Versorgungsausgleich: Korrektur möglich?
03.03.2026, Autor: Herr Bernd Giese / Lesedauer ca. 2 Min. (6 mal gelesen)
Eine alte Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist nicht in jedem Fall endgültig. Wurde vor 2009 eine betriebliche oder Zusatzversorgung nach altem Recht umgerechnet und führt dies heute zu einer erheblichen Abweichung, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Korrektur möglich sein.
Viele geschiedene Ehegatten erleben beim Renteneintritt eine böse Überraschung: Die eigene Rente wird deutlich stärker gekürzt als der frühere Partner tatsächlich erhält. Das sorgt nicht nur für Unmut, sondern oft auch für den Verdacht, dass bei der damaligen Scheidung etwas nicht richtig gelaufen ist.
Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig zeigt: In bestimmten Fällen kann ein alter Versorgungsausgleich tatsächlich noch einmal neu berechnet werden.
Worum geht es?
Bis 2009 wurde der Versorgungsausgleich nach einem anderen System durchgeführt als heute. Vor allem betriebliche oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungen wurden damals in eine vergleichbare „Rentenform“ umgerechnet. Diese Umrechnung sollte die verschiedenen Rentenarten vergleichbar machen. In der Praxis führte sie jedoch häufig zu Verzerrungen.
Das Problem: Die spätere Entwicklung der gesetzlichen Rente und die tatsächliche Entwicklung betrieblicher Versorgungen verliefen unterschiedlich. Dadurch kann es passieren, dass der Wert, der damals übertragen wurde, heute nicht mehr zu der Kürzung passt, die beim ausgleichspflichtigen Ehegatten vorgenommen wird.
Genau das war in dem entschiedenen Fall passiert.
Die Ehe war viele Jahre zuvor geschieden worden. Beim Mann bestand neben der gesetzlichen Rente eine betriebliche Zusatzversorgung. Diese war 2008 nach altem Recht umgerechnet worden. Jahre später stellte sich heraus, dass der „echte“ Wert dieses Anrechts deutlich höher lag als der Wert, der damals nach der Umrechnung zugrunde gelegt wurde.
Die Differenz war erheblich. Deshalb wurde beantragt, den Versorgungsausgleich neu zu berechnen.
Das Gericht hat deutlich gemacht: Nicht jede Veränderung rechtfertigt eine neue Berechnung. Rentenanpassungen oder allgemeine Entwicklungen reichen nicht aus. Entscheidend ist, ob die damalige Umrechnung zu einem deutlichen Missverhältnis geführt hat.
Wenn sich zeigt, dass der ursprüngliche Wert des Anrechts und der später angesetzte Wert erheblich auseinanderfallen, kann eine sogenannte Abänderung möglich sein. Voraussetzung ist, dass die Abweichung eine bestimmte gesetzliche Schwelle überschreitet. Nur dann darf das Gericht die alte Entscheidung neu fassen.
Im konkreten Fall war diese Schwelle klar überschritten. Die Differenz betrug mehrere hundert Euro monatlich. Das Gericht hat daher entschieden, dass der Versorgungsausgleich neu geregelt werden muss – und zwar nach dem heutigen Recht. Die Rentenanrechte wurden intern geteilt. Die frühere Ehefrau erhielt dadurch einen deutlich höheren Ausgleichswert.
Wichtig ist jedoch ein weiterer Punkt: Eine solche Änderung wirkt nicht rückwirkend für viele Jahre. Sie gilt grundsätzlich erst ab dem Monat nach Antragstellung. Wer also glaubt, dass der alte Versorgungsausgleich falsch oder strukturell benachteiligend ist, sollte nicht zu lange warten.
Was bedeutet das für Betroffene?
Wenn Ihre Scheidung vor 2009 erfolgt ist und damals betriebliche oder Zusatzversorgungen umgerechnet wurden, kann eine Überprüfung sinnvoll sein – vor allem dann, wenn die Kürzung Ihrer eigenen Rente in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zum Ausgleich steht.
Allerdings ist Vorsicht geboten. Nicht jede gefühlte Ungerechtigkeit eröffnet ein neues Verfahren. Entscheidend sind konkrete Zahlen und eine sorgfältige Berechnung. Eine Abänderung ist nur möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig zeigt jedoch: Alte Entscheidungen sind nicht unangreifbar. Wenn die damalige Umrechnung zu einem deutlichen strukturellen Nachteil geführt hat, kann der Versorgungsausgleich neu bewertet werden.
Eine frühzeitige rechtliche Prüfung schafft hier Klarheit – bevor unnötige Kosten entstehen oder berechtigte Ansprüche ungenutzt bleiben.
Viele geschiedene Ehegatten erleben beim Renteneintritt eine böse Überraschung: Die eigene Rente wird deutlich stärker gekürzt als der frühere Partner tatsächlich erhält. Das sorgt nicht nur für Unmut, sondern oft auch für den Verdacht, dass bei der damaligen Scheidung etwas nicht richtig gelaufen ist.
Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig zeigt: In bestimmten Fällen kann ein alter Versorgungsausgleich tatsächlich noch einmal neu berechnet werden.
Worum geht es?
Bis 2009 wurde der Versorgungsausgleich nach einem anderen System durchgeführt als heute. Vor allem betriebliche oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungen wurden damals in eine vergleichbare „Rentenform“ umgerechnet. Diese Umrechnung sollte die verschiedenen Rentenarten vergleichbar machen. In der Praxis führte sie jedoch häufig zu Verzerrungen.
Das Problem: Die spätere Entwicklung der gesetzlichen Rente und die tatsächliche Entwicklung betrieblicher Versorgungen verliefen unterschiedlich. Dadurch kann es passieren, dass der Wert, der damals übertragen wurde, heute nicht mehr zu der Kürzung passt, die beim ausgleichspflichtigen Ehegatten vorgenommen wird.
Genau das war in dem entschiedenen Fall passiert.
Die Ehe war viele Jahre zuvor geschieden worden. Beim Mann bestand neben der gesetzlichen Rente eine betriebliche Zusatzversorgung. Diese war 2008 nach altem Recht umgerechnet worden. Jahre später stellte sich heraus, dass der „echte“ Wert dieses Anrechts deutlich höher lag als der Wert, der damals nach der Umrechnung zugrunde gelegt wurde.
Die Differenz war erheblich. Deshalb wurde beantragt, den Versorgungsausgleich neu zu berechnen.
Das Gericht hat deutlich gemacht: Nicht jede Veränderung rechtfertigt eine neue Berechnung. Rentenanpassungen oder allgemeine Entwicklungen reichen nicht aus. Entscheidend ist, ob die damalige Umrechnung zu einem deutlichen Missverhältnis geführt hat.
Wenn sich zeigt, dass der ursprüngliche Wert des Anrechts und der später angesetzte Wert erheblich auseinanderfallen, kann eine sogenannte Abänderung möglich sein. Voraussetzung ist, dass die Abweichung eine bestimmte gesetzliche Schwelle überschreitet. Nur dann darf das Gericht die alte Entscheidung neu fassen.
Im konkreten Fall war diese Schwelle klar überschritten. Die Differenz betrug mehrere hundert Euro monatlich. Das Gericht hat daher entschieden, dass der Versorgungsausgleich neu geregelt werden muss – und zwar nach dem heutigen Recht. Die Rentenanrechte wurden intern geteilt. Die frühere Ehefrau erhielt dadurch einen deutlich höheren Ausgleichswert.
Wichtig ist jedoch ein weiterer Punkt: Eine solche Änderung wirkt nicht rückwirkend für viele Jahre. Sie gilt grundsätzlich erst ab dem Monat nach Antragstellung. Wer also glaubt, dass der alte Versorgungsausgleich falsch oder strukturell benachteiligend ist, sollte nicht zu lange warten.
Was bedeutet das für Betroffene?
Wenn Ihre Scheidung vor 2009 erfolgt ist und damals betriebliche oder Zusatzversorgungen umgerechnet wurden, kann eine Überprüfung sinnvoll sein – vor allem dann, wenn die Kürzung Ihrer eigenen Rente in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zum Ausgleich steht.
Allerdings ist Vorsicht geboten. Nicht jede gefühlte Ungerechtigkeit eröffnet ein neues Verfahren. Entscheidend sind konkrete Zahlen und eine sorgfältige Berechnung. Eine Abänderung ist nur möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig zeigt jedoch: Alte Entscheidungen sind nicht unangreifbar. Wenn die damalige Umrechnung zu einem deutlichen strukturellen Nachteil geführt hat, kann der Versorgungsausgleich neu bewertet werden.
Eine frühzeitige rechtliche Prüfung schafft hier Klarheit – bevor unnötige Kosten entstehen oder berechtigte Ansprüche ungenutzt bleiben.