Welche Rechte haben Heimarbeiter?
24.06.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice

Viele gesetzliche Regeln sollen Arbeitnehmer vor unfairer Behandlung schützen. Dazu gehört das Verbot sogenannter Kettenbefristungen. Für Heimarbeiter gelten besondere Maßstäbe.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Warum ist Heimarbeit nicht gleich Homeoffice? Welche Tätigkeiten werden in Heimarbeit durchgeführt? Welche gesetzlichen Vorschriften regeln die Heimarbeit? Was gilt für die Befristung von Heimarbeit? Wann ist eine Befristung erlaubt? Welchen rechtlichen Status haben Heimarbeiter? Welchen Status hat die Heimarbeit nach dem Bundesarbeitsgericht? Welche Meinung vertritt der Europäische Gerichtshof? Praxistipp zum Status von Heimarbeitern Warum ist Heimarbeit nicht gleich Homeoffice?
Mit einer Tätigkeit im Homeoffice ist normalerweise eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis gemeint, die lediglich in die Wohnung des Arbeitnehmers verlegt wurde. Ein Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes ist aber gerade kein angestellter Arbeitnehmer. Hier handelt es sich um eine besondere, gesetzlich geregelte Tätigkeitsform.
Welche Tätigkeiten werden in Heimarbeit durchgeführt?
Heimarbeit unterliegt vielen Veränderungen durch den technischen Fortschritt. Typische Tätigkeiten sind einfache manuelle Arbeiten mit immer wiederkehrenden, gleichartigen und kurzen Arbeitsschritten. So können kleine Metall- oder Kunststoffteile bearbeitet, Schreibarbeiten erledigt, Daten eingegeben oder Verpackungsaufgaben durchgeführt werden. Ein Haupteinsatzbereich der Heimarbeit war lange Zeit das Nähen von Textilien. Dies ist jedoch vorbei. Auch Tätigkeiten wie die Durchführung von Telefoninterviews sind in Heimarbeit möglich. Dieses Beschäftigungsmodell hat in den letzten Jahren stark an Bedeutung verloren, existiert jedoch in bestimmten Bereichen noch immer.
Welche gesetzlichen Vorschriften regeln die Heimarbeit?
Die Heimarbeit ist im Heimarbeitsgesetz geregelt. Dieses enthält unter anderem Vorgaben zu Entgelten, Arbeitsschutz, Kündigung und unzulässigen Arten von Heimarbeit. In diesem Rechtstipp geht es um die Befristung von Verträgen. Diese ist in § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes geregelt.
Was gilt für die Befristung von Heimarbeit?
Das Bundesarbeitsgericht befasste sich mit dem Fall einer Frau, die für ein Unternehmen auf Basis eines Heimarbeitsvertrages in ihrer Wohnung aus Asien importierte Mode-Accessoires umetikettiert hatte. Die fertige Ware lieferte sie einmal in der Woche ab und bekam dann neues Material. So arbeitete sie fünf Jahre lang. Direkt anschließend schloss sie mit dem gleichen Unternehmen einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag ab. Nun sollte ihre Jobbezeichnung "Junior Team Member Decorations" lauten. Allerdings gab es für die Befristung des Arbeitsverhältnisses keinen besonderen Grund. Nach Ablauf des Jahres wurde ihr Arbeitsvertrag nicht verlängert. Daraufhin klagte sie vor dem Arbeitsgericht auf Weiterbeschäftigung. Ihre Begründung: Hier hätten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befristung nicht vorgelegen.
Wann ist eine Befristung erlaubt?
Eine Befristung von Arbeitsverträgen ist unter mehreren Voraussetzungen zulässig. Diese sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Nach § 14 dieser Vorschrift ist eine Befristung nur erlaubt, wenn sie auf einem sachlichen Grund beruht. Ein solcher Grund kann zum Beispiel darin bestehen, dass der Betrieb nur vorübergehend Bedarf an dieser Arbeitsleistung hat oder dass der jeweilige Arbeitnehmer nur zur Vertretung eines anderen eingestellt wird, der zeitweise ausfällt.
Allerdings kann ein Arbeitsvertrag auch ohne sachlichen Grund befristet abgeschlossen werden. Dann spricht man von einer kalendermäßigen Befristung. Diese ist grundsätzlich bis zur Dauer von zwei Jahren erlaubt. Der Arbeitgeber darf den Arbeitsvertrag innerhalb dieser Zeit bis zu dreimal verlängern.
Wichtig: Eine solche Befristung ist nicht erlaubt, wenn mit dem gleichen Arbeitgeber zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Es spielt dabei keine Rolle, ob dieses befristet oder unbefristet war. Ein Tarifvertrag kann Abweichendes regeln.
In diesem Fall gab es keinen sachlichen Grund für eine Befristung. Eine kalendermäßige Befristung hätte daran scheitern können, dass die Frau vorher schon für den gleichen Betrieb in Heimarbeit tätig gewesen war.
Welchen rechtlichen Status haben Heimarbeiter?
Die Klage wurde von sämtlichen mit der Sache befassten Gerichten – sowohl dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht in Köln als auch dem Bundesarbeitsgericht – abgewiesen. Aus Sicht der Gerichte war das Heimarbeitsverhältnis der Frau kein "Normalarbeitsverhältnis" gewesen. Die Heimarbeit beim gleichen Arbeitgeber wurde hier also tatsächlich nicht als echte Arbeit angesehen. Die Folge war, dass der darauf folgende Vertrag kalendermäßig befristet werden durfte.
Welchen Status hat die Heimarbeit nach dem Bundesarbeitsgericht?
Heimarbeit ist auch als selbstständiges Gewerbe denkbar. In diesem Fall ging es aber um die unselbstständige Heimarbeit für einen einzigen Arbeitgeber. Dieser stellte auch die Arbeitsmittel und Materialien zur Verfügung. Gemäß Heimarbeitsgesetz kann einem Heimarbeiter oder einer Heimarbeiterin unter Einhaltung einer Kündigungsfrist ohne Begründung gekündigt werden. Ein besonderer Kündigungsschutz nach sechs Monaten Beschäftigung besteht also nicht. Auch ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar. Die Gerichte stellen die Heimarbeit üblicherweise auf eine Stufe mit freier Mitarbeit, Praktikum, Umschulung oder Ausbildung. Alle diese Arbeitsformen sind keine Arbeitsverhältnisse im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, die eine nachfolgende Befristung unzulässig machen. Für die Heimarbeit wurde dies vom Bundesarbeitsgericht im vorliegenden Fall ausdrücklich bestätigt (Urteil vom 24.8.2016, Az. 7 AZR 342/14).
Welche Meinung vertritt der Europäische Gerichtshof?
Der Europäische Gerichtshof hat bisher nicht entschieden, ob Heimarbeit als normales Arbeitsverhältnis zu betrachten ist. Er hat jedoch bereits Praktikanten und Geschäftsführer zu den Arbeitnehmern gezählt (Az. C-229/14). Immerhin sind Heimarbeiter an Betriebsratswahlen zu beteiligen. Vor ihrer Entlassung muss der Betriebsrat (soweit vorhanden) angehört werden. Es bestehen also durchaus Parallelen zu anderen Arbeitsverhältnissen. Ob der EuGH sich mit dieser Frage einmal befassen wird, bleibt abzuwarten.
Praxistipp zum Status von Heimarbeitern
Laut Bundesarbeitsgericht ist eine Anschlussbefristung bei Heimarbeitern erlaubt. Haben Sie Fragen zur Heimarbeit oder gibt es Streitigkeiten mit einem Arbeitgeber? Dann kann Sie ein Fachanwalt für Arbeitsrecht sachkundig beraten und vor Gericht vertreten.
(Bu)