BGH: Kündigung von Sparverträgen durch Sparkassen nach 15 Jahren erlaubt

31.05.2019, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (215 mal gelesen)
Zuletzt sind einige Sparkassen dazu übergegangen, die unliebsamen, weil gut verzinsten, Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ zu kündigen. Viele Verbraucher wehrten sich gegen die Kündigung der Sparverträge. Nun hat der BGH entschieden, dass die Kündigung der Sparverträge nach Ablauf von 15 Jahren möglich ist.

In den 1990er- und frühen 2000er-Jahren haben zahlreiche Verbraucher mit ihrer Sparkasse Sparverträge nach dem „S-Prämiensparen flexibel“-Modell abgeschlossen. Dabei zahlt die Sparkasse, neben der festen Verzinsung des angesparten Kapitals, nach Ablauf eines gewissen Zeitraums (für gewöhnlich 3 Jahre) erstmals eine zusätzliche Prämie von 3 % der im abgelaufenen Sparjahr eingezahlten Beträge.

Die Prämie, die durch die Sparkasse geleistet werden muss, steigt mit fortschreitender Vertragslaufzeit. Mit dem Ablauf des 15. Sparjahres hat die Sparkasse 50 % der geleisteten jährlichen Sparbeiträge als Prämienzahlung zu entrichten.

Vor dem Hintergrund des aktuellen, anhaltenden Niedrigzinsniveaus sind diese „S-Prämiensparen flexibel“-Sparverträge für konservative Kapitalanleger überaus attraktiv. Anders für die Sparkassen: Für sie sind diese Altverträge zu teuer geworden, was zu einer Vielzahl von Kündigungen geführt hat.

Die Sparverträge enthielten meistens keine fest vereinbarte Vertragslaufzeit. Auch war in den Werbeflyern zu den „S-Prämiensparen flexibel“-Sparverträgen eine Musterrechnung zu einem Sparverlauf über 25 Jahre dargestellt. Daher widersprachen viele Verbraucher der Kündigung ihres Sparvertrages.

Sparkassen ist Kündigung der Sparverträge nach 15 Jahren erlaubt

Mit seinem Urteil vom 14.05.2019 - Az.: XI ZR 345/18 - entschied der Bundesgerichtshof: Den Sparkassen steht, aufgrund der in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klausel zur ordentlichen Kündigung, ein ordentliches Kündigungsrecht, jedenfalls mit Erreichen der höchsten Prämienstufe, meistens also mit Ablauf des 15. Sparjahres, zu.

Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass durch die Gewährung einer ansteigenden Prämie bis zum 15. Sparjahr ein besonderer Anreiz für den Sparer gesetzt worden ist. Die Verträge seien so zu verstehen, dass es der Sparer allein in der Hand haben soll, den Vertrag bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe fortzusetzen.

Ist die höchste Bonusstufe erreicht, kann die Sparkasse jedoch von ihrem ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen. Weitere Ausschlussgründe für das in den AGB der Sparkasse enthaltene ordentliche Kündigungsrecht lägen nicht vor, so der BGH.

Grundsätzlich sollten Verbraucher vor dem Abschluss eines Spar- oder Darlehensvertrags immer einen Fachanwalt hinzuziehen, um die Vertragskonditionen genau prüfen zu lassen. Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht verfüge ich in Bezug auf Bankverträge über weitreichende Erfahrung und stehe Ihnen gerne für eine Beratung bzw. Prüfung Ihres Vertrags zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.


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