Inflationsausgleich: Bis zu 3000 Euro netto vom Chef!

28.10.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Hände,zählen,Geld,Euro,Fünfzig-Euro-Scheine Was hat es mit der Inflationsausgleichsprämie auf sich? © - freepik

Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund der hohen Teuerung in allen Bereichen beschlossen, dass die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie bis zu 3000 Euro netto zahlen können.

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Oktober 2022 voraussichtlich +10,4 Prozent betragen! Stark gestiegene Preise für Energie und Lebensmittel, sowie die sonstige allgemeine Verteuerung des Lebens, schlagen große Löcher in die Portemonnaies der Verbraucher. Auch viele Arbeitnehmer können ihre Rechnungen nicht mehr vollständig bezahlen. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung mit dem dritten Entlastungspaket eine Inflationsausgleichsprämie eingeführt. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern damit bis zu 3000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei überweisen.

Was ist die Inflationsausgleichsprämie?


Der Inflationsausgleich ist eine zusätzliche Einmalzahlung oder ggf. auch mehrere zusätzliche Zahlungen bis zur Höhe von insgesamt 3000 Euro, die von der Lohnsteuer und den Sozialabgaben befreit sind. Wichtig ist, dass diese Zahlung(en) zusätzlich zum vereinbarten Lohn / Gehalt gezahlt werden müssen.

Wer erhält diesen Inflationsausgleich?


Der Inflationsausgleich kann vom Arbeitgeber an alle abhängig Beschäftigten gezahlt werden, also an Arbeitnehmer in Vollzeit- und Teilzeit, aber genauso auch an geringfügig Beschäftigte wie Minijobber, Werksstudenten und Auszubildende.

Bekommen auch Arbeitssuchende den Inflationsausgleich?


Nach einer Mitteilung der Bundesregierung wird die Arbeitslosengeld-II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird. Das heißt: Sollten die Bezieher auf Sozialleistungen angewiesen sein, wird das Geld nicht auf das Einkommen angerechnet.

Muss der Chef die Prämie zahlen?


Nein, der Arbeitgeber muss diese Sonderzahlung nicht zahlen. Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Sonderzahlung außerhalb der vertraglichen Vereinbarungen (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag). Der Chef entscheidet auch, wie viel Geld den Mitarbeitern ausgezahlt wird. Die Obergrenze für den steuer- und sozialabgabenfreien Betrag liegt bei 3000 Euro.

Einmalzahlung oder Mehrfachzahlungen?


Arbeitgeber haben die Wahl, welchen Betrag sie ihren Mitarbeitern überweisen. Festgelegt ist nur der Höchstbetrag von 3000 Euro. Es kann also gar nichts gezahlt werden, wie auch jeder beliebige Betrag von 1 bis 3000 Euro. Der Arbeitgeber kann eine Einmalzahlung gewähren, aber auch mehrere Teilzahlungen. Insgesamt darf die Höchstgrenze aber nicht überschritten werden.

Ist der Inflationsausgleich auch in Sachleistungen möglich?


Ja. Allerdings müssen diese Sachleistungen den Zweck haben, die Mitarbeiter von der hohen Teuerung zu entlasten. Anstatt der Auszahlung in Geld, sind also auch Gutscheine für das Tanken, für Waren und Essens möglich. Wichtig: Werden den Arbeitnehmern solche Gutscheine bereits begleitend zum Lohn als dessen Bestandteil gezahlt, darf der Arbeitgeber diese Gutscheine nicht in die Inflationsprämie hineinrechnen.

Was ist vom Chef bei der Zahlung zu beachten?


Die Steuer- und Abgabenfreiheit der gewährten Leistung, wird ausschließlich für eine zusätzliche Geld- bzw. Sachleistung gewährt. Der Arbeitgeber muss kenntlich machen, dass der Inflationsausgleich im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht - zum Beispiel durch eine gesonderte Position auf der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung.

Müssen alle Mitarbeiter gleichbehandelt werden?


Grundsätzlich muss der Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten, dass heißt, alle Arbeitnehmer gleich behandeln. Davon abweichen darf er nur, wenn er dafür eine sachliche Rechtfertigung hat. Das Gleiche gilt, wenn bestimmte Mitarbeiter einen geringeren Inflationsausgleich erhalten, als andere.

Von wann bis wann kann der Ausgleich gezahlt werden?


Die Möglichkeit, diese steuer- und abgabenbefreite Sonderzahlung zu gewähren, besteht seit dem 26. Oktober 2022. Sie endet am 31. Dezember 2024.

Wo ist der Inflationsausgleich geregelt?


Grundlage für die seitens des Arbeitgebers freiwillige Inflationsausgleichsprämie ist das "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz". Diese Entlastungsmaßnahme hat ihren Grund in der hohen Teuerung, die infolge der gegen Russland ausgesprochenen Wirtschaftssanktionen eingetreten ist.

Praxistipp zur Inflationsausgleichsprämie


Grundsätzlich ist der Inflationsausgleich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Mitarbeiter haben also keinen Anspruch darauf. Zahlt der Arbeitgeber aber einigen Angestellten die Prämie und anderen nicht, so muss er einen sachlichen Grund dafür haben. Wenn Sie sich insoweit ungerecht benachteiligt fühlen, kann Sie ein Anwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht fachlich versiert unterstützen.

(Bu)


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 Stephan Buch
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