Formulieren Sie Ihren letzten Willen klar und eindeutig - Einsetzung von Schlusserben: Oberlandesgericht unterscheidet "gemeinsames Ableben" von "gleichzeitigem Ableben"
25.08.2021, Autor: Herr Norbert Monschau / Lesedauer ca. 2 Min. (331 mal gelesen)
Einsetzung von Schlusserben: Oberlandesgericht unterscheidet "gemeinsames Ableben" von "gleichzeitigem Ableben"
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Beschl. v. 28.04.2021 - 3 Wx 193/20) – hatte sich mit einer Formulierung in einem Testament auseinanderzusetzen und diese rechtskonform auszulegen. Dabei wurde schnell klar: Je deutlicher ein Testament formuliert ist, desto sicherer ist es, dass der eigene letzte Wille auch so umgesetzt wird, wie man ihn gemeint hat.
Die Eheleute dieses Falls hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzten. Darüber hinaus enthielt das Testament eine Regelung, dass im Fall eines "gemeinsamen Ablebens" die Nichten der Eheleute zu Erben berufen werden.
Im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens war streitig, ob es sich bei der Formulierung "im Fall eines gemeinsamen Ablebens" um eine wirksame Schlusserbeneinsetzung handelt. Wäre dies nicht der Fall, wäre nach dem Tod des überlebenden Ehemannes die gesetzliche Erbfolge zu berücksichtigen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einer jüngeren Entscheidung geurteilt, dass aus der Formulierung "für den Fall des gleichzeitigen Ablebens" keine Hinweise auf eine Schlusserbeneinsetzung hergeleitet werden können.
Anders sei es aber laut OLG bei der hier gewählten Formulierung. Eine Auslegung des Testaments ergebe, dass der Begriff "gemeinsam" keine zeitliche Komponente enthalte, wie es im Fall des BGH angenommen wurde, sondern vielmehr in dem Sinne "wenn beide verstorben sind" zu verstehen sei. Bei dieser Auslegung handelt es sich dann um eine wirksame Schlusserbeneinsetzung
So lautet der amtliche Leitsatz:
Setzen Eheleute einander gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zu alleinigen Erben und „im Falle eines gemeinsamen Ablebens“ die namentlich bezeichneten Nichten der Ehefrau (zu 60% bzw. 40%) als Erben ein, so kann der in letzterer Bestimmung zum Ausdruck gebrachte (hier nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme festgestellte) Erlasserwille im Sinne einer Schlusserbeneinsetzung ausgelegt werden.
Unser Praxishinweis:
1. Vermeiden Sie eine Auslegung Ihres letzten Willens. Verwenden Sie klare und unmissverständliche Formulierungen. Der Fall zeigt, dass auch die Absicht einer Schlusserbeneinsetzung zu ungewünschten Ergebnissen führen kann. Klarer wäre es gewesen z. B. zu schreiben "für den Fall, dass der Überlebende von uns verstirbt ...".
2. Die Verwendung solcher, sog „Katastrophenklauseln“, wonach die Erbeinsetzung für den Fall des Todes auf Grund des gleichen Ereignisses erfolgt, dürften regelmäßig als Erbeinsetzung auch für den Fall des Überlebens eines Ehepartners aufzufassen sein, und zwar selbst dann, wenn zwischen beiden Erbfällen Monate oder Jahre liegen. Formulierungen wie im vorliegenden Fall „im Falle unseres gemeinsamen Ablebens“ oder „wenn uns beiden etwas zustößt“ (vgl. BayObLG, ZEV 1996, 472; Rpfleger 2001, 425; OLG Frankfurt a. M., Rpfleger 1988, 483 (484); FamRZ 1996, 1039) oder „wenn wir gemeinsam bei einem Unfall ums Leben kommen“ führen deshalb oftmals zur Anwendung des § 2269 BGB.
Rechtsanwalt Norbert Monschau
Testamentsvollstrecker im Erbrecht
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Beschl. v. 28.04.2021 - 3 Wx 193/20) – hatte sich mit einer Formulierung in einem Testament auseinanderzusetzen und diese rechtskonform auszulegen. Dabei wurde schnell klar: Je deutlicher ein Testament formuliert ist, desto sicherer ist es, dass der eigene letzte Wille auch so umgesetzt wird, wie man ihn gemeint hat.
Die Eheleute dieses Falls hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzten. Darüber hinaus enthielt das Testament eine Regelung, dass im Fall eines "gemeinsamen Ablebens" die Nichten der Eheleute zu Erben berufen werden.
Im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens war streitig, ob es sich bei der Formulierung "im Fall eines gemeinsamen Ablebens" um eine wirksame Schlusserbeneinsetzung handelt. Wäre dies nicht der Fall, wäre nach dem Tod des überlebenden Ehemannes die gesetzliche Erbfolge zu berücksichtigen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einer jüngeren Entscheidung geurteilt, dass aus der Formulierung "für den Fall des gleichzeitigen Ablebens" keine Hinweise auf eine Schlusserbeneinsetzung hergeleitet werden können.
Anders sei es aber laut OLG bei der hier gewählten Formulierung. Eine Auslegung des Testaments ergebe, dass der Begriff "gemeinsam" keine zeitliche Komponente enthalte, wie es im Fall des BGH angenommen wurde, sondern vielmehr in dem Sinne "wenn beide verstorben sind" zu verstehen sei. Bei dieser Auslegung handelt es sich dann um eine wirksame Schlusserbeneinsetzung
So lautet der amtliche Leitsatz:
Setzen Eheleute einander gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zu alleinigen Erben und „im Falle eines gemeinsamen Ablebens“ die namentlich bezeichneten Nichten der Ehefrau (zu 60% bzw. 40%) als Erben ein, so kann der in letzterer Bestimmung zum Ausdruck gebrachte (hier nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme festgestellte) Erlasserwille im Sinne einer Schlusserbeneinsetzung ausgelegt werden.
Unser Praxishinweis:
1. Vermeiden Sie eine Auslegung Ihres letzten Willens. Verwenden Sie klare und unmissverständliche Formulierungen. Der Fall zeigt, dass auch die Absicht einer Schlusserbeneinsetzung zu ungewünschten Ergebnissen führen kann. Klarer wäre es gewesen z. B. zu schreiben "für den Fall, dass der Überlebende von uns verstirbt ...".
2. Die Verwendung solcher, sog „Katastrophenklauseln“, wonach die Erbeinsetzung für den Fall des Todes auf Grund des gleichen Ereignisses erfolgt, dürften regelmäßig als Erbeinsetzung auch für den Fall des Überlebens eines Ehepartners aufzufassen sein, und zwar selbst dann, wenn zwischen beiden Erbfällen Monate oder Jahre liegen. Formulierungen wie im vorliegenden Fall „im Falle unseres gemeinsamen Ablebens“ oder „wenn uns beiden etwas zustößt“ (vgl. BayObLG, ZEV 1996, 472; Rpfleger 2001, 425; OLG Frankfurt a. M., Rpfleger 1988, 483 (484); FamRZ 1996, 1039) oder „wenn wir gemeinsam bei einem Unfall ums Leben kommen“ führen deshalb oftmals zur Anwendung des § 2269 BGB.
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Norbert Monschau
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