Was ist eigentlich Filesharing und warum eine Abmahnung wegen Filesharing jeden treffen kann
02.01.2020, Autor: Frau Tanja Fuß / Lesedauer ca. 5 Min. (187 mal gelesen)
Beim Filesharing wird über eine Software (z.B. Bittorent) illegal ein urheberrechtlich geschütztes Werk (z.B. ein Song, ein ganzes Musik-Album oder ein Film) illegal heruntergeladen und gleichzeitig in das Filesharing-Netzwerk hochgeladen. Neben dem "Täter" kann auch der Anschlussinhaber wegen unterbliebener Belehrung haften.
Was ist eigentlich Filesharing und warum eine Abmahnung wegen Filesharing jeden treffen kann
Filesharing
Beim Filesharing wird über eine Software (z.B. Bittorent) illegal ein urheberrechtlich geschütztes Werk (z.B. ein Song, ein ganzes Musik-Album oder ein Film) heruntergeladen und gleichzeitig in das Filesharing-Netzwerk hochgeladen. Jeder aus dem Filesharing-Netzwerk hat dann ebenfalls Zugriff und kann den Song, das Musik-Album bzw. den Film auf sein Gerät herunterladen. Dadurch entgehen den Rechteinhabern Einnahmen durch den Verkauf von CD´s bzw. das kostenpflichtige Herunterladen des Stücks aus Internetportalen.
Vorgehen der Rechteinhaber (Ermittlung, Auskunftsklage gegen Provider, Abmahnung)
Die Rechteinhaber lassen daher das Internet regelmäßig auf Filesharing-Vorgänge überprüfen. Sobald sie ein Filesharing entdeckt haben und die IP-Adresse des „Täters“ samt Provider (z.B. Telekom, Vodafone, Unitymedia, 1&1) ermittelt haben, können sie über eine Auskunftsklage den Provider gerichtlich dazu verpflichten, den Anschlussinhaber der IP-Adresse zu nennen. Kurze Zeit später erhält der Anschlussinhaber dann eine Abmahnung. Meist wird diese von Kanzleien verschickt, die auf Abmahnfälle spezialisiert sind. Bekannte Kanzleien sind insbesondere Waldorf Frommer, Sasse & Partner, Fareds, Rechtsanwalt Daniel Sebastian, Kornmeier & Partner sowie Rasch Rechtsanwälte. Diese vertreten jeweils bestimmte Musik- oder Filmproduzenten wie Sony Music, Constantin Film, Warner Bros., Twentieth Century Fox, Senator Film, Roadrunner Records, Mindbase Music und Splendid Film. In der Abmahnung wird der Inhaber des Internetanschlusses zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz und zur Übernahme der entstandenen Anwaltskosten aufgefordert. Im Regelfall wird mit hohen Kosten gedroht und für den Fall einer schnellen Zahlung ein Vergleich angeboten, nach dem ein bestimmter Betrag (oft rund 900 €) gezahlt werden muss und damit alle Ansprüche abgegolten sind. Meist wird hierfür eine relativ kurze Frist von 10-14 Tagen gesetzt.
Haftung auch für Rechtsverstöße Dritter (Kinder, Besucher)
Eine Abmahnung kann auch dann berechtigt sein, wenn man selbst kein Filesharing betrieben hat. So kann man beispielsweise auch für die illegalen Handlungen seiner Kinder oder von Besuchern haften. In diesem Zusammenhang kommt es vor allem darauf an, ob Belehrungspflichten über das Verbot von Filesharing bestanden haben und – wenn ja – ob man diesen nachgekommen ist. Da Besucher oft das W-LAN-Passwort bekommen, um E-Mails oder Whats-App-Nachrichten zu lesen bzw. im Internet etwas zu suchen, und fast jeder Besucher ein Smartphone, Tablet oder Ähnliches dabei hat, sollte die Gefahr nicht unterschätzt werden.
Darlegungslast
Je nach Sachverhalt sind Sie zudem verpflichtet, dem Rechteinhaber mitteilen, wer Ihren Internetanschluss am entsprechenden Tag genutzt hat und die Urheberrechtsverletzung begangen haben kann (sog. abgestufte Darlegungs- und Beweislast).
Vermeintliches Streaming
In den letzten Jahren sind zudem Viele in die Falle vermeintlicher Streaming-Angebote getappt. Die entsprechenden Internetseiten sehen täuschend echt wie Portale fürs Streamen aus, enthalten aber eine Filesharing-Software. Wer nicht ganz genau hingeschaut hat, hat – ohne es zu wollen – Filesharing betrieben.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung
In der Unterlassungserklärung soll sich der „Täter“ verpflichten, nicht noch einmal den Song, das Musikalbum bzw. den Film illegal mittels Filesharing herunter- bzw. hochzuladen. Für den Fall eines erneuten Rechtsverstoßes verpflichtet er sich darin zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Meist wird die zu zahlende Vertragsstrafe nicht mit einer konkreten Summe genannt sondern allgemein von einer „angemessenen Vertragsstrafe“ gesprochen (sog. Hamburger Brauch). Was angemessen ist, bestimmt im Regelfall die Abmahnkanzlei. Allerdings kann der so festgesetzte Wert vom zuständigen Gericht überprüft werden.
Modifizierte Unterlassungserklärung
Oft ist die von der Abmahnkanzlei vorgefertigte Unterlassungserklärung zu weitgehend. Dadurch werden die Voraussetzungen, wann ein erneuter Verstoß vorliegt und eine Vertragsstrafe zu zahlen ist, zu niedrig angesetzt. Auch wird durch die Formulierung oft der behauptete Verstoß eingeräumt. In vielen Fällen wird zudem durch die Angabe des für die Überprüfung der Vertragsstrafe zuständigen Gerichts indirekt eine Mindest-Vertragsstrafe von 5001 € festgelegt. Daher muss die vorgelegte Unterlassungserklärung meist modifiziert werden.
Empfehlung
Da Abmahnkanzleien oft sehr kurze Fristen setzen, kommen Sie möglichst schnell zu einer Erstberatung zu uns. Wir prüfen die Abmahnung und besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen. Selbst wenn wir zu dem Ergebnis kommen, dass Sie einen Rechtsverstoß begangen haben oder für den Rechtsverstoß anderer haften, gelingt es uns oft, den zu zahlenden Betrag mit entsprechenden Argumenten deutlich nach unten zu verhandeln. Auch prüfen wir für Sie die von der Abmahnkanzlei vorformulierte Unterlassungserklärung und modifizieren sie bei Bedarf, damit Sie sich nicht zu mehr verpflichten als unbedingt nötig.
Typische Fehler / Fallen
- Abmahnung nicht ernst nehmen / Fristen verstreichen lassen
Viele nehmen eine Abmahnung nicht ernst. Sie halten sie für „Abzocke“ und reagieren einfach nicht. Dadurch verstreichen die von der Abmahnkanzlei gesetzten Fristen und es steigt die Gefahr, dass Sie verklagt werden, insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz. Zwar verklagen die Abmahnkanzleien nicht alle, denen sie Filesharing vorwerfen. Einige werden aber verklagt, schon allein, damit es sich nicht herumspricht, dass es sich bei den Drohungen um leere Drohungen handelt. Ein Gerichtsverfahren ist auf jeden Fall zeitaufwändig. Sie müssen Besprechungen mit Ihrem Anwalt und Gerichtstermine wahrnehmen. Selbst wenn Sie selbst nichts Illegales gemacht haben, besteht die Gefahr, dass Sie den Prozess verlieren, da Sie für das Fehlverhalten anderer haften. In diesem Fall müssen Sie die Gerichtskosten, die eigenen Anwaltskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite tragen.
Weitere Abmahn-Gefahren
Abgesehen vom Vorwurf des Filesharings kommt eine Abmahnung vor allem bei folgenden Konstellationen in Betracht:
0711 / 7 22 34 39 0
tanja.fuss@anwaltskanzlei-fuss.de
Was ist eigentlich Filesharing und warum eine Abmahnung wegen Filesharing jeden treffen kann
Filesharing
Beim Filesharing wird über eine Software (z.B. Bittorent) illegal ein urheberrechtlich geschütztes Werk (z.B. ein Song, ein ganzes Musik-Album oder ein Film) heruntergeladen und gleichzeitig in das Filesharing-Netzwerk hochgeladen. Jeder aus dem Filesharing-Netzwerk hat dann ebenfalls Zugriff und kann den Song, das Musik-Album bzw. den Film auf sein Gerät herunterladen. Dadurch entgehen den Rechteinhabern Einnahmen durch den Verkauf von CD´s bzw. das kostenpflichtige Herunterladen des Stücks aus Internetportalen.
Vorgehen der Rechteinhaber (Ermittlung, Auskunftsklage gegen Provider, Abmahnung)
Die Rechteinhaber lassen daher das Internet regelmäßig auf Filesharing-Vorgänge überprüfen. Sobald sie ein Filesharing entdeckt haben und die IP-Adresse des „Täters“ samt Provider (z.B. Telekom, Vodafone, Unitymedia, 1&1) ermittelt haben, können sie über eine Auskunftsklage den Provider gerichtlich dazu verpflichten, den Anschlussinhaber der IP-Adresse zu nennen. Kurze Zeit später erhält der Anschlussinhaber dann eine Abmahnung. Meist wird diese von Kanzleien verschickt, die auf Abmahnfälle spezialisiert sind. Bekannte Kanzleien sind insbesondere Waldorf Frommer, Sasse & Partner, Fareds, Rechtsanwalt Daniel Sebastian, Kornmeier & Partner sowie Rasch Rechtsanwälte. Diese vertreten jeweils bestimmte Musik- oder Filmproduzenten wie Sony Music, Constantin Film, Warner Bros., Twentieth Century Fox, Senator Film, Roadrunner Records, Mindbase Music und Splendid Film. In der Abmahnung wird der Inhaber des Internetanschlusses zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz und zur Übernahme der entstandenen Anwaltskosten aufgefordert. Im Regelfall wird mit hohen Kosten gedroht und für den Fall einer schnellen Zahlung ein Vergleich angeboten, nach dem ein bestimmter Betrag (oft rund 900 €) gezahlt werden muss und damit alle Ansprüche abgegolten sind. Meist wird hierfür eine relativ kurze Frist von 10-14 Tagen gesetzt.
Haftung auch für Rechtsverstöße Dritter (Kinder, Besucher)
Eine Abmahnung kann auch dann berechtigt sein, wenn man selbst kein Filesharing betrieben hat. So kann man beispielsweise auch für die illegalen Handlungen seiner Kinder oder von Besuchern haften. In diesem Zusammenhang kommt es vor allem darauf an, ob Belehrungspflichten über das Verbot von Filesharing bestanden haben und – wenn ja – ob man diesen nachgekommen ist. Da Besucher oft das W-LAN-Passwort bekommen, um E-Mails oder Whats-App-Nachrichten zu lesen bzw. im Internet etwas zu suchen, und fast jeder Besucher ein Smartphone, Tablet oder Ähnliches dabei hat, sollte die Gefahr nicht unterschätzt werden.
Darlegungslast
Je nach Sachverhalt sind Sie zudem verpflichtet, dem Rechteinhaber mitteilen, wer Ihren Internetanschluss am entsprechenden Tag genutzt hat und die Urheberrechtsverletzung begangen haben kann (sog. abgestufte Darlegungs- und Beweislast).
Vermeintliches Streaming
In den letzten Jahren sind zudem Viele in die Falle vermeintlicher Streaming-Angebote getappt. Die entsprechenden Internetseiten sehen täuschend echt wie Portale fürs Streamen aus, enthalten aber eine Filesharing-Software. Wer nicht ganz genau hingeschaut hat, hat – ohne es zu wollen – Filesharing betrieben.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung
In der Unterlassungserklärung soll sich der „Täter“ verpflichten, nicht noch einmal den Song, das Musikalbum bzw. den Film illegal mittels Filesharing herunter- bzw. hochzuladen. Für den Fall eines erneuten Rechtsverstoßes verpflichtet er sich darin zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Meist wird die zu zahlende Vertragsstrafe nicht mit einer konkreten Summe genannt sondern allgemein von einer „angemessenen Vertragsstrafe“ gesprochen (sog. Hamburger Brauch). Was angemessen ist, bestimmt im Regelfall die Abmahnkanzlei. Allerdings kann der so festgesetzte Wert vom zuständigen Gericht überprüft werden.
Modifizierte Unterlassungserklärung
Oft ist die von der Abmahnkanzlei vorgefertigte Unterlassungserklärung zu weitgehend. Dadurch werden die Voraussetzungen, wann ein erneuter Verstoß vorliegt und eine Vertragsstrafe zu zahlen ist, zu niedrig angesetzt. Auch wird durch die Formulierung oft der behauptete Verstoß eingeräumt. In vielen Fällen wird zudem durch die Angabe des für die Überprüfung der Vertragsstrafe zuständigen Gerichts indirekt eine Mindest-Vertragsstrafe von 5001 € festgelegt. Daher muss die vorgelegte Unterlassungserklärung meist modifiziert werden.
Empfehlung
Da Abmahnkanzleien oft sehr kurze Fristen setzen, kommen Sie möglichst schnell zu einer Erstberatung zu uns. Wir prüfen die Abmahnung und besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen. Selbst wenn wir zu dem Ergebnis kommen, dass Sie einen Rechtsverstoß begangen haben oder für den Rechtsverstoß anderer haften, gelingt es uns oft, den zu zahlenden Betrag mit entsprechenden Argumenten deutlich nach unten zu verhandeln. Auch prüfen wir für Sie die von der Abmahnkanzlei vorformulierte Unterlassungserklärung und modifizieren sie bei Bedarf, damit Sie sich nicht zu mehr verpflichten als unbedingt nötig.
Typische Fehler / Fallen
- Abmahnung nicht ernst nehmen / Fristen verstreichen lassen
Viele nehmen eine Abmahnung nicht ernst. Sie halten sie für „Abzocke“ und reagieren einfach nicht. Dadurch verstreichen die von der Abmahnkanzlei gesetzten Fristen und es steigt die Gefahr, dass Sie verklagt werden, insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz. Zwar verklagen die Abmahnkanzleien nicht alle, denen sie Filesharing vorwerfen. Einige werden aber verklagt, schon allein, damit es sich nicht herumspricht, dass es sich bei den Drohungen um leere Drohungen handelt. Ein Gerichtsverfahren ist auf jeden Fall zeitaufwändig. Sie müssen Besprechungen mit Ihrem Anwalt und Gerichtstermine wahrnehmen. Selbst wenn Sie selbst nichts Illegales gemacht haben, besteht die Gefahr, dass Sie den Prozess verlieren, da Sie für das Fehlverhalten anderer haften. In diesem Fall müssen Sie die Gerichtskosten, die eigenen Anwaltskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite tragen.
- an der falschen Stelle Geld sparen wollen
- Gegner / Abmahnkanzlei selbst kontaktieren
Weitere Abmahn-Gefahren
Abgesehen vom Vorwurf des Filesharings kommt eine Abmahnung vor allem bei folgenden Konstellationen in Betracht:
- bei der Verletzung von Urheberrechten (z.B. durch Verwendung fremder Produkt-Fotos – etwa aus dem Internet bzw. den Verkaufsseiten anderer Verkäufer - bei ebay)
- bei der Verletzung von Markenrechten (z.B. Produktpiraterie, durch den Verkauf von Waren, die nicht vom Original-Hersteller stammen)
- bei Wettbewerbsverstößen (z.B. bei unzulässigen Werbemaßnahmen, etwa unzulässigen Vergleichen mit der Konkurrenz bzw. Konkurrenzprodukten oder unzulässigen Werbeaussagen über eine angeblich gesundheitsfördernde Wirkung)
- bei einem fehlerhaften oder unvollständigen Impressum
- bei einer fehlerhaften oder unvollständigen Datenschutzerklärung
- bei fehlerhaften Wohnungsanzeigen (z.B. Mietangebot ohne Angaben zum Energieausweis)
0711 / 7 22 34 39 0
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Tanja Fuß
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Angebot Aufhebungsvertrag durch Arbeitgeber bei sofortiger Annahme ok Corona: Kündigung eines ungeimpften Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber wirksam Kauf eines Ausstellungsfahrzeugs: Neuwagen oder Gebrauchtfahrzeug? Anspruch gegen Caterer auf Erstattung Anzahlung nach coronabedingt geplatzter Hochzeit Gewerbemietvertrag: Wirksamkeit Betriebspflicht u. Kündigung wg. falscher Nebenkosten-Abrechnung Fristlose Kündigung Arbeitnehmer durch Arbeitgeber wegen eigenmächtiger Mitnahme Bürostuhl ins Homeoffice unwirksam Anspruch Mieter Geschäftsräume auf Anpassung (Reduzierung) Miete wg. Corona-Lockdown Frage des Einzelfalls Kein Anspruch von Arbeitnehmern auf neuen Urlaub bei Corona-Quarantäne während Urlaub Absage Hochzeitsfeier wegen Corona-Einschränkungen zulässig – Vertragsanpassung wegen Wegfall Geschäftsgrundlage u. Anspruch Vermieter auf Ausgleichszahlung Neues zu Corona bei beruflicher Fortbildung bzw. Seminaren u. Tickets für Veranstaltungen – begrenzte Teilnehmer- bzw. Besucherzahl / Ersatztermin / Gutschein Geplatzter Immobilienkauf: Anspruch auf Erstattung Reservierungsgebühr u. Notarkosten? Kurzarbeit wegen Corona – was Arbeitgeber und Arbeitnehmer aktuell beachten müssen (Abbau Plusstunden, Überstunden u. Urlaub, Kürzung Urlaubsanspruch) Rechte und Pflichten Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer nach Krankmeldung Arbeitnehmer (vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit, Kündigung, AU-Bescheinigung) Mehr Rechte für Kunden bei Telefon-, Handy- (Mobilfunk-) und Internetverträgen ab 01.12.2021 Schärfere Corona-Regeln am Arbeitsplatz für Arbeitnehmer und Arbeitgeber: 3 G, Testnachweispflicht für Ungeimpfte, kein Lohn, Abmahnung u. 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