Neues Namensrecht: Welche Nachnamen sollen künftig erlaubt sein?

05.09.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Familienname,Nachname,Namensänderung,Namensgebung Künftig wird es leichter, seinen Familiennamen zu ändern. © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Doppelnamen: Verheiratete Paare und Paare in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sollen einen gemeinsamen Doppelnamen führen können. Auch für Kinder soll ein Doppelname möglich sein.

2. Namensänderung bei Volljährigkeit: Künftig soll kein wichtiger Grund mehr erforderlich sein, um seinen Namen nach Erreichen der Volljährigkeit ändern zu können.

3. Stief- und Scheidungskinder: Nach Scheidung oder Trennung soll es möglich sein, den Familiennamen leichter als bisher zu ändern.

4. Adoption Erwachsener: Adoptierte Erwachsene, die bisher nach der Adoption in jedem Fall einen neuen Nachnamen erhielten, sollen künftig ihren bisherigen Nachnamen behalten können.

5. Nachnamen bei Migrationshintergrund: Ausländische Namenstraditionen und solche nationaler Minderheiten sollen künftig besser berücksichtigt werden.
Das bisherige Namensrecht erscheint so manchem als etwas antiquiert. Doppelnamen gibt es zwar, aber nur für jeweils einen der Ehepartner und auch nicht für die Kinder. Gleichberechtigung der Partner sieht anders aus - findet Justizminister Buschmann. Daher sind nun neue Regelungen zum Thema Familiennamen in Planung. Das Bundeskabinett hat dazu am 23.8.2023 einen Gesetzesentwurf beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren wird jedoch noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Was soll künftig gelten?

Für wen gilt das neue Namensrecht?


Die geplanten Regelungen sollen für deutsche Staatsbürger gelten sowie für Ausländer, bei denen ein Ehegatte oder Elternteil in Deutschland lebt.

Wer darf künftig einen Doppelnamen tragen?


Geplant ist die Einführung von Doppelnamen für Familien. Es sollen also beide Ehepartner den Doppelnamen tragen dürfen. Auch deren Kinder tragen dann von ihrer Geburt an den Familien-Doppelnamen. Die Kinder dürfen einen Doppelnamen auch dann führen, wenn ihre Eltern sich gegen einen Doppelnamen entscheiden oder gar nicht verheiratet sind. Aber: Ein gemeinsamer Doppelname ist nur bei verheirateten Paaren oder Paaren in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft möglich.

Doppelnamen: Wessen Name steht an erster Stelle?


Beides ist möglich. Beispiel: Frau Schmidt und Herr Meier heiraten und werden zum Ehepaar Schmidt-Meier oder auch Meier-Schmidt, denn auf die Reihenfolge kommt es nicht an. Auch der Bindestrich ist keine Pflicht. Allerdings müssen beide Ehepartner den Doppelnamen in der gleichen Namensreihenfolge tragen. Heiratet Frau Schmidt bereits zum zweiten Mal und hieß mit Geburtsnamen Müller, kann auch dieser Name verwendet werden. Auch Bestandteile früherer Doppelnamen lassen sich einbauen. Nicht zulässig wird jedoch eine Verschmelzung zweier Namen sein ("Schmei" oder "Meisch").

Wie viele Namen dürfen in den Familiennamen aufgenommen werden?


Lediglich zwei Namen dürfen zu einem Doppelnamen werden. Namensketten wie Schmidt-Meier-Müller sind also nicht erlaubt. Beide Ehepartner müssen den gleichen Doppelnamen führen. Wer bereits jetzt einen Dreifachnamen führt, darf diesen behalten.

Was gilt, wenn ich bei Volljährigkeit meinen Geburtsnamen ändern möchte?


Nun ist es ja denkbar, dass ein junger Mensch nicht mit seinem Geburtsnamen zufrieden ist und diesen mit Erreichen der Volljährigkeit ändern will. Bisher ist dies nur möglich, wenn man dafür einen wichtigen Grund hat. Dies soll nun erleichtert werden. Künftig soll der wichtige Grund entfallen. Bei der Namenswahl soll es möglich werden, den Namen eines Elternteils oder einen aus den beiden Namen der Eltern gebildeten Doppelnamen zu tragen. Wer seit seiner Geburt einen Doppelnamen trägt und diesen nun verkürzen möchte, kann sich als Volljähriger einen der beiden Teilnamen aussuchen.

Welchen Namen tragen Stief- und Scheidungskinder?


Wenn sich die Eltern trennen oder scheiden lassen, sollen die Kinder in Zukunft leichter ihren Familiennamen ändern können. Hat ein Stiefkind den Nachnamen eines Stiefelternteils erhalten, soll es diese Namensänderung einfach wieder rückgängig machen können. Voraussetzung: Der leibliche Elternteil des Kindes hat sich scheiden lassen oder das Kind lebt nicht mehr im Haushalt der Stieffamilie.

Mütter oder Väter, die sich scheiden lassen, legen oft nach der Scheidung den bisherigen Ehenamen ab. Ein Kind aus der Ehe, das bei diesem Elternteil lebt, soll künftig den gleichen Namen wie der Elternteil annehmen können, bei dem es lebt. Aber: Der andere Elternteil muss einverstanden sein. Kinder über fünf müssen auch selbst der Änderung des Nachnamens zustimmen.

Werden ausländische Namenstraditionen auch berücksichtigt?


Die Bundesregierung möchte auch ausländische Namenstraditionen und diejenigen nationaler Minderheiten besser berücksichtigen. Bei sorbischen und slawischen Familiennamen sollen weibliche Familienmitglieder auch die weibliche Namensform tragen dürfen, bei der ein "-owa" an den männlichen Namen angehängt wird. Dies gilt auch für Kinder. Aber auch Dänen und Friesen sollen ihre eigenen Namenstraditionen umsetzen dürfen, etwa bei den Friesen die Bildung von Geburtsnamen aus den Vornamen der Elternteile oder bei dänischen Geburtsnamen, bei denen der Name eines nahen Angehörigen ohne Bindestrich hinzugefügt wird.

Welchen Nachnamen trägt ein adoptierter Erwachsener?


Wer als Erwachsener adoptiert wurde, bekam bisher zwangsläufig einen neuen Nachnamen. Dies soll künftig nicht mehr der Fall sein. Stattdessen soll man seinen früheren Nachnamen behalten können, sofern man vor der Adoption der Namensänderung widerspricht. Besondere Gründe sind dafür nicht mehr nötig. Doppelnamen aus dem bisherigen und dem Adoptivnamen bleiben erlaubt, künftig aber auch ohne die Angabe schwerwiegender Gründe.

Praxistipp zum neuen Namensrecht


Künftig gibt es beim Nachnamen mehr Freiheiten. Die Neuregelungen gelten nur für Namensänderungen im Zusammenhang mit Heirat, Scheidung, Geburt oder Adoption. Sie haben nichts mit der Namensänderung im Zusammenhang mit der Änderung des Geschlechtseintrages zu tun. Ein Inkrafttreten der neuen Vorschriften ist zum 1. Mai 2025 geplant. Der Grund: Die Standesämter müssen sich erst darauf einstellen. Kommt es zum Streit mit einer Behörde, ist ein Anwalt für Verwaltungsrecht der beste Ansprechpartner.

(Bu)


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 Stephan Buch
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