Weihnachts-Urteile: Familienstress unterm Tannenbaum

23.12.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Weihnachtsmann,Adventskranz Manchmal artet das Familienfest in Streit aus. Was tun? © Rh - Anwalt-Suchservice

Die Weihnachtszeit bringt häufig Stress mit sich, der auch manche persönliche Beziehung belastet. Nicht selten eskaliert dies zum Familienkrach. Manchmal muss sogar die Feuerwehr kommen.

Weihnachten sollte eigentlich eine besinnliche Zeit sein. Aber: Viele Dinge können in der Weihnachtszeit Ärger bereiten. Dies sind nicht nur Streitigkeiten innerhalb der Familie. Manchmal droht sogar wegen der Weihnachtsbeleuchtung Ärger – zum Beispiel unter Nachbarn oder zwischen Mieter und Vermieter. Näheres dazu erfahren Sie hier:
Advent, Advent, die Lichterkette brennt

Natürlich kann Weihnachten auch in der Familie durchaus anstrengend werden. Dies zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg:

Vom Kind abgelenkt: Wohnung abgebrannt


Eine Familie hatte am ersten Weihnachtstag zusammen zu Mittag gegessen. Dabei hatte man die Kerzen des Adventskranzes angezündet. Um 15 Uhr war ein Besuch beim Bruder des Vaters geplant. Natürlich dauerte alles mal wieder länger. Nach einiger Zeit saß der Vater ungeduldig hupend im Auto. Auch die beiden kleineren Kinder waren schon am Einsteigen. Gleichzeitig versuchte die Mutter im Haus noch, den zehnjährigen Sohn zum Mitkommen zu überreden. Dieser hatte gar keine Lust und wollte unbedingt zu Hause bleiben. Es folgte eine heftige Auseinandersetzung. Der Sohn verlor: Seine Mutter schob ihn zur Tür hinaus und bugsierte ihn ins Auto.

Als die Familie abends vom Besuch beim Onkel zurückkam, stand sie vor einem rauchenden Trümmerhaufen. Niemand hatte mehr an die brennenden Kerzen des Adventskranzes auf dem Esstisch gedacht. Die Hausratsversicherung weigerte sich, den Schaden zu bezahlen. Die Familie habe sich grob fahrlässig verhalten.

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied jedoch zugunsten der Versicherungsnehmer. Eine vergessene Kerze sei nicht gleich grobe Fahrlässigkeit. Man könne einem Versicherungskunden insbesondere dann keinen Vorwurf machen, wenn er die Kerzen eigentlich habe löschen wollen, dann aber durch unerwartete Umstände davon abgehalten wurde. Dies sei ganz besonders bei Ablenkungen durch quengelnde Kinder der Fall (Urteil vom 29.9.1999, Az. 2 U 161/99).

Was können Wunderkerzen anrichten?


Gerichte mussten sich schon mehrfach mit den Folgen allzu enthusiastisch benutzter Wunderkerzen beschäftigen. So hatte eine Frau beim Besuch ihres Enkels Wunderkerzen direkt an den Christbaum gehängt. Direkt unter dem Baum stand eine mit trockenem Moos gefüllte Krippe. Das Anzünden der Wunderkerzen führte sehr schnell dazu, dass das gesamte Zimmer brannte. Auch in diesem Fall verweigerte die Hausratsversicherung die Zahlung. Das Landgericht Offenburg stellte sich auf die Seite der Versicherung. Es sei Allgemeinwissen, dass man Wunderkerzen nicht an eine trockene Tanne hängen dürfe. Um so mehr gelte dies, wenn darunter auch noch trockenes Moos liege. Die Frau habe grob fahrlässig gehandelt (Urteil vom 17.10.2002, Az. 2 O 197/02).

In Frankfurt hatten die Kinder einer Familie sich vom Au-pair-Mädchen der Familie in deren Zimmer Wunderkerzen anzünden lassen. Dem Au-pair-Mädchen hatten sie vorgeschwindelt, dass ihre Mutter dies erlaubt habe. Sobald die Wunderkerzen brannten, rannten die Kinder damit ins Wohnzimmer zum Weihnachtsbaum. Dem Au-pair-Mädchen gelang es nicht mehr, sie aufzuhalten. Schnell brannte die Wohnung. Der Schaden betrug 200.000 Euro. Die Versicherung wollte nicht zahlen, wurde jedoch vom Landgericht Frankfurt zur Zahlung verurteilt. Das Au-pair-Mädchen habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Dass eine Wunderkerze bei einem Weihnachtsbaum eine explosionsartige Durchzündung auslösen könne, sei kein Allgemeinwissen (Urteil vom 18.5.2006, Az. 2-20 O 126/04).

Sind echte Kerzen grob fahrlässig?


Für viele Menschen gehören echte Kerzen zu Weihnachten dazu. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat bestätigt: Echte Kerzen an einem Weihnachtsbaum sind nicht grob fahrlässig. Das kam so: Eine Frau hatte ihren Baum mit echten Wachskerzen geschmückt. Es kam zu einem Wohnungsbrand. Der Frau konnte jedoch keine besondere Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden. Weder hatte sie die Kerzen länger unbeaufsichtigt gelassen noch den Baum an einem besonders brandgefährlichen Ort aufgestellt. Das Gericht erklärte: Wer die allgemeinen Umgangsregeln mit Kerzen einhalte, handle nicht fahrlässig. Dies gelte auch, wenn es zu einem Brand komme. Die Versicherung musste zahlen (Urteil vom 6.2.1998, Az. 3 U 22/97).

Streit unter Nachbarn: Zu viel Weihnachtsduft im Treppenhaus?


Mit weihnachtlichen Gerüchen musste sich das Landgericht Düsseldorf beschäftigen. Diese hatte ein Wohnungseigentümer mit Hilfe von Duftspray und Parfüm im Treppenhaus einer Wohnanlage verbreitet. Allerdings gefiel der weihnachtliche Tannenduft nicht jedem der Nachbarn. Das Gericht gab ihnen recht: Hier liege eine bestimmungswidrige Nutzung von Gemeinschaftsflächen vor. Ein Wohnungseigentümer dürfe den anderen nicht die von ihm bevorzugten Gerüche aufzwingen – schließlich seien Treppenhaus und Hausflur Gemeinschaftseigentum. Der Duftliebhaber wurde zur Unterlassung verurteilt (Az. 1-3 Wx 98/03).

Wenn es zu Weihnachten in der Ehe kriselt


Ein Paar hatte eine Kreuzfahrt geplant und diese lange im Voraus gebucht. Die Reise sollte 4.500 Euro kosten. Leider kam ein heftiger Ehekrach zu Weihnachten dazwischen. Dabei trennte sich die Frau vom Mann. Dieser stornierte die Traumreise, da seine Reisestimmung verflogen war. Er wollte die Stornokosten von seiner Reiserücktrittskostenversicherung ersetzt haben. Diese weigerte sich: Sie zahle nur bei Stornierung wegen Krankheit. Der Mann gab nun an, wegen der Trennung schwere Depressionen zu haben und legte ein ärztliches Attest vor.

Die Versicherung zahlte nicht und der Fall kam vor Gericht. Das Amtsgericht München entschied: Nach den Versicherungsbedingungen müsse die Versicherung höchstens bei einer schweren Erkrankung des Versicherungsnehmers die Reiserücktrittskosten erstatten. Laut Attest leide der Mann jedoch lediglich unter “Unruhe, Schlaflosigkeit, Angstgefühlen und niedergedrückter Stimmung”. Für einen Reiserücktritt reiche dies nicht aus. Das Amtsgericht wies sogar darauf hin, dass eine Kreuzfahrt vielleicht die Stimmung des Klägers verbessern könne (Urteil vom 3.8.2000, Az. 181 C 15698/00).

Späte Reue nach tätlicher Auseinandersetzung


Kurz vor Weihnachten gab es bei einem Ehepaar Streit: Zuerst fielen böse Worte. Dann schlug der Mann seiner Frau mehrfach mit der Faust ins Gesicht. Der achtjährige Sohn rief die Polizei. Auf Grundlage des Polizeigesetzes von NRW verwiesen die Beamten den Ehemann aus der Wohnung und verboten ihm, zurückzukommen. Das Polizeigesetz erlaubt eine solche Wohnungsverweisung für höchstens zehn Tage. Hier fiel Weihnachten in diese Zeitspanne.

Nachdem alle sich abgekühlt hatten, wollte die Familie dann doch zusammen Weihnachten feiern. Unterstützt von Frau und Sohn beantragte der Mann beim Verwaltungsgericht Aachen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Anordnung der Polizei aufzuheben. Es nützte jedoch nichts: Für das Gericht wog das öffentliche Interesse an der Vollziehung der polizeilichen Verfügung schwerer als die Interessen der Betroffenen. Das gemeinsame Weihnachtsfest musste daher ausfallen (Beschluss vom 22.12.2011, Az. 6 L 545/11).

Wo verbringt das Kind Weihnachten?


Trennen sich die Eltern, hat der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, in der Regel ein Umgangsrecht mit dem Kind. Feiertage werden oft zum Streitpunkt, denn kein Gesetz schreibt vor, bei wem ein Kind die Feiertage verbringen soll.

Die Eltern können jedoch in einer Umgangsregelung vereinbaren, bei wem das Kind über die Feiertage bleibt. Leben die beiden Ex-Partner nicht allzu weit voneinander entfernt, könnte das Kind beispielsweise den Heiligabend bei einem und den ersten oder zweiten Weihnachtsfeiertag bei dem anderen Elternteil verbringen.

Eine weitere Möglichkeit ist, dass das Kind bei einem Elternteil Ostern und beim anderen Weihnachten verbringt – vielleicht im jährlichen Wechsel. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass umgangsberechtigte Elternteile grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, zumindest einen Teil der Schulferien mit ihrem Kind zu verbringen (Beschluss vom 23.3.2007, Az. 1 BvR 156/07). Muss sich ein Familiengericht mit einem solchen Fall befassen, wird es sich immer am Wohl des Kindes orientieren und das Kind selbst dazu anhören.

Keine Geschenke – kein Sorgerecht?


In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Dresden ging es um das Sorgerecht. Ein Paar hatte sich getrennt und stritt um die gemeinsamen Kinder. Diese lebten bei der Mutter. Sie hatte das alleinige Sorgerecht beantragt. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Vater die Kinder vernachlässigt habe. Er habe für ihre Sorgen und Probleme nie Interesse gezeigt. Auch habe er niemals von selbst mit den Kindern Kontakt aufgenommen und ihnen nichts zu Weihnachten geschenkt. Man müsse wohl davon ausgehen, dass er ein sehr geringes Interesse an seinen Kindern habe. Die Mutter bekam das Sorgerecht (Beschluss vom 27.2.2002, Az. 10 UF 743/01).

Haschplätzchen verderben Weihnachtsfest


In Wismar wollte eine 24-Jährige ihrer Familie ein besonders beschwingtes Weihnachtsfest bereiten: Sie mischte Cannabis in den Teig der Weihnachtsplätzchen. Vielleicht nahm sie etwas zu viel, denn das Backwerk bekam ihren Eltern schlecht: Beide mussten nacheinander mit Schwindel, Übelkeit und Herzrasen ins Krankenhaus. Die Polizei stellte keine bösen Absichten fest, sondern nur besorgte Kinder. Trotzdem leitete sie Ermittlungen ein wegen gefährlicher Körperverletzung und eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Wie das Verfahren ausging, ist nicht bekannt. Beim nächsten Weihnachtsfest wird es jedenfalls nur normale Plätzchen gegeben haben.

Praxistipp für ein friedliches Weihnachtsfest


Oft genug sind die Weihnachtsfeiertage mit Stress verbunden. Dieser schlägt manchmal in Streit um. Es hilft, die Ruhe zu bewahren: Lassen Sie sich weder von quengelnden Kindern noch von anstrengenden Verwandten daran hindern, Kerzen im Auge zu behalten und bei brennbarer Deko – oder beim Weihnachtsbraten – auf Sicherheit zu achten. Ein Feuerlöscher oder ein Wassereimer in Reichweite haben schon manches Weihnachtsfest gerettet. Kommt es dann doch zu Sachschäden oder einem großen Ehekrach, kann je nach Fall ein Fachanwalt für Familienrecht oder ein im Zivilrecht tätiger Rechtsanwalt helfen.

(Ma)


 Ulf Matzen
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