Rechtstipps zu den Schulzeugnissen

08.07.2013, Redaktion Anwalt-Suchservice
Rechtstipps zu den Schulzeugnissen © Bu - Anwalt-Suchservice

Schulzeugnisse sorgen oft für Ärger. Mancher Schüler überlegt sich dann, ob er nicht gerichtlich dagegen vorgehen soll. Dies ist in einigen Fällen schon passiert. Hier einige Beispiele aus der Rechtsprechung.

Die Zeugnisausgabe kann für Schüler schnell mit bösen Überraschungen verbunden sein: Unentschuldigte Fehlstunden, schlechtere Noten als erwartet oder sogar keine Versetzung in die nächst höhere Klasse können Gründe sein, sich gegen das erteilte Schulzeugnis juristisch zu wehren. Nicht immer sind solche Verfahren jedoch erfolgreich.

Jahresnote unter stärkerer Berücksichtigung des 2. Halbjahres?


Eine Ermittlung der Jahreszeugnisnote am Ende der Klassenstufe 10 unter Gewichtung der Leistungen im ersten und zweiten Schulhalbjahr im Verhältnis 1 : 2 ist rechtlich zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.

Geklagt hatte ein Schüler, welcher nicht in die 11. Klasse versetzt wurde, weil er im Jahreszeugnis in zwei Fächern die Note "mangelhaft" bekommen hatte und diese Noten auch nicht ausgleichen konnte. Er hielt die beiden "mangelhaft" allerdings für unzutreffend, da seine Leistungen im zweiten Schulhalbjahr im Vergleich zu denen vom ersten Schulhalbjahr doppelt (im Verhältnis 1 : 2) gewichtet worden seien.

Das Verwaltungsgericht Mainz war anderer Meinung: Eine Ermittlung der Jahreszeugnisnote unter Gewichtung der Leistungen im ersten Halbjahr und im zweiten Halbjahr im Verhältnis 1 : 2 könne nicht beanstandet werden. Die maßgeblichen Vorschriften enthielten keine rechnerischen Vorgaben wie etwa eine verbindliche mathematische Formel zur Berechnung der Jahreszeugnisnoten. Vorgegeben sei nur, dass Jahreszeugnisnoten aufgrund der Leistungen im gesamten Schuljahr unter stärkerer Berücksichtigung der Leistungen im zweiten Schulhalbjahr festzulegen seien. Wie sich nun die "stärkere Berücksichtigung" zu gestalten habe, könne die Lehrkraft im Rahmen ihrer pädagogischen Einschätzung selbst entscheiden (Beschluss vom 27.8.2010, Az. 6 L 857/10.MZ)

Was versteht man unter Notenschutz und Nachteilsausgleich?


Beides betrifft Schüler, die aufgrund von Beeinträchtigungen wie Legasthenie oder einer Behinderung bestimmte schulische Anforderungen einfach nicht erfüllen können. Ein Notenschutz bedeutet, dass bestimmte Leistungen nicht in die Note einfließen – wie etwa Rechtschreibfehler bei einem Legastheniker oder bestimmte sportliche Leistungen bei einem Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen.
Die Schulgesetze der Bundesländer enthalten genaue Regelungen darüber, bei welchen Beeinträchtigungen Notenschutz gewährt wird. So gibt es in Bayern Notenschutz bei Lese- und Rechtschreibschwäche, Blindheit- und Sehbehinderung, Hörbehinderung, Mutismus und Autismus sowie körperlich-motorischen Beeinträchtigungen (§ 34 Bayerische Schulordnung). Allerdings muss hier in der Regel schon eine ärztlich festgestellte Beeinträchtigung vorliegen, die nicht durch mehr Üben beseitigt werden kann.

Ein Nachteilsausgleich bedeutet, dass diesen Beeinträchtigungen auf andere Weise Rechnung getragen wird – zum Beispiel dadurch, dass betroffene Schüler längere Zeit für eine Prüfung bekommen und ein zusätzliches Wörterbuch benutzen dürfen. Hier sind ganz unterschiedliche Maßnahmen je nach Einzelfall möglich.

Notenschutz: Nicht überall anerkannt


Rechenschwäche, also Dyskalkulie, ermöglicht nach den Vorschriften mancher Bundesländer ebenfalls einen Nachteilsausgleich oder einen Notenschutz. Dies ist jedoch nicht in allen Bundesländern so – zum Beispiel nicht in Bayern.

Gerichte in Niedersachsen haben mehrfach einen Notenschutz grundsätzlich abgelehnt, weil dadurch die Vergleichbarkeit der Zeugnisnoten nicht mehr gegeben sei und der Gleichheitsgrundsatz verletzt werde. So wurde zum Beispiel entschieden im Fall einer 13-jährigen Realschülerin mit ärztlich nachgewiesener Dyskalkulie (Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 16.4.2013, Az. 6 A 204/12). Eine ähnliche Entscheidung traf das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen im Falle einer Schülerin des 12. Jahrgangs, die unter einer isolierten Rechtschreibschwäche litt (Beschluss vom 10.3.2015, Az. 2 ME 7/15).

Notenschutz: Hinweis im Zeugnis?


Allerdings dürfen sich Schüler, denen Notenschutz gewährt wird, nicht wundern, wenn dies auch im Zeugnis steht. Dies wird zum Beispiel in Bayern so gehandhabt. Das Bundesverwaltungsgericht entschied dazu: Die Schule darf im Abiturzeugnis darauf hinweisen, dass bestimmte Leistungen nicht in die Bewertung eingeflossen sind.
Aber: Aus dem gleichen Urteil geht hervor, dass ein gewährter Nachteilsausgleich etwa durch mehr Zeit für die Prüfungen nicht im Abizeugnis erwähnt werden darf. Im konkreten Fall ging es um Legasthenie (Urteil vom 29.7.2015, Az. 6 C 33.14).

Dürfen Noten vom rechnerischen Durchschnitt abweichen?


Auch wenn die Note rein rechnerisch besser sein müsste, kann eine schlechtere Zensur rechtens sein. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig. Demnach dürfen Lehrer gerade auch für Versetzungszeugnisse negativ berücksichtigen, wenn sich die Leistungen zuletzt deutlich verschlechtert haben und größere Lücken im fachbezogenen Grundwissen bestehen. Das Gericht bestätigte damit die Benotung "mangelhaft" in Französisch, obwohl sich rechnerisch eine Note von 4,41 (abgerundet 4) für den Schüler ergeben hätte. Damit wurde dieser nicht in die 8. Klasse versetzt.

Für seine schriftlichen und mündlichen Leistungen im zweiten Schulhalbjahr und in dem für das Versetzungszeugnis ebenfalls zu berücksichtigenden ersten Halbjahr ergebe sich zwar eine Durchschnittsnote von 4,41. Die Lehrer seien aber bei der Notenvergabe nicht strikt an rechnerische Durchschnittsnoten gebunden. Sie seien auch nicht dazu verpflichtet, in einem solchen Fall stets auf die Note 4 abzurunden. Vielmehr müssten sie in pädagogischer Verantwortung eine Gesamtbewertung vornehmen, die die Beobachtungen im Unterricht sowie die Lern- und Leistungsentwicklung berücksichtige. Auch eine negative Entwicklung des Schülers in letzter Zeit könne berücksichtigt werden. Im Einzelfall könne daher die Gesamtnote auch von der rechnerischen Durchschnittsnote abweichen. Allerdings müsse die Lehrkraft auch begründen können, warum in diesem Fall davon abgewichen werde. Dies sei hier geschehen (Beschluss vom 10.8.2010, Az. 6 B 149/10).

Sind Kopfnoten zulässig?


Sogenannte Kopfnoten werden im Jahreszeugnis für Dinge wie Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung erteilt. Sie sind nicht in allen Bundesländern üblich. In Sachsen wurde um die Frage prozessiert, ob solche Noten zulässig sind.

Das Verwaltungsgericht Dresden erklärte Kopfnoten für unzulässig – zumindest im Zeugnis der 9. Klasse Realschule, mit dem sich ein Schüler für Ausbildungsplätze bewerben wollte. Er war der Meinung, dass seine eher negativen Kopfnoten ihm Chancen verbauten, obwohl er bei den normalen Noten gut abgeschnitten hatte. Das Gericht gab ihm recht und verurteilte die Schule, ihm ein Zeugnis ohne Kopfnoten zu erteilen (Beschluss vom 20.11.2018, Az. 5 L 607/18).

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschied im gleichen Fall in nächster Instanz jedoch anders: Jahreszeugnisse der Klasse 9 dürften durchaus Kopfnoten enthalten. Dies entspreche der vom sächsischen Staatsministerium für Kultus erlassenen Schulordnung für Oberschulen. Kopfnoten seien nach Ansicht des Gerichts für den weiteren Berufs- und Lebensweg des Schülers weniger wichtig als Leistungsnoten. Der Gesetzgeber habe die Entscheidung über die Aufnahme der Kopfnoten in die Schulzeugnisse deshalb der Schulverwaltung überlassen dürfen (Beschluss vom 30.4.2019, Az. 2 B 442/18).

Falsch berechnete Abinote: Was tun?


Eine falsch berechnete Abiturnote kann erhebliche Folgen haben. Ein Amtshaftungsanspruch auf Schadensersatz setzt allerdings voraus, dass sich der Schüler gleich nach der Notenvergabe bei der Schule beschwert und nicht erst dann, wenn sich sein Studium um ein Jahr verzögert.

Hier hatte eine Abiturientin statt der korrekten 2,2 eine 2,6 als Abiturnote bekommen. Schuld war ein Berechnungsfehler der Schule. Sie hatte zwar bei der Zeugnisübergabe ihren Unmut geäußert, sich aber nicht wirklich beschwert. Die falsche Note führte dazu, dass sie nicht sofort ihren Studienplatz bekam und sich ihr Studium verzögerte. Sie forderte Schadensersatz für den Zeitverlust.

Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte, dass es sich hier um eine Amtspflichtverletzung der Schule handelte. Allerdings könne die Schülerin nur dann Schadensersatz fordern, wenn sie gleich nach Erteilung des Zeugnisses eine Überprüfung der Durchschnittsnote verlangt hätte. Eine reine Äußerung ihres Unmutes sei nicht ausreichend (Urteil vom 3.5.2000, Az. 1 U 223/99).

Praxistipp


Für Schulzeugnisse sind Regelungen der Bundesländer maßgeblich, die sich oft von Land zu Land unterscheiden. Für eine Klage gegen ein Schulzeugnis ist das Verwaltungsgericht zuständig. Zwar dauern Verfahren im Bereich Verwaltungsrecht oft lange. Gerade bei Zeugnissen kann jedoch auch ein einstweiliger Rechtsschutz im Eilverfahren in Frage kommen.
Betroffene Schüler sollten sich von einem auf das Schulrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.

(Bu)


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 Stephan Buch
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