Recht auf dem Weihnachtsmarkt: vom Beinbruch bis zum Becherpfand

11.12.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Weihnachtsmarkt,Advent,Glühwein,Weihnachtsgeschenk Lichtermeer und Glühwein: Auch auf dem Weihnachtsmarkt gibt es rechtliche Fragen. © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Haftung bei Unfällen Stolpern Besucher des Weihnachtsmarktes oder rutschen auf Glatteis aus, so haftet der Betreiber grundsätzlich nur dann, wenn die Gefahr nicht erkennbar war. Von den Gästen wird erhöhte Aufmerksamkeit gefordert.

2. Umtausch von Geschenken: Erweist sich ein auf dem Weihnachtsmarkt gekauftes Geschenk als mangelhaft, können Weihnachtsmarktbesucher - soweit möglich - Nachbesserung fordern oder, wenn diese nicht möglich ist, das Geschenk umtauschen.

3. Mitnahme von Pfandbechern: Der gezahlte Becherpfand berechtigt nicht zur Mitnahme eines Pfandglases. Der Pfand ist gerade kein Kaufpreis, sondern soll zur Rückgabe animieren. Die ungefragte Mitnahme eines Bechers ist Diebstahl.
In der Vorweihnachtszeit sind Weihnachtsmärkte ein Besuchermagnet. So mancher geht nach der Arbeit mit Kollegen oder Freunden noch ein Glas Glühwein trinken oder shoppt Weihnachtsartikel mit der Familie. Überall, wo Geld umgesetzt wird, werden Verträge geschlossen. Und wo sich viele Menschen aufhalten, kommt es auch zu Konflikten oder Unfällen. Hier geben wir Ihnen daher einige rechtliche Tipps zum Thema Weihnachtsmarkt.

Glatteis und Stolperfallen: Wer haftet, wenn ich mir auf dem Weihnachtsmarkt das Bein breche?


Nässe, Schnee und Eis sorgen im Winter für erhebliche Rutschgefahr. Auf dem Weihnachtsmarkt muss man außerdem noch mit herumliegenden Kabeln, Wasserschläuchen, rutschigen Gummimatten und anderen Stolperfallen rechnen. Wer haftet, wenn man stürzt und sich verletzt?

Der Veranstalter des Marktes - oft die Gemeinde - hat eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet: Er muss dafür sorgen, dass sich niemand auf seinem Markt verletzt. Allerdings hat diese Pflicht Grenzen. Denn: Die Gerichte entscheiden immer wieder, dass man von Veranstaltern nicht erwarten kann, Maßnahmen gegen jede nur denkbare Gefahr zu treffen. Jeder weiß, dass es im Winter auch mal glatt sein kann. Daher wird im Winter von Fußgängern eine erhöhte Vorsicht erwartet. Besucher auf einem Weihnachtsmarkt müssen in erster Linie selbst auf Rutschgefahr achten. Der Veranstalter haftet bei einem Sturz oft nicht.

Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht haben jedoch Aussicht auf Erfolg, wenn die Gefahr für den Passanten nicht erkennbar war. Dann hätte der Veranstalter davor warnen oder die Gefahrenstelle sichern müssen.

Besucher müssen auf einem Weihnachtsmarkt auch mit künstlichen Fußangeln rechnen. So hat sich das Oberlandesgericht Naumburg mit einem Fall befasst, in dem eine Besucherin über die Wasserleitung eines Glühweinstandes gestolpert und gestürzt war. Hier hatte die Gemeinde dem Standbetreiber vertraglich die Verkehrssicherungspflicht übertragen. Das Gericht stellte jedoch klar: Es sei auf Weihnachtsmärkten normal und üblich, dass Stände zur Versorgung mit Getränken und Speisen Stromkabel und Wasserschläuche auch quer über die Durchgangswege verlegen. Dies könne man überhaupt nicht vermeiden. Besucher des Weihnachtsmarktes müssten sich darauf einstellen und entsprechend aufpassen. Ein Glühweinhändler würde zumindest dann nicht haften, wenn ein solcher Wasserschlauch mit einer Gummiabdeckung abgedeckt sei, deren Farbe sich vom Bodenbelag unterscheide. Dann sei der Verkehrssicherungspflicht Genüge getan. Genau so war es hier gewesen (OLG Naumburg, Urteil vom 17.11.2011, Az. 2 U 90/11).

Kauf von Weihnachtsgeschenken: Umtausch möglich?


Man kann einen Weihnachtsmarktbesuch auch gut mit dem Einkauf von Weihnachtsgeschenken verbinden. Gut zu wissen: Beim Kauf am Stand oder im Laden besteht kein generelles Umtausch- bzw. Widerrufsrecht, falls einem die Ware danach nicht mehr gefällt. Die bekannte 14-tägige Widerrufsfrist gibt es nur im Onlinehandel und zum Beispiel auch bei Geschäften an der Haustür.

Erweist sich das gekaufte Weihnachtsgeschenk jedoch als mangelhaft, können Weihnachtsmarkt-Besucher die üblichen Ansprüche aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung ("Gewährleistung") geltend machen. Von einem Sachmangel spricht man zum Beispiel, wenn ein Gegenstand nicht funktioniert oder einen Fehler hat, durch den man ihn nicht wie vorgesehen nutzen kann. Dieser Zustand muss schon beim Kauf bestanden haben. Allerdings muss der Käufer dies innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Kauf nicht nachweisen.

Die Händler in den Marktbuden sind Gewerbetreibende und damit auch Unternehmer. Sie dürfen daher die Gewährleistung nicht einfach beliebig ausschließen. Die Ansprüche von Verbrauchern verjähren innerhalb von zwei Jahren. Es gibt hier nur ein Problem: Nach Weihnachten ist die Marktbude schnell verschwunden. Deswegen empfiehlt es sich besonders bei teureren Weihnachtsgeschenken, sich Namen und Anschrift des Händlers aufzuschreiben. Im Normalfall sollten diese am Stand angebracht sein. Oft haben Händler auf dem Weihnachtsmarkt zu Werbezwecken auch Flyer oder Visitenkarten ausliegen.

Jugendschutz: Ab wann ist Glühwein erlaubt?


Hochprozentige Spirituosen dürfen an Personen unter 18 Jahren nicht abgegeben werden. Dazu gehört etwa Glühwein mit Schuss. Normaler Glühwein darf nicht an Kinder unter 14 Jahren und Jugendliche unter 16 Jahren verkauft werden. Das Jugendschutzgesetz verbietet sogar den Konsum an sich. Aber: Jugendliche ab 14 Jahren dürfen Glühwein trinken, wenn ein Erziehungsberechtigter dabei ist. Ohne Begleitung dürfen sie dies ab 16 Jahren.

Becherpfand: Darf man den Becher mit nach Hause nehmen?


Oft wird Glühwein auf dem Weihnachtsmarkt in dekorativen Bechern ausgeschenkt. Viele Menschen glauben, dass sie einen solchen Becher vom Weihnachtsmarkt einfach nach Hause mitnehmen dürfen, weil sie ja Becherpfand dafür bezahlt haben. Dies ist jedoch falsch. Ein Pfand ist kein Kaufpreis. Das Becherpfand soll nur dafür sorgen, dass der Becher wieder zum Händler zurückkommt. Schließlich braucht dieser ihn für den nächsten durstigen Kunden. Markthändler haben nur einen begrenzten Bestand an Bechern und kein Interesse an deren Verkauf. Daher ist das Mitnehmen von Pfandbechern ein Diebstahl. Zwar ist die Wahrscheinlichkeit einer Anzeige gering. Trotzdem sollte man doch lieber Waren mit nach Hause nehmen, welche die Händler auch wirklich verkaufen wollen.

Nussknacker - Original aus dem Erzgebirge?


Zu den beliebtesten Handelswaren auf jedem Weihnachtsmarkt gehört Kunsthandwerk. Allerdings kommt nicht alles aus den bekannten Traditionswerkstätten in bestimmten Gegenden. Oft werden auch Plagiate angeboten – zum Beispiel fernöstliche Nachfertigungen von Figuren aus dem Erzgebirge. Der eine oder andere kritische Blick kann daher nicht schaden.

Der Europäische Gerichtshof hat ein für Händler und Veranstalter interessantes Urteil gefällt. Danach können Inhaber von Marken- und Urheberrechten nicht nur gegen die Händler von Raubkopien rechtlich vorgehen, sondern auch gegen Standvermieter. In Frage kommen zum Beispiel Ansprüche auf Schadensersatz oder Unterlassung. Oft sind die Gemeinden die Vermieter der Standflächen (EuGH, Urteil vom 7.7.2016, Az. C-494/15).

Achtung Langfinger: Vorsicht vor Taschendieben


Auf dem Weihnachtsmarkt herrscht dichtes Gedränge. Die Menschenmasse ist durch Stände, Gespräche und Glühwein abgelenkt. Und schnell ist es passiert: Die Brieftasche oder das neue Smartphone sind weg. Taschendiebe haben auf dem Weihnachtsmarkt gute Chancen auf Beute und nutzen sie auch. Daher sollten Marktbesucher keine unnötigen Wertgegenstände wie Schmuckstücke oder teure Uhren auf den feuchtfröhlichen Weihnachtsmarkt-Bummel mitnehmen. Brieftaschen und Handys sind am sichersten in einer Innentasche der Jacke aufgehoben. Zu empfehlen sind verschlossene Taschen, etwa mit Reißverschluss. Hand- und Umhängetaschen sollte man vorzugsweise verschlossen auf der Körpervorderseite oder unter den Arm geklemmt tragen.

Praxistipp zum Recht auf dem Weihnachtsmarkt


Auf einem Weihnachtsmarkt lassen sich unliebsame Zwischenfälle meist durch etwas gesunden Menschenverstand und gemäßigten Alkoholkonsum vermeiden. Falls dann doch mal etwas passiert, kann Sie bei Unfällen, Haftungsfragen oder mangelhafter Ware ein auf das Zivilrecht spezialisierter Rechtsanwalt kompetent beraten und Ihnen zu Ihrem Recht verhelfen.

(Ma)


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 Ulf Matzen
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