Fristlose Kündigung bei psychisch kranker Wohnungsmieterin

17.10.2021, Autor: Herr Norbert Monschau / Lesedauer ca. 2 Min. (4525 mal gelesen)
Tätlicher Angriff einer psychisch kranken Mieterin kann eine fristlose Kündigung des Mietvertrags rechtfertigen.

Ein massiver Angriff einer psychisch kranken Wohnungsmieterin auf eine Nachbarin rechtfertigt eine fristlose Kündigung des Mietervertrags (LG Hamburg v. 23.06.2021 - 316 T 24/21).

Packt eine psychisch kranke, schuldunfähige Wohnungsmieterin eine Nachbarin an den Haaren, drückt sie an die Wand und benutzt Pfefferspray, um an die Wohnungsschlüssel der Nachbarin zu gelangen, kann eine fristlose Kündigung des Mietvertrags gerechtfertigt sein.

Sachverhalt: Die langjährige Mieterin, die an einer paranoiden Schizophrenie, einer depressiven Störung und einem Borderline-Syndrom leidet und hierdurch schuldunfähig ist, stört über einen längeren Zeitraum den Hausfrieden, indem sie z.B. eine Nachbarin in der im Leitsatz beschriebenen Weise massiv attackiert. Daraufhin kündigte der Vermieter kündigte fristlos und erhob Räumungsklage.

Gerichtsentscheidung: Das LG Hamburg entschied zu Gunsten des Vermieters. Die fristlose Kündigung sei wegen Störung des Hausfriedens gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB wirksam. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit der Mieterin sei trotz ihrer Erkrankung nicht zumutbar. Die Mieterin habe schwerwiegend gegen ihre Pflichten verstoßen. Ihr Verhalten habe erhebliche Auswirkungen auf die Nachbarin gehabt.

Unser Praxistipp: Auch wenn ein Mieter psychisch erkrankt und schuldunfähig gelten keine Besonderheiten. Wie bei jeder fristlosen Kündigung sind die Belange des Vermieters, des Mieters und der anderen Mieter unter Berücksichtigung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes und der besonderen Schutzbedürftigkeit des kranken Mieters gegeneinander abzuwägen. Aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist abzuleiten, dass im nachbarlichen Zusammenleben mit Behinderten oder psychisch Kranken ein erhöhtes Maß an Toleranzbereitschaft zu fordern ist (OLG Karlsruhe v. 09.06.2000 - 14 U 19/99; AG München v. 18.10.2006 - 424 C 13626/06), so dass der Anwalt prüfen muss, ob die Störungen eines krankheits- oder behinderungsbedingt nicht zurechnungsfähigen Mieters bei grundgesetzorientierter Wertung noch als hinnehmbar angesehen werden können. Nicht mehr zumutbar ist es, wenn durch das Verhalten des erkrankten Mieters die Gesundheit des Vermieters oder anderer Mieter im Haus ernsthaft gefährdet wird oder wo der Hausfrieden ständig durch Beleidigungen der Mitbewohner und Pöbeleien gestört wird (AG Wedding v. 25.06.2013 - 7 C 148/12; AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg v. 12.09.2014 - 25 C 219/13).
Eine schwerwiegende psychische Erkrankung des Mieters kann darüber hinaus Bedeutung haben bei einem Widerspruch gegen die Kündigung im Rahmen der Härtefallabwägung nach § 574 BGB.


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Norbert Monschau

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