Streit um Zinsklauseln in Prämiensparverträgen: BaFin kämpft für Verbraucher
11.12.2020, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (82 mal gelesen)
Zahlreichen Sparkassen drohen unter Umständen hohe Rückzahlungen aus Sparverträgen. In dem Streit geht es um die Zinsberechnungen in Prämiensparverträgen, insbesondere darum, ob die Sparkassen ihren Kunden zu wenig Zinsen gezahlt haben. Die BaFin positioniert sich nun klar auf Seiten der Verbraucher.
In den Streit um die Zinsberechnungen in Prämiensparverträgen zahlreicher Kreditinstitute – hauptsächlich Sparkassen – hat sich nun auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aktiv eingemischt. Sie ist überzeugt, dass die Sparkassen in zahlreichen Prämiensparverträgen unzulässige Zinsklauseln verwendet und den Kunden dementsprechend zu wenig Zinsen gezahlt haben.
Im Fokus der Auseinandersetzung stehen langlaufende Prämiensparverträge von Sparkassen, die meistens noch in den 1990er Jahren abgeschlossen worden sind. Hier erhalten Kunden, zusätzlich zum variablen Grundzins auf den Gesamtsparbetrag, eine Prämie auf die im betreffenden Jahr eingezahlte Summe. Diese Prämie steigt im Verlauf der Jahre. Meistens erreichen die Sparer ab dem 15. Vertragsjahr die höchste Prämienstufe und damit eine Bonuszahlung von 50 Prozent der in dem jeweiligen Jahr eingezahlten Sparbeträge. Allerdings dürfen die Sparkassen diese Sparverträge kündigen, sobald die höchste Bonusstufe erreicht ist – auch um diese Kündigungsoption gab es in der Vergangenheit viel Streit. Zwischenzeitlich hat über ein Drittel der Sparkassen diese Prämiensparverträge gekündigt.
BaFin erstmals mit Verbraucheraufruf
Zusätzlich zur Prüfung, inwiefern gegen die Banken vorgegangen werden kann, rät die Finanzaufsicht Verbrauchern inzwischen aktiv, die Prämiensparverträge eingehend prüfen zu lassen, zum Beispiel durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Einen solchen „Verbraucheraufruf“ seitens der BaFin hat es bislang noch nie gegeben.
Die Auseinandersetzung über die korrekte Zinsberechnung in Sparverträgen dauert allerdings bereits einige Zeit an. Deutschlandweit ist schon eine Vielzahl an Klagen anhängig, sowie einige Musterfeststellungsklagen der Verbraucherschützer gegen die Sparkassen. Auch dem Bundesgerichtshof liegt bereits ein Fall vor.
Versuch der gütlichen Einigung gescheitert
Im Vorfeld hatte es zunächst Verhandlungen zwischen den Lobbyverbänden der Banken einerseits und den Verbraucherschützern sowie der BaFin andererseits gegeben. Eine Kompromisslösung blieb jedoch aus. Verbraucherschützer warfen den Sparkassen vor, an einer einvernehmlichen Lösung kein Interesse und die Gespräche gezielt boykottiert zu haben.
Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband wies die Vorwürfe entschieden zurück. Die Berechnungsmethode für neue und laufende Verträge sei von den Sparkassen nach einem entsprechenden Urteil des BGH im Jahr 2004 angepasst worden. Die vorgenommenen Änderungen würden den Vorgaben des BGH entsprechen und seien somit zulässig.
Umstritten ist in erster Linie die Frage, wie der variable Grundzins im zeitlichen Verlauf zu berechnen und welcher Referenzzins hierfür heranzuziehen sei. Da es sich hierbei um langfristige Sparverträge handelt, müsste der Referenzzins eigentlich ein langfristiger und somit höherer Zins sein. Die Sparkassen sind anderer Auffassung und führen an, dass die Zinsklauseln in den Verträgen wirksam und angemessen seien. Aus Sicht der Sparkassen eine nachvollziehbare Argumentation, denn im Falle von Nachzahlungen würden vermutlich hunderttausenden Bankkunden teilweise vierstellige Summen zustehen.
Bankkunden, die einen solchen langjährigen Prämiensparvertrag abgeschlossen haben und nun wissen wollen, ob die Zinsberechnungen darin zulässig sind oder sie möglicherweise Anspruch auf eine Nachzahlung haben, stehe ich als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht gerne zur Seite. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für eine kostenlose Erstberatung in der Anwaltskanzlei Lenné.
In den Streit um die Zinsberechnungen in Prämiensparverträgen zahlreicher Kreditinstitute – hauptsächlich Sparkassen – hat sich nun auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aktiv eingemischt. Sie ist überzeugt, dass die Sparkassen in zahlreichen Prämiensparverträgen unzulässige Zinsklauseln verwendet und den Kunden dementsprechend zu wenig Zinsen gezahlt haben.
Im Fokus der Auseinandersetzung stehen langlaufende Prämiensparverträge von Sparkassen, die meistens noch in den 1990er Jahren abgeschlossen worden sind. Hier erhalten Kunden, zusätzlich zum variablen Grundzins auf den Gesamtsparbetrag, eine Prämie auf die im betreffenden Jahr eingezahlte Summe. Diese Prämie steigt im Verlauf der Jahre. Meistens erreichen die Sparer ab dem 15. Vertragsjahr die höchste Prämienstufe und damit eine Bonuszahlung von 50 Prozent der in dem jeweiligen Jahr eingezahlten Sparbeträge. Allerdings dürfen die Sparkassen diese Sparverträge kündigen, sobald die höchste Bonusstufe erreicht ist – auch um diese Kündigungsoption gab es in der Vergangenheit viel Streit. Zwischenzeitlich hat über ein Drittel der Sparkassen diese Prämiensparverträge gekündigt.
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Zusätzlich zur Prüfung, inwiefern gegen die Banken vorgegangen werden kann, rät die Finanzaufsicht Verbrauchern inzwischen aktiv, die Prämiensparverträge eingehend prüfen zu lassen, zum Beispiel durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Einen solchen „Verbraucheraufruf“ seitens der BaFin hat es bislang noch nie gegeben.
Die Auseinandersetzung über die korrekte Zinsberechnung in Sparverträgen dauert allerdings bereits einige Zeit an. Deutschlandweit ist schon eine Vielzahl an Klagen anhängig, sowie einige Musterfeststellungsklagen der Verbraucherschützer gegen die Sparkassen. Auch dem Bundesgerichtshof liegt bereits ein Fall vor.
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Im Vorfeld hatte es zunächst Verhandlungen zwischen den Lobbyverbänden der Banken einerseits und den Verbraucherschützern sowie der BaFin andererseits gegeben. Eine Kompromisslösung blieb jedoch aus. Verbraucherschützer warfen den Sparkassen vor, an einer einvernehmlichen Lösung kein Interesse und die Gespräche gezielt boykottiert zu haben.
Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband wies die Vorwürfe entschieden zurück. Die Berechnungsmethode für neue und laufende Verträge sei von den Sparkassen nach einem entsprechenden Urteil des BGH im Jahr 2004 angepasst worden. Die vorgenommenen Änderungen würden den Vorgaben des BGH entsprechen und seien somit zulässig.
Umstritten ist in erster Linie die Frage, wie der variable Grundzins im zeitlichen Verlauf zu berechnen und welcher Referenzzins hierfür heranzuziehen sei. Da es sich hierbei um langfristige Sparverträge handelt, müsste der Referenzzins eigentlich ein langfristiger und somit höherer Zins sein. Die Sparkassen sind anderer Auffassung und führen an, dass die Zinsklauseln in den Verträgen wirksam und angemessen seien. Aus Sicht der Sparkassen eine nachvollziehbare Argumentation, denn im Falle von Nachzahlungen würden vermutlich hunderttausenden Bankkunden teilweise vierstellige Summen zustehen.
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Autor dieses Rechtstipps

Guido Lenné
Anwaltskanzlei Lenné
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