Besuchsrecht nach Scheidung: Wann dürfen Eltern ihr Kind sehen?
11.09.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Umgangsrecht: Kein einfaches Thema nach einer Trennung © Bu - Anwalt-Suchservice Das Wichtigste in Kürze
1. Wohl des Kindes: Das Umgangsrecht wird grundsätzlich im besten Interesse des Kindes geregelt. Beide Elternteile haben das Recht und die Pflicht, Kontakt zu ihrem Kind zu halten, sofern dies dem Wohl des Kindes dient.
2. Flexible Gestaltung: Die Umgangsregelung kann variieren und ist oft flexibel gestaltet, um den Bedürfnissen aller Beteiligten gerecht zu werden. Sie kann regelmäßige Besuche, Ferienaufenthalte oder auch nur telefonischen Kontakt umfassen.
3. Gerichtliche Regelung: Wenn sich die Eltern nicht einigen können, kann das Familiengericht eine Umgangsregelung festlegen. Hierbei werden Faktoren wie das Alter des Kindes, die Bindung zu den Eltern und die bisherige Betreuungsstruktur berücksichtigt.
1. Wohl des Kindes: Das Umgangsrecht wird grundsätzlich im besten Interesse des Kindes geregelt. Beide Elternteile haben das Recht und die Pflicht, Kontakt zu ihrem Kind zu halten, sofern dies dem Wohl des Kindes dient.
2. Flexible Gestaltung: Die Umgangsregelung kann variieren und ist oft flexibel gestaltet, um den Bedürfnissen aller Beteiligten gerecht zu werden. Sie kann regelmäßige Besuche, Ferienaufenthalte oder auch nur telefonischen Kontakt umfassen.
3. Gerichtliche Regelung: Wenn sich die Eltern nicht einigen können, kann das Familiengericht eine Umgangsregelung festlegen. Hierbei werden Faktoren wie das Alter des Kindes, die Bindung zu den Eltern und die bisherige Betreuungsstruktur berücksichtigt.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was ist das Besuchsrecht bzw. Umgangsrecht? Was ist der Sinn und Zweck des Umgangsrechtes? Was unterscheidet Umgangsrecht und Sorgerecht? Wann darf das Umgangsrecht verweigert werden? Wie gestaltet man das Umgangsrecht sinnvoll? Was ist das paritätische Wechselmodell? Kann man einem Elternteil vorschreiben, wo er sich mit den Kindern trifft? Darf die Exfrau die Wohnung des Exmannes vor dem Besuch der Kinder auf Sexspielzeug durchsuchen? Was passiert, wenn sich die Eltern nicht einigen können? Wann kann das Umgangsrecht ausgeschlossen sein? Praxistipp zum Umgangs- und Besuchsrecht Was ist das Besuchsrecht bzw. Umgangsrecht?
Das Besuchsrecht nennt man rechtlich korrekt das Umgangsrecht. Gesetzlich geregelt ist das Umgangsrecht in § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Allerdings ist das Umgangsrecht nicht in erster Linie ein Recht eines Elternteiles, sondern eher ein Recht des Kindes. Es gibt dem Kind nämlich das Recht zum Umgang mit seinen beiden Elternteilen.
Wichtig: Beide Elternteile sind laut Gesetz zum Umgang mit ihrem Kind sowohl berechtigt als auch verpflichtet. Dabei ist es vollkommen irrelevant, ob die Eltern verheiratet, getrennt oder geschieden sind.
Bedauerlicherweise gibt es oft Streit über die nähere Ausgestaltung des Umgangsrechts, um Punkte wie:
- Wie oft darf der andere Elternteil das Kind sehen?
- Was gilt an Feiertagen?
- Wer hat das Kind an Weihnachten und Ostern?
- Darf man das Kind an dessen Geburtstag oder an seinem eigenen Geburtstag mal außer der Reihe sehen?
- Was ist, wenn man mit dem Kind zu einer besonderen Veranstaltung will, die nicht in den vereinbarten Zeitrahmen fällt?
Tipp: In solchen Streitfällen müssen sich die Eltern entweder einigen oder das Familiengericht muss über die nähere Ausgestaltung des Umgangsrechts entscheiden. Generell müssen die Eltern alles unterlassen, was
- das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder
- die Erziehung des Kindes erschwert.
Was ist der Sinn und Zweck des Umgangsrechtes?
Sinn und Zweck des Umgangsrechtes ist es, eine Entfremdung zwischen dem Kind und dem Elternteil zu verhindern, bei dem es nicht wohnt. Tatsächlich hat der Gesetzgeber ganz bewusst nicht den Begriff "Besuchsrecht" verwendet, weil es nicht nur um gelegentliche Besuche geht. Immerhin soll der andere Elternteil, meist der Vater, die Möglichkeit haben, eine Beziehung zu seinem Kind aufzubauen oder aufrechtzuerhalten. Und zwar auch dann, wenn es dem anderen Elternteil nicht passt. Sowohl die Gerichte als auch der Gesetzgeber gehen nämlich davon aus, dass ein Kind für eine normale Entwicklung beide Elternteile braucht.
Tipp: Das Umgangsrecht gilt nicht nur für leibliche Eltern. Auch ein sogenannter "sozialer Vater" kann ein Umgangsrecht haben. So nennt man einen nicht leiblichen Vater, der bis zur Trennung mit dem Kind zusammen in einem Haushalt gelebt hat, der es erzogen und für das Kind im täglichen Leben Verantwortung übernommen hat.
Übrigens hängt das Umgangsrecht nicht davon ab, ob der betreffende Elternteil Unterhalt zahlen muss.
Was unterscheidet Umgangsrecht und Sorgerecht?
Das Umgangsrecht gibt dem jeweiligen Elternteil die Möglichkeit, das Kind an bestimmten Tagen zu sich zu holen, mit ihm etwas zu unternehmen oder es an Feiertagen zu besuchen. Die Einzelheiten regelt eine individuelle Umgangsregelung zwischen den Eltern.
Das Sorgerecht ist deutlich umfassender. Es räumt einem Elternteil das Recht ein, über die Angelegenheiten des Kindes zu entscheiden. Dies umfasst
- persönliche Angelegenheiten (Personensorge) und
- finanzielle Dinge (Vermögenssorge).
Wichtig: Wenn die Eltern oder das Gericht keine besondere Regelung treffen, durch die ein Elternteil das Sorgerecht ganz oder zum Teil alleine ausübt, haben beide das Sorgerecht für ihr Kind gemeinsam inne. Dies gilt auch nach der Scheidung. Das heißt: Der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, muss an wichtigen Entscheidungen etwa über Auslandsreisen oder Operationen des Kindes beteiligt werden.
Wann darf das Umgangsrecht verweigert werden?
Das Umgangsrecht selbst ist nicht von besonderen Voraussetzungen abhängig. Es kommt jedoch zu vielen Rechtsstreitigkeiten, weil ein Elternteil dem anderen den Umgang mit dem Kind nicht erlauben will. Dieser kann jedoch nur in bestimmten Ausnahmefällen unterbunden werden, wenn (objektiv betrachtet!) das Wohl des Kindes in Gefahr ist.
Nur das Familiengericht darf das Umgangsrecht aussetzen. Grund für eine solche Entscheidung können zum Beispiel körperliche Misshandlungen des Kindes durch den Elternteil sein. Es reicht regelmäßig nicht aus, eine Gefahr des sexuellen Missbrauchs zu behaupten, denn dieses Argument hören Gerichte allzu oft. Auch eine Entführungsgefahr muss glaubhaft begründet werden. Dass der Vater aus einem muslimischen Land stammt, reicht als Begründung nicht aus. Auch Alkohol- oder Drogensucht sind für sich genommen noch kein ausreichender Grund, einem Elternteil den Umgang mit seinem Kind zu verbieten.
In manchen Fällen kann der Umgang eines Elternteils mit seinem Kind stufenweise eingeschränkt werden. Beispielsweise kann das Familiengericht festlegen, dass der Kontakt nur noch im Beisein einer Begleit- oder Betreuungsperson stattfindet.
Ansteckende Krankheiten reichen als Grund für eine Einschränkung des Umgangsrechts nur dann aus, wenn es nicht möglich ist, das Kind davor zu schützen. Auch hier kann eine Begleitperson die Lösung sein.
Wie gestaltet man das Umgangsrecht sinnvoll?
Eine detaillierte Regelung des Umgangsrechts trifft das Familiengericht nur, wenn sich die Eltern nicht selbst einigen können. Eine typische Umgangsregelung ist etwa, dass der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt,
- dieses an jedem zweiten Wochenende von Freitag 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr zu sich holen darf.
- Auch darf er sich mit dem Kind an den jeweiligen zweiten Feiertagen zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten und an seinem Geburtstag treffen und
- mit ihm einmal jährlich eine Ferienreise von drei Wochen Dauer unternehmen.
Manche Umgangsvereinbarungen ermöglichen es beiden Elternteilen, nicht nur jedes zweite Wochenende mit dem Kind zu verbringen, sondern auch die Hälfte der Schulferien und die Hälfte der gesetzlichen Feiertage. Dies wird als das "Hamburger Modell" bezeichnet.
Das Problem der "großen" Feiertage wie Weihnachten oder Ostern lässt sich so lösen, dass das Kind diese abwechselnd bei dem einen oder dem anderen Elternteil verbringt. Dabei ist wichtig, dass der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, nicht einseitig über das Umgangsrecht und dessen Umfang entscheidet.
Dabei müssen also beide Elternteile ein Einvernehmen erzielen. Ansonsten muss das Gericht entscheiden. Ein Prozess um das Umgangsrecht belastet allerdings regelmäßig die Beziehung der Eltern und die Psyche des Kindes noch mehr. Wenn die Eltern weit auseinander wohnen, können besondere Regelungen erforderlich sein. Der persönliche Kontakt zum Kind kann und soll durch Kontakte per Telefon oder Internet ergänzt werden.
Was ist das paritätische Wechselmodell?
Dabei handelt es sich um eine Umgangsregelung, bei der beide Elternteile je die Hälfte der Umgangszeit mit dem Kind verbringen. Das Kind lebt also zu 50 Prozent bei dem einen und zu 50 Prozent bei dem anderen Elternteil. Ein solches Modell setzt natürlich eine hohe Kooperationsfähigkeit zwischen den Elternteilen voraus.
Laut Bundesgerichtshof kann das paritätische Wechselmodell trotzdem sogar gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden, wenn es im konkreten Fall dem Kindeswohl am besten entspricht. Das Gericht muss vor seiner Entscheidung grundsätzlich auch das Kind anhören. Allerdings ist dies in Verfahren dieser Art ohnehin üblich (Beschluss vom 1.2.2017, Az. XII ZB 601/15).
Kann man einem Elternteil vorschreiben, wo er sich mit den Kindern trifft?
Dies ist nicht gesetzlich geregelt. Meist geht man davon aus, dass das Umgangsrecht überwiegend in der Wohnung des Elternteils ausgeübt wird, der es wahrnimmt. Das Kind besucht also den Elternteil. So kann das Kind die Lebensumstände des anderen Elternteils kennenlernen und Zeit mit diesem verbringen, ohne dass der Elternteil, bei dem es wohnt, diesen Kontakt kontrollieren oder beeinflussen kann.
Einschränkungen kann es zum Beispiel bei sehr kleinen Kindern geben, zum Beispiel, weil diesen keine langen Autofahrten zumutbar sind. Abhängig von der Jahreszeit kann das Umgangsrecht jedoch auch durch Ausflüge wie etwa Zoobesuche ausgeübt werden.
Darf die Exfrau die Wohnung des Exmannes vor dem Besuch der Kinder auf Sexspielzeug durchsuchen?
Mit einem kuriosen Fall hat sich das Amtsgericht Sonneberg beschäftigt: Ein getrennt lebendes Ehepaar hatte eine Umgangsvereinbarung für die Kinder geschlossen. Diese sollten bei der Mutter leben und den Vater regelmäßig besuchen. Vereinbart war auch, dass die Mutter das Recht hatte, vor jedem dieser Besuche die Wohnung ihres Exmannes auf herumliegendes Sexspielzeug zu inspizieren, damit die Kinder dieses nicht zu Gesicht bekämen.
Der Grund für diese Vereinbarung lag im früheren Sexleben des Ehepaares. Dieses war offenbar von der Dominanz der Ehefrau und einer Unterwerfung des Mannes geprägt gewesen, was auch zur Benutzung bestimmter Sexspielzeuge führte. Nach der Trennung wurde es dem Mann jedoch mit der Dominanz zu viel: Er verbot die Inspektionen seiner Wohnung vor dem Kinderbesuch. Daraufhin ging die Exfrau vor Gericht und beantragte, gegen ihn ein Ordnungsgeld zu verhängen wegen Verstoßes gegen die Umgangsvereinbarung.
Dies lehnte das Gericht ab. Zwar könne ein Verstoß gegen einen vollstreckungsfähigen Umgangstitel durchaus mit Ordnungsgeld oder, wenn dieses nicht eingetrieben werden könne, mit Ordnungshaft geahndet werden. Voraussetzung dafür sei aber, dass die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung überhaupt vollstreckungsfähig sei. Dies sei hier nicht der Fall.
Vollstreckungsfähig seien nur Vereinbarungen mit einem Inhalt, den ein Gericht den Eltern auch nach § 1684 Abs. 3 BGB zur Auflage machen könne. Bei einer Durchsuchung der Wohnung auf Sexspielzeug sei dies nicht der Fall. Hier existierten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Erziehung der Kinder für die Mutter durch ein Unterlassen der Durchsuchung in irgendeiner Weise erschwert werde, und es gäbe auch keine Anzeichen für eine Gefährdung des Kindeswohls.
Beide Parteien hätten ausgesagt, schon immer darauf geachtet zu haben, dass ihre Kinder die Sexspielzeuge nicht zu Gesicht bekämen. Der Vater habe von Anfang an ausgesagt, diese in einer Kiste auf dem Dachboden aufzubewahren, der für die Kinder unzugänglich sei. Auch sei das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung zu beachten. Daher musste die Mutter künftig auf Wohnungsdurchsuchungen bei ihrem Ex verzichten (Urteil vom 10.3.2025, Az. 1 F 56/23).
Was passiert, wenn sich die Eltern nicht einigen können?
Wenn sich die Eltern beim Umgangsrecht nicht einigen können, muss das Familiengericht den Umgang mit dem Kind regeln. Nur das Gericht kann verbindliche Regelungen oder Einschränkungen des Umgangsrechts beschließen. Bevor es zu einem Gerichtsverfahren kommt, kann zuerst ein Vermittlungsversuch durch einen Mediator oder das Jugendamt stattfinden.
Wichtig: Das Jugendamt wird bei einem Gerichtsverfahren um das Umgangsrecht generell beteiligt. Es führt zuvor Gespräche mit den Eltern und gibt gegenüber dem Familiengericht eine Stellungnahme ab. Zunächst versucht das Gericht, eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Ist dies nicht möglich, entscheidet es selbst über eine Umgangsregelung. Es kann dabei auch den Umfang oder die Zeiten des Umgangs bestimmen oder festlegen, dass immer eine Begleitperson dabei sein muss.
Wann kann das Umgangsrecht ausgeschlossen sein?
Ein kompletter Ausschluss des Umgangsrechts ist höchstens bei einer nachgewiesenen konkreten Gefährdung des Kindeswohls möglich. Das Familiengericht wird nur im Ausnahmefall einem Elternteil den Umgang mit seinem Kind komplett versagen. Vorher wird meist ein kinderpsychologisches Gutachten eingeholt. Oft wird der Umgang nur befristet untersagt.
Praxistipp zum Umgangs- und Besuchsrecht
Alles, was mit dem Umgangsrecht mit den Kindern nach der Trennung der Eltern zu tun hat, weckt meist viele Emotionen – und das bei Menschen, die sich gerade trennen, weil sie den Umgang miteinander nicht mehr ertragen. Die beste Lösung ist immer eine einverständliche Regelung per Vereinbarung. Helfen kann dabei eine Beratung bei einem Anwalt, der sich auf das Familienrecht spezialisiert hat.
(Bu)