Fiktive Abrechnung nach Unfall: Preis einer „freien“ oder einer „markengebundenen“ Werkstatt?

23.05.2014, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (668 mal gelesen)
Keine Verweisung auf freie Werkstatt bei möglichem Garantieverlust!

Tritt nach einem Verkehrsunfall ein Schaden auf, so darf der Geschädigte – wenn er sich für den Weg der „fiktiven Abrechnung“ entscheidet – als Ersatz den Stundenlohn einer markengebundenen Fachwerkstatt fordern, wenn ihm ansonsten eine Garantie am Fahrzeug verloren ginge. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm per Urteil entschieden (Az. 24 U 147/12).


Der Hintergrund: Verschiedene Arten der Schadensregulierung


Wichtig ist es, vorab zu wissen, dass, wer nach einem Unfall einen Schaden am Auto feststellt, sich diesen auf zwei Arten kompensieren lassen kann: Zunächst besteht die Möglichkeit der Reparatur in einer Werkstatt. Dabei zahlt die Versicherung die tatsächlich angefallenen Kosten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer so genannten „fiktiven Abrechnung auf Basis eines Gutachtens“. Bei dieser Variante erstellt ein Gutachter eine Aufstellung über die Kosten, die entstehen würden, wenn eine Werkstatt den Schaden beheben würde. Diesen Betrag bekommt der Geschädigte dann ausbezahlt, damit dieser die Reparatur in Eigenregie vornehmen kann.


Welcher Stundensatz darf verlangt werden?


Nun stellt sich aber stets die Frage, welcher Stundensatz bei einer solchen „fiktiven Abrechnung“ zugrunde gelegt werden darf: der einer freien (Karosserie-)Werkstatt oder aber der Stundensatz einer markengebundenen Werkstatt. Dies ist besonders relevant, da diese Preise bisweilen stark voneinander abweichen können.


So auch im entschiedenen Fall: Nach einem Verkehrsunfall forderte der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung den Ersatz des Stundensatzes einer Daimler-Benz Fachwerkstatt. Die gegnerische Versicherung war jedoch nur bereit, den Stundensatz einer nicht markengebundenen Werkstatt zu zahlen. Hiergegen wehrte sich jedoch der Geschädigte mit dem Argument, dass sein Wagen bisher stets markengebunden gewartet und repariert wurde und die für sein KFZ extra abgeschlossene 30-jährige Durchrostungsgarantie hinfällig würde, wenn er sein Fahrzeug in einer nicht markengebunden Werkstatt reparieren lassen würde.


Dem folgten die Richter des OLG Hamm und sprachen dem Geschädigten unter anderem den Betrag zu, den er für die Reparatur einer markengebundenen Werkstatt hätte bezahlen müssen.


Kürzung des Stundenverrechnungssatzes durch Versicherung nicht ohne Prüfung akzeptieren

Nach einem Unfall sollten sich Betroffene, die ihr Fahrzeug nicht in einer Werkstatt reparieren lassen, bei einer fiktiven Abrechnung nicht auf den Stundensatz einer markenfreien Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn hierdurch möglicherweise ein Schaden entsteht, z. B. eine Garantie wegfällt, wie im beschriebenen Fall. Auch hier wird wieder deutlich, dass bei einer Unfallregulierung grundsätzlich ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt beigezogen werden sollte. Die entstandenen Rechtsverfolgungskosten müssen, wenn der Fall gewonnen wird, sodann auch vom Gegner getragen werden.


Frank Brüne

Rechtsanwalt,
Steuerberater

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