Wer seine Eltern pflegt, darf geschenktes Grundstück behalten
08.01.2022, Autor: Herr Norbert Monschau / Lesedauer ca. 2 Min. (143 mal gelesen)
Streitiges Erbe: Wann muss ein geschenktes Grundstücks wegen Beeinträchtigungsabsicht herausgegeben werden?
Wer nahe Angehörige zu Lebzeiten intensiv pflegt, darf Geschenke erhalten, die letztendlich auch das Erbe desjenigen schmälern, dem dieses Geschenk ansonsten zugekommen wäre (Landgericht Koblenz, Urt. v. 18.11.2021 - 1 O 222/18).
Ein Fall aus dem Leben: Eheleute hatten 1969 ein Testament aufgesetzt, in dem sie sich wechselseitig als alleinige Erben und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben einsetzten. Darüber hinaus war verfügt, dass ein Sohn ein Grundstück erben sollte. Nach dem Tod des Ehemanns schenkte die überlebende Witwe ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück, das eigentlich testamentarisch für den Sohn vorgesehen war, ihrer Tochter. Darüber hinaus wurde ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht für das Grundstück im Grundbuch eingetragen. Nach dem Tod der Mutter stritten die Geschwister über die Rechtmäßigkeit dieser Schenkung. Der Bruder forderte von seiner Schwester die Übertragung des Grundstücks an ihn und die Löschung des Wohnrechts.
Die Gerichtsentscheidung: Damit hatte er bei Gericht keinen Erfolg. Nach Ansicht der Richter bestehe ein Anspruch nur dann, wenn die Mutter als Erblasserin die Schenkung ausschließlich zur Beeinträchtigung des Erbes des Sohns - ohne ein sogenanntes lebzeitiges Eigeninteresse - vorgenommen hätte, und somit eine missbräuchliche Verfügung in Beeinträchtigungsabsicht vorläge. Hiervon könne nicht ausgegangen werden, da die Mutter im Eigeninteresse gehandelt habe. Nach erfolgter Beweisaufnahme kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Tochter sowohl vor der Schenkung als auch noch danach ganz erhebliche Betreuungs- und Versorgungsleistungen für ihre Mutter erbracht hatte. Die Erblasserin sei also bei der Schenkung davon ausgegangen, dass ihre Tochter ihr auch weiterhin zur Seite stehen werde, wie es dann tatsächlich auch der Fall war.
Unser Praxishinweis: Das Gericht muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Gründe vorliegen, die eine den Erben beeinträchtigende lebzeitige Verfügung des späteren Erblassers trotz seiner erbvertraglichen bzw. testamentarischen Bindung „billigenswert und gerechtfertigt“ erscheinen lassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse und Vorstellungen zu berücksichtigen. Ein lebzeitiges Eigeninteresse fehlt z.B., wenn der Erblasser nachträglich meint, eine im Erbvertrag oder im gemeinschaftlichen Testament erwähnte Person zu gering bedacht zu haben, und dies durch eine Schenkung zugunsten dieser Person zu korrigieren sucht. Stärken Sie Ihre Position. Argumentieren Sie in Kenntnis der Rechts- und Beweislage überzeugend.
Wer nahe Angehörige zu Lebzeiten intensiv pflegt, darf Geschenke erhalten, die letztendlich auch das Erbe desjenigen schmälern, dem dieses Geschenk ansonsten zugekommen wäre (Landgericht Koblenz, Urt. v. 18.11.2021 - 1 O 222/18).
Ein Fall aus dem Leben: Eheleute hatten 1969 ein Testament aufgesetzt, in dem sie sich wechselseitig als alleinige Erben und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben einsetzten. Darüber hinaus war verfügt, dass ein Sohn ein Grundstück erben sollte. Nach dem Tod des Ehemanns schenkte die überlebende Witwe ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück, das eigentlich testamentarisch für den Sohn vorgesehen war, ihrer Tochter. Darüber hinaus wurde ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht für das Grundstück im Grundbuch eingetragen. Nach dem Tod der Mutter stritten die Geschwister über die Rechtmäßigkeit dieser Schenkung. Der Bruder forderte von seiner Schwester die Übertragung des Grundstücks an ihn und die Löschung des Wohnrechts.
Die Gerichtsentscheidung: Damit hatte er bei Gericht keinen Erfolg. Nach Ansicht der Richter bestehe ein Anspruch nur dann, wenn die Mutter als Erblasserin die Schenkung ausschließlich zur Beeinträchtigung des Erbes des Sohns - ohne ein sogenanntes lebzeitiges Eigeninteresse - vorgenommen hätte, und somit eine missbräuchliche Verfügung in Beeinträchtigungsabsicht vorläge. Hiervon könne nicht ausgegangen werden, da die Mutter im Eigeninteresse gehandelt habe. Nach erfolgter Beweisaufnahme kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Tochter sowohl vor der Schenkung als auch noch danach ganz erhebliche Betreuungs- und Versorgungsleistungen für ihre Mutter erbracht hatte. Die Erblasserin sei also bei der Schenkung davon ausgegangen, dass ihre Tochter ihr auch weiterhin zur Seite stehen werde, wie es dann tatsächlich auch der Fall war.
Unser Praxishinweis: Das Gericht muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Gründe vorliegen, die eine den Erben beeinträchtigende lebzeitige Verfügung des späteren Erblassers trotz seiner erbvertraglichen bzw. testamentarischen Bindung „billigenswert und gerechtfertigt“ erscheinen lassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse und Vorstellungen zu berücksichtigen. Ein lebzeitiges Eigeninteresse fehlt z.B., wenn der Erblasser nachträglich meint, eine im Erbvertrag oder im gemeinschaftlichen Testament erwähnte Person zu gering bedacht zu haben, und dies durch eine Schenkung zugunsten dieser Person zu korrigieren sucht. Stärken Sie Ihre Position. Argumentieren Sie in Kenntnis der Rechts- und Beweislage überzeugend.
Autor dieses Rechtstipps

Norbert Monschau
Anwaltskanzlei Monschau
(1 Bewertung)
Weitere Rechtstipps (30) Weitere Rechtstipps (30) Kostenfalle im Räumungsprozess vermeiden Abstellen von Sachen auf Gemeinschaftsflächen ist nicht erlaubt Lüften, Heizen und Möbelabstand sind zumutbare Schimmelvermeidungsmaßnahmen Smart Home im Mietrecht - Wo sind die Grenzen? Nachbarrecht: Solaranlage auf Dach darf Nachbarn nicht unzumutbar blenden Mieter beleidigt die Hausverwaltung: "Grenzdebil" und "Hoffentlich trifft Sie der Blitz!" rechtfertigen fristlose Kündigung! BGH-Urteil: Wasserschaden vor über 30 Jahren verursacht – keine Verjährung! E-Ladestation im Mietverhältnis: Wer zahlt, bestimmt! Gasnotstand: Auswirkungen auf Mietverhältnisse Eigentumswohnung - Dachsanierung: Drei Vergleichsangebote für Auftragsvergabe erforderlich! Datenschutz im Mietrecht Vermieter verweigert nach Kündigung die Wohnungsabnahme: Keine Nutzungsentschädigung! Wer erhält die "Ehewohnung"? Immobilie und Unterhalt: Tilgungsleistungen eines Immobiliendarlehens können beim Kindesunterhalt berücksichtigt werden Betriebskostenabrechnung mit Position "Hausstrom" ist formell unwirksam! Vermieterversehen: Keine vereinbarte Herabsetzung der Miete! Erbschaftsausschlagung nur „offline“: Fristgerechte Anfechtung nur in beglaubigter Form und als Originalurkunde möglich! Wohnraummiete: Tod des Mieters ist kein vertragswidriger Gebrauch! Eigenbedarfskündigung Wohnungseigentum: Anbringen eines Klimageräts ist bauliche Veränderung, die beschlossen werden muss! Kauf einer Neubau-Eigentumswohnung: Wichtiges zum Bauträgervertrag WEG-Novelle: Erstellung der Jahresabrechnung - Die Gemeinschaft, nicht der Verwalter ist zu verklagen Fristlose Kündigung bei psychisch kranker Wohnungsmieterin Achtung Schriftform-Falle! Unterschrift mit Kürzel "i. A." reicht für Kündigung nicht aus Formulieren Sie Ihren letzten Willen klar und eindeutig - Einsetzung von Schlusserben: Oberlandesgericht unterscheidet "gemeinsames Ableben" von "gleichzeitigem Ableben" „fuck you“ gegenüber Hausverwalter rechtfertigt nicht ohne weiteres eine fristlose Kündigung Ungenehmigte Baumaßnahmen: Vermieter kann außerordentlich kündigen Wohnraummiete: Informationsblatt „Richtiges Lüften“ - Vermieter haftet für auftretenden Schimmel! Die Anforderungen für eine „Enterbung“ sind hoch! Miete und Wohnungseigentum: Starkregen und Hochwasser - Wer kommt für die Schäden auf?
Anschrift
Markt 19
50374 Erftstadt
DEUTSCHLAND
Telefon:
Nummer anzeigen 02235-922122
Kontakt
Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!
Rechtsanwalt Norbert Monschau