Rechtsprechung - Urteilsbesprechungen von Experten


In dieser Rubrik lesen Sie Kurzbesprechungen von Fachautoren zu interessanten Urteilen.

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Die Urteilszusammenfassungen, die Sie auf den Folgeseiten lesen, stammen aus den Beraterzeitschriften des renommierten Verlages Dr. Otto Schmidt, Köln. Wenn Sie Teilnehmer des Anwalt-Suchservice werden, haben Sie online jederzeit den vollumfänglichen Zugriff auf die Beraterzeitschriften ArbeitsRechtsberater, FamilienRechtsberater und MietRechtsberater, sowie zahlreiche alltagsrelevante Standardwerke. So bleiben Sie immer auf dem aktuellen Stand der Dinge und verpassen nichts, was für Ihre tägliche Arbeit wichtig ist.

Ausführliche Informationen zur Teilnahme am Anwalt-Suchservice finden Sie in unserem Info-PDF.

Autor: Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz, Notar in Regen und Zwiesel
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 04/2013

1. Ein Öltank ist auch dann wesentlicher Bestandteil eines Wohnhauses, dessen Beheizung er dient, wenn er nicht in das Gebäude, sondern in das Erdreich eingebracht worden ist.2. Auf einen solchen Tank finden die Regelungen der §§ 912 ff. BGB über den

Autor: Rechtsanwalt Moritz Vohwinkel, LLR Legerlotz Laschet Rechtsanwälte, Köln, www.llr.de
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 04/2013

Für ein Verbreiten in Deutschland genügt es, wenn aus dem Ausland gezielt deutsche Kunden geworben werden, verbunden mit einer vorab organisierten Liefermöglichkeit.

Autor: Prof. Dr. Elmar Schuhmacher, RA und FA für Urheber- und Medienrecht, Lungerich Lenz Schuhmacher, Köln
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 04/2013

Der Begriff der „öffentliche Wiedergabe” i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG erfasst die Weiterverbreitung der in eine terrestrische Fernsehsendung integrierten Werke, die von einer anderen Einrichtung als dem ursprünglichen Sendeunternehmen

Autor: RA FAArbR Prof. Dr. Stefan Lunk, LATHAM & WATKINS LLP, Hamburg
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 03/2013

Die arbeitgeberseitige Weisung, gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG bereits am ersten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, bedarf keines sachlichen Grundes und keiner Begründung. Das Verlangen darf jedoch weder willkürlich sein noch gegen

Autor: Rechtsanwalt Rolf Oetter, Duisburg
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 03/2013

Der Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass der Arbeitgeber in einem qualifizierten Zeugnis die von ihm gewählte Schlussformel umformuliert, sondern nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne Schlussformel beanspruchen.

Autor: RiOLG Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Brandenburg/Havel
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2013

Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch, mit dem ein ursprünglich barunterhaltspflichtiger Elternteil von dem anderen nach Übernahme auch der Betreuung Erstattung seiner Unterhaltsleistungen für ein gemeinsames Kind begehrt, ist zwar vor einer

Autor: VorsRiOLG Eberhard Stößer, Stuttgart
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2013

Üben Eltern nach rechtskräftiger Ehescheidung die elterliche Sorge für ihr minderjähriges Kind weiterhin gemeinsam aus, ist die Mutter von der Vertretung des Kindes bei der Vaterschaftsanfechtung durch ihren geschiedenen Ehemann ausgeschlossen. Es

Autor: RA, FA IT-Recht Dr. Carsten Intveen, Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 03/2013

Der Aufruf einer Verbraucherzentrale, Banken zur Kündigung der Konten von Betreibern sog. Abofallen aufzufordern, kann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein.

Autor: RA, FA IT-Recht, FA Urheber- und Medienrecht Dr. Christian Wolff, Brock Müller Ziegenbein, Kiel
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 03/2013

Im Regelfall stellt bereits die Abrufbarkeit von urheberrechtlich geschütztem Inhalt von einer Website einen Rechtsverstoß dar, ohne dass es auf eine noch aktive Verlinkung des Inhalts mit der Website ankommt.

Autor: RA Fridolin Bartholome, W.I.R Jennißen und Partner, Köln
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 03/2013

Eine vorrangige Verrechnung von anteiligen Wohngeldzahlungen auf die Zuführungsbeträge zur Instandhaltungsrücklage läuft einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Objekts zuwider und entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.