Datenleck entdeckt? So fordern Sie DSGVO‑Schadensersatz
29.07.2025, Autor: Herr Christian Radermacher / Lesedauer ca. 2 Min. (46 mal gelesen)
Der Rechtstipp erläutert, unter welchen Voraussetzungen Betroffene nach einem Datenleck Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO fordern können, welche Arten von Schäden ersetzt werden und wie hoch die Entschädigung ausfallen kann. Er zeigt, welche Schritte für den Nachweis notwendig sind, weist auf Verjährungsfristen hin und erklärt, wie die KANZLEI 441 Mandanten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützt.
Was ist passiert? Seit Inkrafttreten der Datenschutz‑Grundverordnung (DSGVO) dürfen Betroffene bei Verstößen gegen den Datenschutz nicht nur Unterlassung verlangen, sondern auch einen finanziellen Ausgleich. Zahlreiche Unternehmen wurden bereits wegen unzureichender IT‑Sicherheit gehackt; personenbezogene Daten wie Name, Adresse oder Bankverbindung gelangten ins Netz. Doch wann besteht Anspruch auf Schadensersatz – und wie können Sie ihn durchsetzen?
Wann entsteht ein Anspruch auf Schadensersatz?
Gemäß Art. 82 DSGVO hat jede betroffene Person Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihr aufgrund eines Verstoßes entstanden ist. Voraussetzung ist eine unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten, zum Beispiel durch:
Welche Schäden werden ersetzt?
Ansprüche können sowohl materielle als auch immaterielle Schäden umfassen. Materielle Schäden sind beispielsweise Kosten für die Sperrung von Bankkarten, Kreditüberwachungsdienste oder entgangene Einnahmen. Immaterielle Schäden umfassen den sogenannten „Stresserlebnis‑Schaden“: Angst vor Identitätsdiebstahl, Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten oder Reputationsschäden. Deutsche Gerichte erkennen zunehmend auch immaterielle Schäden an; die Höhe variiert je nach Einzelfall.
Wie hoch können die Entschädigungen sein?
Urteile zu DSGVO‑Schadensersatz befinden sich in einer ständigen Entwicklung und schwanken oft stark in der Höhe eines etwaigen Schadensersatzes. Während manche Gerichte wenige hundert Euro zusprechen, erkennen andere bei massiven Verstößen Beträge im vierstelligen Bereich an. Die Bandbreite an Entscheidungen ist groß. So wurden beim Datenleck von Dr. Ansay beispielsweise Beträge zwischen rund 500,00 EUR und gar 5.000,00 EUR zugesprochen - und das bei im Kern gleichen Sachverhalt, nur bei unterschiedlichen Gerichten eingeklagt.
Entscheidend sind aber jedenfalls:
Was müssen Betroffene tun?
Die KANZLEI 441 aus Nürnberg berät Mandanten in Nürnberg, Fürth, Erlangen und bundesweit bei Datenschutzverstößen. Wir analysieren Ihr Datenleck, schätzen die Höhe des Schadensersatzes - soweit möglich - realistisch ein und vertreten Sie gegenüber Unternehmen und vor Gericht. Unser Ziel ist es, schnell und effizient zu Ihrem Recht zu kommen.
Datenlecks sind keine Bagatellen. Wer Opfer eines Datenschutzverstoßes wird, sollte seine Ansprüche kennen und professionell durchsetzen lassen. Die KANZLEI 441 unterstützt Sie dabei – von der ersten Prüfung bis zur erfolgreichen Geltendmachung Ihrer Forderung.
Ihre KANZLEI 441 freut sich über Ihre Kontaktaufnahme!
KANZLEI 441
Rechtsanwalt Christian Radermacher
Nimrodstr. 10
90441 Nürnberg
www.kanzlei441.de
Was ist passiert? Seit Inkrafttreten der Datenschutz‑Grundverordnung (DSGVO) dürfen Betroffene bei Verstößen gegen den Datenschutz nicht nur Unterlassung verlangen, sondern auch einen finanziellen Ausgleich. Zahlreiche Unternehmen wurden bereits wegen unzureichender IT‑Sicherheit gehackt; personenbezogene Daten wie Name, Adresse oder Bankverbindung gelangten ins Netz. Doch wann besteht Anspruch auf Schadensersatz – und wie können Sie ihn durchsetzen?
Wann entsteht ein Anspruch auf Schadensersatz?
Gemäß Art. 82 DSGVO hat jede betroffene Person Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihr aufgrund eines Verstoßes entstanden ist. Voraussetzung ist eine unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten, zum Beispiel durch:
- Sicherheitslücken in der IT, die zu Datenverlust oder unbefugtem Zugriff führen.
- Unberechtigte Weitergabe von Daten an Dritte.
- Fehlende oder mangelhafte Verschlüsselung personenbezogener Informationen.
Welche Schäden werden ersetzt?
Ansprüche können sowohl materielle als auch immaterielle Schäden umfassen. Materielle Schäden sind beispielsweise Kosten für die Sperrung von Bankkarten, Kreditüberwachungsdienste oder entgangene Einnahmen. Immaterielle Schäden umfassen den sogenannten „Stresserlebnis‑Schaden“: Angst vor Identitätsdiebstahl, Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten oder Reputationsschäden. Deutsche Gerichte erkennen zunehmend auch immaterielle Schäden an; die Höhe variiert je nach Einzelfall.
Wie hoch können die Entschädigungen sein?
Urteile zu DSGVO‑Schadensersatz befinden sich in einer ständigen Entwicklung und schwanken oft stark in der Höhe eines etwaigen Schadensersatzes. Während manche Gerichte wenige hundert Euro zusprechen, erkennen andere bei massiven Verstößen Beträge im vierstelligen Bereich an. Die Bandbreite an Entscheidungen ist groß. So wurden beim Datenleck von Dr. Ansay beispielsweise Beträge zwischen rund 500,00 EUR und gar 5.000,00 EUR zugesprochen - und das bei im Kern gleichen Sachverhalt, nur bei unterschiedlichen Gerichten eingeklagt.
Entscheidend sind aber jedenfalls:
- Umfang und Sensibilität der betroffenen Daten (Gesundheits‑ oder Finanzdaten).
- Konkrete Folgen für die betroffene Person
- Schnelligkeit und Transparenz der Reaktion des Unternehmens nach Bekanntwerden des Vorfalls.
Was müssen Betroffene tun?
- Nachweis sichern: Dokumentieren Sie das Datenleck (z. B. E‑Mail des Unternehmens, veröffentlichte Daten).
- Schaden belegen: Sammeln Sie Beweise für entstandene Kosten und psychische Belastungen (z. B. Kontoauszüge, Arztbescheinigungen).
- Fristen beachten: Ansprüche unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von drei Jahren ab Kenntnis des Verstoßes, in bestimmten Konstellationen wie bei vorsätzlichem Handeln können aber auch längere Fristen gelten.
- Rechtsbeistand einholen: Ein spezialisierter Anwalt prüft die Rechtslage, beziffert den Schaden und übernimmt die außergerichtliche sowie gerichtliche Durchsetzung.
Die KANZLEI 441 aus Nürnberg berät Mandanten in Nürnberg, Fürth, Erlangen und bundesweit bei Datenschutzverstößen. Wir analysieren Ihr Datenleck, schätzen die Höhe des Schadensersatzes - soweit möglich - realistisch ein und vertreten Sie gegenüber Unternehmen und vor Gericht. Unser Ziel ist es, schnell und effizient zu Ihrem Recht zu kommen.
Datenlecks sind keine Bagatellen. Wer Opfer eines Datenschutzverstoßes wird, sollte seine Ansprüche kennen und professionell durchsetzen lassen. Die KANZLEI 441 unterstützt Sie dabei – von der ersten Prüfung bis zur erfolgreichen Geltendmachung Ihrer Forderung.
Ihre KANZLEI 441 freut sich über Ihre Kontaktaufnahme!
KANZLEI 441
Rechtsanwalt Christian Radermacher
Nimrodstr. 10
90441 Nürnberg
www.kanzlei441.de