Abmahnung wegen Corona Schnelltest

26.05.2021, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 1 Min. (68 mal gelesen)
Ein Corona Schnelltest verfügt nicht über Sonderzulassung und verstößt gegen Medizinprodukt-Abgabeverordnung

Die Kanzlei Pütz aus Regensburg verschickte eine Abmahnung im Auftrag eines Mandanten, mit welcher der Vorwurf der Verletzung der Medizinprodukt-Abgabeverordnung erhoben wird.


Inhalt der Abmahnung:

Der Abgemahnte habe einen Corona Schnelltest Laien bzw. Verbrauchern gegenüber angeboten. Dieser würde jedoch nicht über die erforderliche Sonderzulassung gem. §11 I MPG verfügen. Somit läge ein Verstoß gegen die Medizinprodukt-Abgabeverordnung (MPAV) vor.


Forderungen aus der Abmahnung:

Aufgrund dieser Rechtsverletzung wird der Abgemahnte von Rechtsanwalt Pütz zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert.


Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.


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