG Naumburg, Urteil vom 17.11.2011, Az. 2 U 90/11).
Kauf von Weihnachtsgeschenken: Umtausch möglich?
Ein Weihnachtsmarktbesuch lässt sich gut mit dem Einkauf von Weihnachtsgeschenken verbinden. Gut zu wissen: Beim Kauf am Stand oder im Laden gibt es kein generelles Umtausch- bzw. Widerrufsrecht, falls einem die Ware danach nicht mehr gefällt. Die bekannte 14-tägige Widerrufsfrist gilt nur im Onlinehandel und beispielsweise bei Geschäften an der Haustür.
Wenn sich das gekaufte Weihnachtsgeschenk jedoch als mangelhaft erweist, haben Weihnachtsmarkt-Besucher die üblichen Ansprüche aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung („Gewährleistung“). Um einen Sachmangel handelt es sich zum Beispiel, wenn ein Gegenstand nicht funktioniert oder einen Fehler hat, durch den man ihn nicht wie vorgesehen nutzen kann. Dies muss schon beim Kauf der Fall gewesen sein. Käufer müssen dies jedoch innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Kauf nicht nachweisen. Während dieses Zeitraumes liegt die Beweislast beim Händler.
Die Händler auf dem Weihnachtsmarkt sind Gewerbetreibende und damit auch Unternehmer. Daher dürfen sie die Gewährleistung nicht einfach beliebig ausschließen. Die Ansprüche von Verbrauchern verjähren innerhalb von zwei Jahren. Allerdings gibt es ein praktisches Problem: Die Marktbude ist nach Weihnachten schnell verschwunden. Gerade bei teureren Weihnachtsgeschenken empfiehlt es sich daher, sich Namen und Anschrift des Händlers aufzuschreiben oder diese zu fotografieren. Die Angaben sollten am Stand angebracht sein. Händler auf dem Weihnachtsmarkt haben häufig auch Flyer oder Visitenkarten ausliegen.
Jugendschutz: Ab wann ist Glühwein erlaubt?
An Personen unter 18 Jahren dürfen keine hochprozentigen Spirituosen abgegeben werden. Dies gilt auch für Glühwein mit Schuss. Auch normaler Glühwein darf nicht an Kinder unter 14 Jahren und Jugendliche unter 16 Jahren verkauft werden. Tatsächlich verbietet das Jugendschutzgesetz für diese Altersgruppe schon den Konsum an sich. Allerdings dürfen Jugendliche ab 14 Jahren Glühwein trinken, wenn ein Erziehungsberechtigter dabei ist. Ohne Begleitung ist dies ab 16 Jahren erlaubt.
Becherpfand: Darf man den Becher mit nach Hause nehmen?
Auf dem Weihnachtsmarkt wird Glühwein oft in dekorativen Bechern ausgeschenkt. Viele Menschen glauben, dass sie einen solchen Becher vom Weihnachtsmarkt einfach mit nach Hause nehmen dürfen, weil sie ja Becherpfand dafür bezahlt haben. Dies ist jedoch falsch. Ein Pfand ist kein Kaufpreis. Das Becherpfand soll nur sicherstellen, dass der Becher wieder zum Händler zurückkommt. Dieser braucht ihn schließlich für den nächsten durstigen Kunden. Markthändler haben nur einen begrenzten Bestand an Bechern dabei und haben daher kein Interesse an deren Verkauf. Aus diesen Gründen ist das Mitnehmen von Pfandbechern ein Diebstahl. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit einer Anzeige gering ist: Man sollte lieber doch Waren mit nach Hause nehmen, welche die Händler auch wirklich verkaufen wollen.
Was darf der Weihnachtsmann?
Der Weihnachtsmann ist traditionell nicht nur mit Geschenken, sondern auch mit einer Rute unterwegs. Dass diese auch eingesetzt wird, ist jedoch in der heutigen Zeit weniger willkommen. Auf dem Weihnachtsmarkt in Stralsund hatte 2024 ein vierjähriger Junge dem Weihnachtsmann die Zunge herausgestreckt und ihn mehrfach als „doofen Weihnachtsmann“ bezeichnet. Daraufhin konterte der 62-jährige langjährige Weihnachtsmann-Darsteller mit der Bezeichnung „Hosenscheißer“ und schlug den Jungen einmal mit der aus einem Tannenzweig bestehenden Rute.
Eine Zeugin sagte aus, dass es sich nicht um einen Klaps, sondern um einen Schlag gehandelt habe. Dieser traf wohl auch das Gesicht des Jungen. Das Amtsgericht Stralsund ging davon aus, dass letzteres keine Absicht gewesen war. Es stellte das Strafverfahren wegen Körperverletzung gegen Zahlung einer Geldauflage von 4.000 Euro an eine gemeinnützige Jugendeinrichtung ein. Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Antrag hinsichtlich der Einstellung damit, dass der 62-Jährige durch die bundesweite Aufmerksamkeit der Medien schon genug bestraft sei. Anschließend wurde in Stralsund eine Spendenaktion ins Leben gerufen, um dem ehrenamtlich tätigen Weihnachtsmann beim Aufbringen der Geldsumme zu helfen.
Nussknacker – Original aus dem Erzgebirge?
Kunsthandwerk gehört zu den beliebtesten Handelswaren auf jedem Weihnachtsmarkt. Nicht alles, was angeboten wird, stammt jedoch aus den berühmten Traditionswerkstätten in bestimmten Gegenden. Plagiate kommen häufig vor – zum Beispiel fernöstliche Nachfertigungen von Figuren aus dem Erzgebirge. Daher kann der eine oder andere kritische Blick nicht schaden.
Ein für Händler und Veranstalter interessantes Urteil hat der Europäische Gerichtshof gefällt. Dieses besagt, dass Inhaber von Marken- und Urheberrechten nicht nur gegen die Händler von Raubkopien rechtlich vorgehen können, sondern auch gegen Standvermieter. Möglich sind zum Beispiel Ansprüche auf Schadensersatz oder Unterlassung. Vermieter von Standflächen auf Weihnachtsmärkten sind häufig die Gemeinden (EuGH, Urteil vom 7.7.2016, Az. C-494/15).
Achtung Langfinger: Vorsicht vor Taschendieben
Auf einem Weihnachtsmarkt herrscht dichtes Gedränge. Die Menschenmasse ist abgelenkt durch Stände, Gespräche und Glühwein. Plötzlich sind Brieftasche oder Smartphone weg. Taschendiebe haben auf dem Weihnachtsmarkt gute Chancen auf Beute und nutzen sie auch. Unnötige Wertgegenstände wie Schmuckstücke oder teure Uhren sollten beim feuchtfröhlichen Weihnachtsmarkt-Bummel besser zu Hause bleiben. Brieftaschen und Handys sind am besten in einer Innentasche der Jacke aufgehoben. Empfehlenswert sind verschlossene Taschen, etwa mit Reißverschluss. Hand- und Umhängetaschen können verschlossen auf der Körpervorderseite oder unter den Arm geklemmt getragen werden.
Praxistipp zum Recht auf dem Weihnachtsmarkt
Unliebsame Zwischenfälle auf einem Weihnachtsmarkt lassen sich meist durch etwas gesunden Menschenverstand und gemäßigten Alkoholkonsum vermeiden. Passiert dann doch einmal etwas, kann Sie bei Unfällen, Haftungsfragen oder mangelhafter Ware ein auf das Zivilrecht spezialisierter Rechtsanwalt beraten und Ihnen zu Ihrem Recht verhelfen.
(Ma)