„Revenge Porn“ – Was tun, wenn intime Fotos oder Videos ohne Zustimmung verbreitet werden?
26.07.2025, Autor: Herr Christian Radermacher / Lesedauer ca. 2 Min. (14 mal gelesen)
Der Beitrag erklärt, dass die unbefugte Weitergabe intimer Fotos durch Ex‑Partner sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich verfolgt werden kann. Er beschreibt, welche Ansprüche Betroffene haben (Unterlassung, Löschung, Schmerzensgeld), welche Sofortmaßnahmen zu ergreifen sind und weist darauf hin, dass die KANZLEI 441 diskret und umfassend unterstützt.
Die Trennung ist vorbei, aber plötzlich tauchen intime Fotos oder Videos, die Sie Ihrem Ex‑Partner anvertraut haben, im Internet auf? Solche „Rachepornos“ verletzen nicht nur Ihre Privatsphäre, sondern sind strafbar. Betroffene haben verschiedene zivil‑ und strafrechtliche Möglichkeiten, um sich zu wehren.
Strafbarkeit der Verbreitung
In Deutschland schützt § 201a StGB die höchstpersönliche Lebens‑ und Intimsphäre. Wer unbefugt Bildaufnahmen, die „einen Dritten in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum“ zeigen, herstellt oder verbreitet, macht sich strafbar. Seit 2021 gibt es zudem § 184k StGB, der die Verbreitung von Nacktaufnahmen oder sexuellen Aufnahmen ohne Einwilligung des Abgebildeten unter Strafe stellt.
Die Strafdrohung reicht von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen. Es spielt keine Rolle, ob die Aufnahmen ursprünglich mit Einwilligung gefertigt wurden – entscheidend ist, dass die Weitergabe ohne Zustimmung erfolgt.
Zivilrechtliche Ansprüche
Opfer können außerdem zivilrechtlich vorgehen und:
Sofortmaßnahmen für Betroffene
Die unautorisierte Veröffentlichung intimer Bilder ist ein schwerwiegender Eingriff in Ihre Persönlichkeitsrechte. Neben der schnellen Löschung geht es auch darum, langfristige Verbreitung zu verhindern und den Schaden zu kompensieren. Fachkundige anwaltliche Hilfe sorgt dafür, dass alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden und Sie sich nicht erneut retraumatisiert fühlen müssen.
Die KANZLEI 441 steht Ihnen zur Seite
Als spezialisierte Kanzlei für Medienrecht, Urheberrecht und Persönlichkeitsrechte unterstützt die KANZLEI 441 aus Nürnberg Betroffene von „Revenge Porn“ bundesweit. Wir handeln diskret, beantragen nötigenfalls umgehend gerichtliche Maßnahmen und setzen Schadensersatzansprüche durch. Lassen Sie sich nicht einschüchtern – holen Sie sich professionelle Unterstützung.
Bei Fragen oder rechtlicher Unterstützung steht Ihnen die KANZLEI 441 gerne zur Verfügung!
KANZLEI 441
Rechtsanwalt Christian Radermacher
Nimrodstr. 10
90441 Nürnberg
www.kanzlei441.de
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Die Trennung ist vorbei, aber plötzlich tauchen intime Fotos oder Videos, die Sie Ihrem Ex‑Partner anvertraut haben, im Internet auf? Solche „Rachepornos“ verletzen nicht nur Ihre Privatsphäre, sondern sind strafbar. Betroffene haben verschiedene zivil‑ und strafrechtliche Möglichkeiten, um sich zu wehren.
Strafbarkeit der Verbreitung
In Deutschland schützt § 201a StGB die höchstpersönliche Lebens‑ und Intimsphäre. Wer unbefugt Bildaufnahmen, die „einen Dritten in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum“ zeigen, herstellt oder verbreitet, macht sich strafbar. Seit 2021 gibt es zudem § 184k StGB, der die Verbreitung von Nacktaufnahmen oder sexuellen Aufnahmen ohne Einwilligung des Abgebildeten unter Strafe stellt.
Die Strafdrohung reicht von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen. Es spielt keine Rolle, ob die Aufnahmen ursprünglich mit Einwilligung gefertigt wurden – entscheidend ist, dass die Weitergabe ohne Zustimmung erfolgt.
Zivilrechtliche Ansprüche
Opfer können außerdem zivilrechtlich vorgehen und:
- Unterlassung verlangen: Der Täter muss die Verbreitung sofort beenden und die Aufnahmen löschen.
- Beseitigung und Vernichtung fordern: Alle digitalen Kopien müssen gelöscht und physische Datenträger vernichtet werden.
- Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend machen (§§ 823, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG).
- Auskunft und Rechnungslegung verlangen, um den Umfang der Verbreitung nachvollziehen zu können.
Sofortmaßnahmen für Betroffene
- Beweise sichern: Dokumentieren Sie Screenshots, URLs und Zeitpunkte der Veröffentlichung.
- Plattformen informieren: Melden Sie die Inhalte sofort dem Betreiber (z. B. Social‑Media‑Plattformen) und verlangen Sie die Löschung. Viele Anbieter reagieren bei eindeutigen Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen zeitnah.
- Strafanzeige erstatten: Schalten Sie die Polizei ein. Die Staatsanwaltschaft kann Ermittlungen gegen den Täter aufnehmen.
- Anwalt konsultieren: Ein Anwalt kann einstweilige Verfügungen beantragen, Abmahnungen aussprechen und Ihre zivilrechtlichen Ansprüche durchsetzen.
Die unautorisierte Veröffentlichung intimer Bilder ist ein schwerwiegender Eingriff in Ihre Persönlichkeitsrechte. Neben der schnellen Löschung geht es auch darum, langfristige Verbreitung zu verhindern und den Schaden zu kompensieren. Fachkundige anwaltliche Hilfe sorgt dafür, dass alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden und Sie sich nicht erneut retraumatisiert fühlen müssen.
Die KANZLEI 441 steht Ihnen zur Seite
Als spezialisierte Kanzlei für Medienrecht, Urheberrecht und Persönlichkeitsrechte unterstützt die KANZLEI 441 aus Nürnberg Betroffene von „Revenge Porn“ bundesweit. Wir handeln diskret, beantragen nötigenfalls umgehend gerichtliche Maßnahmen und setzen Schadensersatzansprüche durch. Lassen Sie sich nicht einschüchtern – holen Sie sich professionelle Unterstützung.
Bei Fragen oder rechtlicher Unterstützung steht Ihnen die KANZLEI 441 gerne zur Verfügung!
KANZLEI 441
Rechtsanwalt Christian Radermacher
Nimrodstr. 10
90441 Nürnberg
www.kanzlei441.de
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