Filesharing Abmahnung RA Daniel Sebastian für DigiRights Administration GmbH
06.06.2014, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 4 Min. (534 mal gelesen)
Mir liegt eine Abmahnung von Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin vor, mit welcher er Urheberrechtsverletzungen an den Tonaufnahmen „Martin Garrix – Animals“, „Klingande – Jubel“, „Martin Garrix And Hardway – Wizard,“ „Family Of The Year – Hero“, „Stromae – Papaoutai“ für die DigiRights Administration GmbH, Elisabethenstr. 43, 64283 Darmstadt abmahnt.
Es wird angeboten, die Angelegenheit durch den Abschluss eines vorformulierten „Vergleichs“, der Unterzeichnung einer vorformulierten „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ sowie Zahlung von € 1.250,00 beizulegen.
Es wird ausgeführt: „Sofern Sie sich anwaltlich vertreten lassen und den Prozess verlieren, entstehen Ihnen voraussichtlich 1.337,72 EUR weitere Kosten, so dass Ihr Prozessrisiko in der 1. Instanz voraussichtlich bei 3.822,52 EUR liegt. Dieses Risiko können Sie nur durch Annahme des Vergleichsangebotes ausräumen.“
Was ist davon zu halten ?
Es ist oft, wenn auch nicht immer, sinnvoll, zumindest eine modifizierte – d.h. nicht die von der Gegenseite vorformulierte – Unterlassungserklärung abzugeben, die keine Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die geltend gemachten Abmahnkosten oder sonstigen Schadensersatz enthält. Mit Abgabe einer ausreichenden (!) Erklärung kann eine einstweilige Verfügung, die sonst ggf. auch ohne mündliche Verhandlung gegen Sie erwirkt werden kann, sicher vermieden werden. Hier sollten Abgemahnte Waffengleichheit herstellen und sich fachanwaltlich beraten lassen und sich nicht von den Ausführungen in der Abmahnung davon abhalten lassen. Dies kann im konkreten Fall sehr viel Geld sparen.
I. Oft können Abgemahnte mit richtiger Reaktion eine Haftung abwenden
In der mir vorliegenden Abmahnung wird dem Abgemahnten – wie oft bei Filesharing-Abmahnungen – eine kurze Frist von 8 Tagen zur Reaktion, d.h. zur Rücksendung der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung bzw. des Vergleichs, gesetzt. Dennoch sollten Betroffene die gesetzte Frist nicht verstreichen lassen, sondern sich direkt nach Erhalt der Abmahnung an einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz wenden.
In einem Urteil aus dem Jahr 2012 hat das OLG Köln die Haftung von Ehegatten in Tauschbörsen-Fällen z.B. eingeschränkt (= Keine generelle Überwachungspflicht für Ehegatten). Dieses Urteil ist nicht bindend für alle anderen Gerichte kann aber ein wichtiger Baustein der Verteidigung gegen die Abmahnung sein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zudem entschieden, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch genügen, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt“ (BGH, Urteil vom 15. November 2012, Az.: I ZR 74/12).
Das Urteil (keine generelle Überwachungspflicht bei Kindern), befreit aber nicht die Kinder selbst von der Haftung. Hier ist es mit fachanwaltlicher Expertise möglich, auch die Haftung des Kindes möglichst auszuschließen.
Der BGH hat am 08.01.2014 weiterhin entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.
II. Im Klagefalle kann es sinnvoll sein, die Höhe des Streitwertes zu bestreiten
Nicht in allen Fällen kann eine Haftung des Anschlussinhabers sicher ausgeschlossen werden. Dann ist zu klären, ob eine Deckelung der Abmahnkosten in Betracht kommt. Dies wird oft der Fall sein
Die Deckelung des Abmahnkosten-Erstattungsanspruchs kommt nach § 97a Abs. 3 S. 4 http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html dann nicht in Betracht, wenn die Höhe des Anspruchs aus einem Gegenstandswert von 1.000 Euro nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber keine Konkretisierung vorgenommen, unter welchen besonderen Umständen die Erstattung des Anspruchs aus einem Gegenstandswert von 1.000 Euro tatsächlich unbillig ist. Jedenfalls sollte es sich bei dieser Regelung um eine Ausnahmevorschrift handeln, die die Deckelung von erstattbaren Abmahnkosten nicht unterlaufen soll. Dies kann wohl jedenfalls der Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken entnommen werden. Es bleibt dabei der Rechtsprechung überlassen, in welchem Maße und in welchen Fallkonstellationen sie von der Ausnahme Gebrauch machen wird.
III. Auch müssten Abgemahnte nun an ihrem Wohnortgericht verklagt werden
Ein Vorteil ist, dass die Abmahner die Abgemahnten nach neuem Recht an Ihrem Wohnortgericht verklagen müsste, also nicht mehr München oder Hamburg als Klageort wählen können, wenn die Abgemahnten dort nicht wohnen.
IV. Nicht selten können Abgemahnte Gegenforderungen stellen
Oft scheidet die Pflicht, der Gegenseite die Abmahnkosten zu erstatten zudem aus, weil es der Abmahnende in der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung unterlässt anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Die Rechtsfolge, wenn der Abmahnende diese Angaben unterlässt, ist die Unwirksamkeit der Abmahnung. Der Abmahnende ist dann auch Gegenansprüchen des Abgemahnten ausgesetzt, hat insbesondere die Kosten der Rechtsverteidigung des Abgemahnten zu tragen. Auch in dem mir vorliegenden Fall wird sich meine Mandantschaft hierauf berufen.
Ob und wie Sie haften kommt also auf den vielzitierten Einzelfall an. „Patentlösungen“ aus dem Internet, die auf alle Fälle „passen“ gibt es nicht.
In keinem Fall sollte aber wie erwähnt ohne fachanwaltlichen Rat vorschnell eine von der Gegenseite vorformulierte Verpflichtungserklärung oder ein Vergleichsvertrag unterschrieben werden, denn damit wird ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen und der Abgemahnte schneidet sich u.U. ohne Notwendigkeit wichtige Verteidigungswege ab.
Für die Beratung im konkreten Fall steht Ihnen Herr Fachanwalt Dr. Jaeschke gern zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass der vorstehende Artikel den rechtlichen Stand der Dinge zum Zeitpunkt der Veröffentlichung darstellt und die konkrete Beratung im Einzelfall nie ersetzen kann.
Es wird angeboten, die Angelegenheit durch den Abschluss eines vorformulierten „Vergleichs“, der Unterzeichnung einer vorformulierten „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ sowie Zahlung von € 1.250,00 beizulegen.
Es wird ausgeführt: „Sofern Sie sich anwaltlich vertreten lassen und den Prozess verlieren, entstehen Ihnen voraussichtlich 1.337,72 EUR weitere Kosten, so dass Ihr Prozessrisiko in der 1. Instanz voraussichtlich bei 3.822,52 EUR liegt. Dieses Risiko können Sie nur durch Annahme des Vergleichsangebotes ausräumen.“
Was ist davon zu halten ?
Es ist oft, wenn auch nicht immer, sinnvoll, zumindest eine modifizierte – d.h. nicht die von der Gegenseite vorformulierte – Unterlassungserklärung abzugeben, die keine Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die geltend gemachten Abmahnkosten oder sonstigen Schadensersatz enthält. Mit Abgabe einer ausreichenden (!) Erklärung kann eine einstweilige Verfügung, die sonst ggf. auch ohne mündliche Verhandlung gegen Sie erwirkt werden kann, sicher vermieden werden. Hier sollten Abgemahnte Waffengleichheit herstellen und sich fachanwaltlich beraten lassen und sich nicht von den Ausführungen in der Abmahnung davon abhalten lassen. Dies kann im konkreten Fall sehr viel Geld sparen.
I. Oft können Abgemahnte mit richtiger Reaktion eine Haftung abwenden
In der mir vorliegenden Abmahnung wird dem Abgemahnten – wie oft bei Filesharing-Abmahnungen – eine kurze Frist von 8 Tagen zur Reaktion, d.h. zur Rücksendung der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung bzw. des Vergleichs, gesetzt. Dennoch sollten Betroffene die gesetzte Frist nicht verstreichen lassen, sondern sich direkt nach Erhalt der Abmahnung an einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz wenden.
In einem Urteil aus dem Jahr 2012 hat das OLG Köln die Haftung von Ehegatten in Tauschbörsen-Fällen z.B. eingeschränkt (= Keine generelle Überwachungspflicht für Ehegatten). Dieses Urteil ist nicht bindend für alle anderen Gerichte kann aber ein wichtiger Baustein der Verteidigung gegen die Abmahnung sein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zudem entschieden, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch genügen, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt“ (BGH, Urteil vom 15. November 2012, Az.: I ZR 74/12).
Das Urteil (keine generelle Überwachungspflicht bei Kindern), befreit aber nicht die Kinder selbst von der Haftung. Hier ist es mit fachanwaltlicher Expertise möglich, auch die Haftung des Kindes möglichst auszuschließen.
Der BGH hat am 08.01.2014 weiterhin entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.
II. Im Klagefalle kann es sinnvoll sein, die Höhe des Streitwertes zu bestreiten
Nicht in allen Fällen kann eine Haftung des Anschlussinhabers sicher ausgeschlossen werden. Dann ist zu klären, ob eine Deckelung der Abmahnkosten in Betracht kommt. Dies wird oft der Fall sein
Die Deckelung des Abmahnkosten-Erstattungsanspruchs kommt nach § 97a Abs. 3 S. 4 http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html dann nicht in Betracht, wenn die Höhe des Anspruchs aus einem Gegenstandswert von 1.000 Euro nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber keine Konkretisierung vorgenommen, unter welchen besonderen Umständen die Erstattung des Anspruchs aus einem Gegenstandswert von 1.000 Euro tatsächlich unbillig ist. Jedenfalls sollte es sich bei dieser Regelung um eine Ausnahmevorschrift handeln, die die Deckelung von erstattbaren Abmahnkosten nicht unterlaufen soll. Dies kann wohl jedenfalls der Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken entnommen werden. Es bleibt dabei der Rechtsprechung überlassen, in welchem Maße und in welchen Fallkonstellationen sie von der Ausnahme Gebrauch machen wird.
III. Auch müssten Abgemahnte nun an ihrem Wohnortgericht verklagt werden
Ein Vorteil ist, dass die Abmahner die Abgemahnten nach neuem Recht an Ihrem Wohnortgericht verklagen müsste, also nicht mehr München oder Hamburg als Klageort wählen können, wenn die Abgemahnten dort nicht wohnen.
IV. Nicht selten können Abgemahnte Gegenforderungen stellen
Oft scheidet die Pflicht, der Gegenseite die Abmahnkosten zu erstatten zudem aus, weil es der Abmahnende in der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung unterlässt anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Die Rechtsfolge, wenn der Abmahnende diese Angaben unterlässt, ist die Unwirksamkeit der Abmahnung. Der Abmahnende ist dann auch Gegenansprüchen des Abgemahnten ausgesetzt, hat insbesondere die Kosten der Rechtsverteidigung des Abgemahnten zu tragen. Auch in dem mir vorliegenden Fall wird sich meine Mandantschaft hierauf berufen.
Ob und wie Sie haften kommt also auf den vielzitierten Einzelfall an. „Patentlösungen“ aus dem Internet, die auf alle Fälle „passen“ gibt es nicht.
In keinem Fall sollte aber wie erwähnt ohne fachanwaltlichen Rat vorschnell eine von der Gegenseite vorformulierte Verpflichtungserklärung oder ein Vergleichsvertrag unterschrieben werden, denn damit wird ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen und der Abgemahnte schneidet sich u.U. ohne Notwendigkeit wichtige Verteidigungswege ab.
Für die Beratung im konkreten Fall steht Ihnen Herr Fachanwalt Dr. Jaeschke gern zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass der vorstehende Artikel den rechtlichen Stand der Dinge zum Zeitpunkt der Veröffentlichung darstellt und die konkrete Beratung im Einzelfall nie ersetzen kann.
Autor dieses Rechtstipps

Dr. Lars Jaeschke
IP.JAESCHKE Marken- und Medienrecht
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