Fristlose Kündigung bei psychisch kranker Wohnungsmieterin
17.10.2021, Autor: Herr Norbert Monschau / Lesedauer ca. 2 Min. (1667 mal gelesen)
Tätlicher Angriff einer psychisch kranken Mieterin kann eine fristlose Kündigung des Mietvertrags rechtfertigen.
Ein massiver Angriff einer psychisch kranken Wohnungsmieterin auf eine Nachbarin rechtfertigt eine fristlose Kündigung des Mietervertrags (LG Hamburg v. 23.06.2021 - 316 T 24/21).
Packt eine psychisch kranke, schuldunfähige Wohnungsmieterin eine Nachbarin an den Haaren, drückt sie an die Wand und benutzt Pfefferspray, um an die Wohnungsschlüssel der Nachbarin zu gelangen, kann eine fristlose Kündigung des Mietvertrags gerechtfertigt sein.
Sachverhalt: Die langjährige Mieterin, die an einer paranoiden Schizophrenie, einer depressiven Störung und einem Borderline-Syndrom leidet und hierdurch schuldunfähig ist, stört über einen längeren Zeitraum den Hausfrieden, indem sie z.B. eine Nachbarin in der im Leitsatz beschriebenen Weise massiv attackiert. Daraufhin kündigte der Vermieter kündigte fristlos und erhob Räumungsklage.
Gerichtsentscheidung: Das LG Hamburg entschied zu Gunsten des Vermieters. Die fristlose Kündigung sei wegen Störung des Hausfriedens gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB wirksam. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit der Mieterin sei trotz ihrer Erkrankung nicht zumutbar. Die Mieterin habe schwerwiegend gegen ihre Pflichten verstoßen. Ihr Verhalten habe erhebliche Auswirkungen auf die Nachbarin gehabt.
Unser Praxistipp: Auch wenn ein Mieter psychisch erkrankt und schuldunfähig gelten keine Besonderheiten. Wie bei jeder fristlosen Kündigung sind die Belange des Vermieters, des Mieters und der anderen Mieter unter Berücksichtigung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes und der besonderen Schutzbedürftigkeit des kranken Mieters gegeneinander abzuwägen. Aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist abzuleiten, dass im nachbarlichen Zusammenleben mit Behinderten oder psychisch Kranken ein erhöhtes Maß an Toleranzbereitschaft zu fordern ist (OLG Karlsruhe v. 09.06.2000 - 14 U 19/99; AG München v. 18.10.2006 - 424 C 13626/06), so dass der Anwalt prüfen muss, ob die Störungen eines krankheits- oder behinderungsbedingt nicht zurechnungsfähigen Mieters bei grundgesetzorientierter Wertung noch als hinnehmbar angesehen werden können. Nicht mehr zumutbar ist es, wenn durch das Verhalten des erkrankten Mieters die Gesundheit des Vermieters oder anderer Mieter im Haus ernsthaft gefährdet wird oder wo der Hausfrieden ständig durch Beleidigungen der Mitbewohner und Pöbeleien gestört wird (AG Wedding v. 25.06.2013 - 7 C 148/12; AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg v. 12.09.2014 - 25 C 219/13).
Eine schwerwiegende psychische Erkrankung des Mieters kann darüber hinaus Bedeutung haben bei einem Widerspruch gegen die Kündigung im Rahmen der Härtefallabwägung nach § 574 BGB.
Ein massiver Angriff einer psychisch kranken Wohnungsmieterin auf eine Nachbarin rechtfertigt eine fristlose Kündigung des Mietervertrags (LG Hamburg v. 23.06.2021 - 316 T 24/21).
Packt eine psychisch kranke, schuldunfähige Wohnungsmieterin eine Nachbarin an den Haaren, drückt sie an die Wand und benutzt Pfefferspray, um an die Wohnungsschlüssel der Nachbarin zu gelangen, kann eine fristlose Kündigung des Mietvertrags gerechtfertigt sein.
Sachverhalt: Die langjährige Mieterin, die an einer paranoiden Schizophrenie, einer depressiven Störung und einem Borderline-Syndrom leidet und hierdurch schuldunfähig ist, stört über einen längeren Zeitraum den Hausfrieden, indem sie z.B. eine Nachbarin in der im Leitsatz beschriebenen Weise massiv attackiert. Daraufhin kündigte der Vermieter kündigte fristlos und erhob Räumungsklage.
Gerichtsentscheidung: Das LG Hamburg entschied zu Gunsten des Vermieters. Die fristlose Kündigung sei wegen Störung des Hausfriedens gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB wirksam. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit der Mieterin sei trotz ihrer Erkrankung nicht zumutbar. Die Mieterin habe schwerwiegend gegen ihre Pflichten verstoßen. Ihr Verhalten habe erhebliche Auswirkungen auf die Nachbarin gehabt.
Unser Praxistipp: Auch wenn ein Mieter psychisch erkrankt und schuldunfähig gelten keine Besonderheiten. Wie bei jeder fristlosen Kündigung sind die Belange des Vermieters, des Mieters und der anderen Mieter unter Berücksichtigung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes und der besonderen Schutzbedürftigkeit des kranken Mieters gegeneinander abzuwägen. Aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist abzuleiten, dass im nachbarlichen Zusammenleben mit Behinderten oder psychisch Kranken ein erhöhtes Maß an Toleranzbereitschaft zu fordern ist (OLG Karlsruhe v. 09.06.2000 - 14 U 19/99; AG München v. 18.10.2006 - 424 C 13626/06), so dass der Anwalt prüfen muss, ob die Störungen eines krankheits- oder behinderungsbedingt nicht zurechnungsfähigen Mieters bei grundgesetzorientierter Wertung noch als hinnehmbar angesehen werden können. Nicht mehr zumutbar ist es, wenn durch das Verhalten des erkrankten Mieters die Gesundheit des Vermieters oder anderer Mieter im Haus ernsthaft gefährdet wird oder wo der Hausfrieden ständig durch Beleidigungen der Mitbewohner und Pöbeleien gestört wird (AG Wedding v. 25.06.2013 - 7 C 148/12; AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg v. 12.09.2014 - 25 C 219/13).
Eine schwerwiegende psychische Erkrankung des Mieters kann darüber hinaus Bedeutung haben bei einem Widerspruch gegen die Kündigung im Rahmen der Härtefallabwägung nach § 574 BGB.
Autor dieses Rechtstipps

Norbert Monschau
Anwaltskanzlei Monschau
(1 Bewertung)
Weitere Rechtstipps (30) Weitere Rechtstipps (30) Kostenfalle im Räumungsprozess vermeiden Abstellen von Sachen auf Gemeinschaftsflächen ist nicht erlaubt Lüften, Heizen und Möbelabstand sind zumutbare Schimmelvermeidungsmaßnahmen Smart Home im Mietrecht - Wo sind die Grenzen? Nachbarrecht: Solaranlage auf Dach darf Nachbarn nicht unzumutbar blenden Mieter beleidigt die Hausverwaltung: "Grenzdebil" und "Hoffentlich trifft Sie der Blitz!" rechtfertigen fristlose Kündigung! BGH-Urteil: Wasserschaden vor über 30 Jahren verursacht – keine Verjährung! E-Ladestation im Mietverhältnis: Wer zahlt, bestimmt! Gasnotstand: Auswirkungen auf Mietverhältnisse Eigentumswohnung - Dachsanierung: Drei Vergleichsangebote für Auftragsvergabe erforderlich! Datenschutz im Mietrecht Vermieter verweigert nach Kündigung die Wohnungsabnahme: Keine Nutzungsentschädigung! Wer erhält die "Ehewohnung"? Immobilie und Unterhalt: Tilgungsleistungen eines Immobiliendarlehens können beim Kindesunterhalt berücksichtigt werden Betriebskostenabrechnung mit Position "Hausstrom" ist formell unwirksam! Vermieterversehen: Keine vereinbarte Herabsetzung der Miete! Erbschaftsausschlagung nur „offline“: Fristgerechte Anfechtung nur in beglaubigter Form und als Originalurkunde möglich! Wohnraummiete: Tod des Mieters ist kein vertragswidriger Gebrauch! Eigenbedarfskündigung Wohnungseigentum: Anbringen eines Klimageräts ist bauliche Veränderung, die beschlossen werden muss! Wer seine Eltern pflegt, darf geschenktes Grundstück behalten Kauf einer Neubau-Eigentumswohnung: Wichtiges zum Bauträgervertrag WEG-Novelle: Erstellung der Jahresabrechnung - Die Gemeinschaft, nicht der Verwalter ist zu verklagen Achtung Schriftform-Falle! Unterschrift mit Kürzel "i. A." reicht für Kündigung nicht aus Formulieren Sie Ihren letzten Willen klar und eindeutig - Einsetzung von Schlusserben: Oberlandesgericht unterscheidet "gemeinsames Ableben" von "gleichzeitigem Ableben" „fuck you“ gegenüber Hausverwalter rechtfertigt nicht ohne weiteres eine fristlose Kündigung Ungenehmigte Baumaßnahmen: Vermieter kann außerordentlich kündigen Wohnraummiete: Informationsblatt „Richtiges Lüften“ - Vermieter haftet für auftretenden Schimmel! Die Anforderungen für eine „Enterbung“ sind hoch! Miete und Wohnungseigentum: Starkregen und Hochwasser - Wer kommt für die Schäden auf?
Anschrift
Markt 19
50374 Erftstadt
DEUTSCHLAND
Telefon:
Nummer anzeigen 02235-922122
Kontakt
Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!
Rechtsanwalt Norbert Monschau