Privates WLAN: Muss ich das voreingestellte Router-Passwort ändern?

26.10.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 5 Min. (958 mal gelesen)
Router,Passwort,WLAN,Filesharing,Abmahnung Auch im heimischen WLAN sollte man auf Sicherheit achten. © Bu - Anwalt-Suchservice

Wenn ein Fremder das schlecht gesicherte WLAN eines privaten Routers für illegales Filesharing benutzt, besteht die Gefahr teurer Abmahnungen. Ein sicheres Router-Passwort ist aber auch aus anderen Gründen zu empfehlen.

Zu Urheberrechtsverletzungen im Bereich des Filesharing kommt es, weil ein Nutzer über eine Tauschbörse oder ein Filesharing-Netzwerk Filme, Musik oder Spiele herunterlädt. Diese werden dabei automatisch auch anderen Nutzern zum Upload zur Verfügung gestellt. Natürlich verletzt dies das Recht des Urhebers an seinem Werk. Mit Hilfe der IP-Adresse des Rechners kann man jedoch ermitteln, über welchen Internetanschluss (Router) der Download - unter Umständen auch per WLAN - stattgefunden hat. Über den Provider wiederum kann man den Anschlussinhaber herausfinden. Dann flattert dieser Person womöglich eine Abmahnung ins Haus. Die Abmahnung kann mit Schadensersatzansprüchen und Anwaltskosten verbunden sein und enthält in der Regel die Forderung nach Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung.

Was muss man zur Haftung beim Filesharing wissen?


Viele Abmahnungen für Filesharing beruhten lange Zeit auf der sogenannten Störerhaftung. Bei dieser haftete der Inhaber eines Internetanschlusses nicht, weil er selbst eine Urheberrechtsverletzung begangen hatte, sondern deshalb, weil er diese – durch Verfügbarmachen seines (WLAN-) Anschlusses – ermöglicht hatte.
Allerdings wurde die Störerhaftung zum 13.10.2017 vom Gesetzgeber abgeschafft.

Nach wie vor können Rechteinhaber jedoch fordern, dass ein Anschlussinhaber in seinem WLAN geeignete Sperren für Filesharing-Seiten einrichtet, wenn es bereits zu Urheberrechtsverstößen über diesen Anschluss gekommen ist (§ 7 Abs. 4 Telemediengesetz).

Die weitgehende Abschaffung der Störerhaftung ändert jedoch nichts daran, dass ein Urheberrechtsverstoß weiterhin illegal ist. Auch kann es immer noch zur Haftung des Anschlussinhabers kommen, wenn dieser selbst eine Urheberrechtsverletzung begeht. Wenn seine IP-Adresse ermittelt wird, spricht eine sogenannte "tatsächliche Vermutung" dafür, dass er auch selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat.
Dann hat der Anschlussinhaber die Möglichkeit, diese Vermutung zu entkräften.

Dies ist möglich, indem er darlegt, dass dritte Personen Zugriff auf sein WLAN hatten, wer diese Dritten sind und dass sie als Täter in Betracht kommen. Dies ergibt sich aus der sogenannten Bear-Share-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 8.1.2014, Az. I ZR 169/12).

Dabei muss der Anschlussinhaber nicht nur den Personenkreis eingrenzen, sondern auch Namen nennen. Wenn er keine Namen nennt, sondern nur sagt, dass eines seiner drei volljährigen Kinder die Tat begangen hat, muss er selbst haften und zahlen. Diese Information reicht nämlich nicht aus (Urteil vom 30.3.2017, Az. I ZR 19/16 ).

Zu Abmahnungen wegen einer Verletzung des Urheberrechtes im Rahmen von Filesharing kommt es nach wie vor. Die zunehmende Verbreitung von Streaming-Angeboten hat diese Fälle zwar reduziert. Aber auch wegen des File-Sharing bei Computerspielen wird nach wie vor abgemahnt.

Muss ich als privater Nutzer meinen WLAN-Anschluss schützen?


In vielen Fällen weiß jedoch der Anschlussinhaber gar nicht, dass über seinen Anschluss Urheberrechtsverletzungen stattfinden. Auch seine Familie und seine Mitbewohner sind unschuldig. Dies ist dann der Fall, wenn sich ein Außenstehender Zugriff auf einen nicht ausreichend gesicherten WLAN-Router verschafft und diesen für illegale Tauschaktionen genutzt hat.

Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich 2016 mit dem Fall einer privaten Anschlussinhaberin, über deren WLAN ein Unbekannter illegal einen Film heruntergeladen hatte. Dafür sollte sie nun haften. Allerdings kam sie hier nicht selbst als Täterin in Frage, hier ging es damals um die Störerhaftung. Gestritten wurde darum, ob sie verpflichtet war, den 16-stelligen werksseitigen Passwortschlüssel ihres WLAN-Routers durch ein eigenes, besseres Passwort zu ersetzen.

Dem Bundesgerichtshof zufolge brauchte sie dies nicht zu tun. Eine Änderung des WLAN-Router-Passworts sei nur erforderlich, wenn das werksseitige Passwort für mehr als ein Gerät vergeben worden sei oder der Sicherheitsstandard des Geräts nicht mehr Up-to-Date wäre. Hier habe es sich jedoch um ein individuelles, einmalig vergebenes Passwort gehandelt. Auch sei die WPA2-Verschlüsselung des Geräts zeitgemäß und ausreichend gewesen. Daher musste die Frau für die Urheberrechtsverletzung nicht haften (Urteil vom 24. November 2016, Az. I ZR 220/15).

Der Bundesgerichtshof leitete 2016 eine solche Prüfpflicht des Anschlussinhabers – sich also um den Sicherheitsstandard seines Routers zu kümmern und, wenn nötig, für ein besseres Passwort zu sorgen – aus der Störerhaftung ab. Daher kann man nach deren Abschaffung nicht mehr von einer solchen Pflicht ausgehen.

Warum sollte man sein WLAN trotzdem absichern?


Trotzdem gibt es Haftungsrisiken für private WLAN-Betreiber. Bei dem oben geschilderten Fall lag die seltene Situation vor, dass die Anschlussinhaberin nachweisen konnte, nicht selbst die Täterin zu sein. Was gilt aber, wenn der Anschlussinhaber nicht zur Tatzeit nachweislich im Urlaub war oder sich anders entlasten kann? Kann er dies nicht, ist die Sache einfach: Die Urheberrechtsverletzung wurde über seine IP-Adresse begangen. Er wird nicht als Störer, sondern als Täter zur Verantwortung gezogen.

Auch, wenn es keine regelrechte Prüfpflicht hinsichtlich des WLAN-Routers mehr gibt, sollte man also auf die Sicherheit des Routers und auf ein gutes Passwort achten. So vermeidet man, dass man für eine Urheberrechtsverletzung haften muss, die ein Fremder über das eigene WLAN begangen hat.

Welches WLAN-Passwort ist sicher?


Die Faustregel lautet: Ein eigenes Passwort ist dem ab Werk eingestellten vorzuziehen. Allerdings sollte das eigene Passwort auch ausreichend sicher sein. Empfehlenswert sind willkürliche Buchstaben- und Zahlenkombinationen von 20 Zeichen. Beim Router sollte man darauf achten, dass die WPA2-Verschlüsselung aktiviert ist. Der Zugang zum Einstellungsmenü des Routers sollte unbedingt durch ein Administratorpasswort geschützt werden – so können Fremde nicht die Einstellungen manipulieren.

Empfehlenswert ist auch eine Änderung des Netzwerknamens des WLAN. Dabei kann man zum Beispiel ein Fantasiewort verwenden, aber keinen Ortsnamen und erst recht nicht den eigenen Namen. Ändern lassen sich die WLAN-Einstellungen über den Browser, vorzugsweise ohne geöffnete Internetseiten im Hintergrund. Die einfachste Sicherheitsmaßnahme aber besteht darin, das WLAN abzuschalten, wenn man es nicht nutzt. Damit spart man obendrein auch Strom und Energie.

Wie hoch ist das Kostenrisiko bei Filesharing?


Der Täter einer Urheberrechtsverletzung schuldet dem Rechteinhaber Schadensersatz. Auch wird von ihm in der Regel die Erstattung von außergerichtlichen Anwaltskosten bzw. Abmahngebühren verlangt. Diese richten sich nach dem sogenannten Gegenstandswert. Der Gegenstandswert ist seit 2013 bei Abmahnungen privater Nutzer auf 1.000 Euro gedeckelt. Dies führt zu maximalen Anwaltsgebühren von 124 Euro inklusive Auslagenpauschale. Es gibt jedoch schwammig formulierte Ausnahmen von dieser Regelung. Daher können auch deutlich höhere Beträge gefordert werden, weil der Fall aus irgendeinem Grund als erheblich eingestuft wird – zum Beispiel bei illegaler Verbreitung eines neuen Films vor dem Kinostart.

Übrigens hat der Europäische Gerichtshof mittlerweile entschieden, dass die Deckelung der Abmahngebühren nicht gegen das EU-Recht verstößt und zulässig ist (Urteil vom 28.4.2022, Az. C-559/20).

Was kann sonst noch passieren, wenn mein WLAN nicht sicher ist?


Ein sicheres WLAN-Passwort hält Fremde nicht nur davon ab, über Ihren Anschluss illegal Filme oder Musik downzuloaden. Zusätzlich sorgt es dafür, dass Ihr Datenverkehr nicht von Außenstehenden mitgelesen wird, und dass auch sonst nichts Unerwünschtes passiert. Heutzutage braucht man dafür keinen Hacker mehr – Software sucht automatisch im Internet nach schlecht gesicherten Netzwerken. Wenn man nicht aufpasst, verwandeln sich die Geräte des eigenen Netzwerkes womöglich plötzlich in Bestandteile eines Botnetzes, das weltweit Spam versendet, Viren verbreitet oder für andere Leute auf Ihre Stromrechnung Kryptowährungen fabriziert.

Praxistipp zum sicheren WLAN-Passwort


Sicherheit zahlt sich also aus. Wenn es trotzdem zu einer Abmahnung kommen sollte, empfiehlt es sich, möglichst schnell einen Fachanwalt für Urheberrecht hinzuzuziehen - die Reaktionsfristen sind kurz.

(Bu)


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 Stephan Buch
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