Rechtsprechung - Urteilsbesprechungen von Experten


In dieser Rubrik lesen Sie Kurzbesprechungen von Fachautoren zu interessanten Urteilen.

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Die Urteilszusammenfassungen, die Sie auf den Folgeseiten lesen, stammen aus den Beraterzeitschriften des renommierten Verlages Dr. Otto Schmidt, Köln. Wenn Sie Teilnehmer des Anwalt-Suchservice werden, haben Sie online jederzeit den vollumfänglichen Zugriff auf die Beraterzeitschriften ArbeitsRechtsberater, FamilienRechtsberater und MietRechtsberater, sowie zahlreiche alltagsrelevante Standardwerke. So bleiben Sie immer auf dem aktuellen Stand der Dinge und verpassen nichts, was für Ihre tägliche Arbeit wichtig ist.

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Autor: RA Mark Bittner, Hamburg
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 11/2013

1. Es ist nicht Sache des Mieters, eine Vereisung von Regenrinnen und -fallrohren zu verhindern.2. Es entspricht nicht der Sollbeschaffenheit der Mietsache, wenn es bei einem nur regensicher, aber nicht wasserdicht konstruierten Dach zu massiven

Autor: VRiLG Dr. Johannes Hogenschurz, Köln
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 11/2013

Auch wenn ein Wohnungseigentümer einem Eigentümerbeschluss zugestimmt und zuvor erklärt hat, er könne den überarbeiteten Beschlussvorschlag akzeptieren, bleibt er doch zur Anfechtung berechtigt.

Autor: Dr. Anselm Brandi-Dohrn, FA für Gew. RSchutz, von Boetticher Hasse Lohmann, Berlin
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 11/2013

Es stellt eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise dar, wenn sich ein Pressevertrieb als „größter unabhängiger Nationalvertrieb” bezeichnet, obwohl zwei große Verlagsgruppen jeweils 40 % seiner Geschäftsanteile halten.

Autor: Dr. Oliver Stöckel, FA für GewRS, von Boetticher Hasse Lohmann, München
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 11/2013

Die für wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz erforderliche Eigenart kann sich auch aus wiederkehrenden Gestaltungselementen einer bekannten Produktserie ergeben, selbst wenn das konkret nachgeahmte Produkt aus dieser Serie selbst nicht bekannt

Autor: RA FAArbR Prof. Dr. Martin Reufels, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 10/2013

Der Empfänger einer ordentlichen Kündigung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Hierfür genügt bei einer ordentlichen Kündigung regelmäßig die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ein Hinweis auf die

Autor: RA FAArbR Dr. Henning Hülbach, Rechtsanwälte Verweyen Lenz-Voß Boisserée, Köln, Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht (FH Köln)
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 10/2013

Hat der Arbeitgeber ein falsches Enddatum für die ordentliche Kündigung angegeben, ist diese gleichwohl wirksam, wenn der Empfänger unschwer ermitteln kann, dass das Arbeitsverhältnis zum tatsächlich geltenden Enddatum enden soll. Das ist jedenfalls

Autor: RA Wolfgang Stieghorst, FAFamR, Halle (Westf.)
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 10/2013

Haben die Eheleute im Hinblick auf einen möglichen Versöhnungsversuch im Jahr nach der Trennung es bei der Steuerklasse III für den Ehemann und der Steuerklasse V für die Ehefrau belassen, steht dem Ehemann ein Anspruch auf Rückzahlung von

Autor: VorsRiOLG Winfrid Burger, Zweibrücken
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 10/2013

Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen Ausgleichsansprüche wegen finanzieller Zuwendungen (hier: Darlehensraten) des einen Partners für den Erwerb und Umbau eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Wohnhauses

Autor: RA Dr. Ingemar Kartheuser, LL.M., Linklaters LLP, München
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 10/2013

Der Betreiber einer Internetplattform darf Dritten nicht die Gelegenheit gewähren, Verkaufsangebote zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, ohne Maßnahmen zu ergreifen, um die Angabe der genauen Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung nebst

Autor: RA Dr. Aegidius Vogt, RAYERMANN Legal, München – www.rayermann.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 10/2013

Die in einer Mahnung an einen Verbraucher gerichtete Drohung mit einem Eintrag bei der SCHUFA, falls dieser eine Mobilfunkrechnung nicht begleicht, muss sich an enge Vorgaben halten, um zulässig zu sein.