Markenrechtliche Abmahnung der Kanzlei Hofstetter, Schurack & Partner im Auftrag der VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut GmbH wegen dem VDE-Prüfzeichen

07.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (90 mal gelesen)
Abmahnung der Kanzlei Hofstetter Schurack & Partner PartG mbB aus München im Auftrag der VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut GmbH wegen der Verletzung von Rechten an dem Prüfzeichen des VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.

Die Kanzlei Hofstetter, Schurack & Partner PartG mbB aus München verschickt aktuell Abmahnungen, mit welchen die Verletzungen von Markenrechten der VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut GmbH durchgesetzt werden sollen. Diese ist ein Unternehmen des VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. und als Lizenznehmerin des VDE Verbandes beauftragt, die Einhaltung der dem VDE Verband zustehenden Markenrechte an den Prüfzeichen des Verbandes zu sichern. Dem von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen in einem Verkaufsangebot auf der Internethandelsplattform eBay mit "VDE" zu werben und damit die Markenrechte der VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut GmbH zu verletzen.

Die Kanzlei Hofstetter, Schurack & Partner fordert aufgrund dieses Verstoßes gegen das Markenrecht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zudem wird der Betroffene zur Auskunft über den Umfang des Gebrauchs der Bezeichnung aufgefordert. Zuletzt wird der Ersatz der bisher entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten gefordert.

Empfehlung:

Sollten sie von einer Abmahnung der Kanzlei Hofstetter, Schurack & Partner betroffen sein, erteilen Sie keine voreiligen Auskünfte. Dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleich kommen, durch welches Sie:

  • die Markenrechtsverletzung eingestehen
  • sich für die Dauer von 30 Jahren verpflichten
  • eine Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
  • und die Erstattung der vollständigen Anwaltskosten zu zahlen.
Diese vertragliche Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.


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