Müssen Arbeitnehmer trotz Kita-Streik zur Arbeit kommen?

02.02.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Kita,Streik,Arbeitnehmer,Arbeitsrecht Was müssen Arbeitnehmer beim Kita-Streik beachten? © - freepik
Das Wichtigste in Kürze

1. Arbeitspflicht: Ein Kita-Streik befreit Arbeitnehmer nicht automatisch von der Arbeitspflicht. Das Betreuungsrisiko liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer.

2. Lohnfortzahlung: Lohnfortzahlung besteht nur, wenn Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder ausnahmsweise § 616 BGB greifen, was häufig vertraglich ausgeschlossen ist.

3. Informationspflicht: Arbeitnehmer sollten den Arbeitgeber unverzüglich informieren und Lösungen wie Urlaub, Überstundenabbau, Homeoffice oder unbezahlte Freistellung abstimmen.

Arbeitnehmer und Kita-Streik sind ein häufiges Konfliktthema, wenn Kindertagesstätten kurzfristig schließen und die Kinderbetreuung wegfällt. Viele Beschäftigte fragen sich in dieser Situation, ob sie zu Hause bleiben dürfen, Anspruch auf Lohn haben oder eine Freistellung verlangen können. Grundsätzlich gilt: Der Kita-Streik betrifft die private Betreuungssphäre und entbindet Arbeitnehmer nicht automatisch von ihren arbeitsvertraglichen Pflichten, auch wenn Arbeitnehmer und Kita-Streik in der Praxis oft kollidieren.

Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer bei einem Kita-Streik?


Beim Thema Arbeitnehmer und Kita-Streik ist entscheidend, dass das sogenannte Wegfall-der-Betreuung-Risiko grundsätzlich beim Arbeitnehmer liegt. Kann ein Elternteil wegen eines Kita-Streiks nicht zur Arbeit erscheinen, besteht ohne besondere Regelung meist kein Anspruch auf bezahlte Freistellung. Lohnfortzahlung ist in der Regel nur dann möglich, wenn Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung entsprechende Regelungen enthalten. Teilweise kann § 616 BGB greifen, wenn es sich um eine kurze, unverschuldete Verhinderung handelt, wobei viele Arbeitsverträge diese Vorschrift ausdrücklich ausschließen. Arbeitnehmer und Kita-Streik bedeuten daher rechtlich oft, dass Urlaub genommen, Überstunden abgebaut oder unbezahlte Freistellung vereinbart werden muss.

Welche Besonderheiten gelten bei einem kurzfristigen Kita-Streik?


Wird ein Kita-Streik sehr kurzfristig angesetzt, kommt der oben bereits erwähnte § 616 BGB zur Anwendung. Nach dieser Regelung erhalten Arbeitnehmer weiter ihren Lohn, wenn sie durch einen persönlichen Grund unverschuldet für eine nicht erhebliche Zeit von der Arbeit abgehalten werden. Dies dürfen höchstens zwei bis drei Tage sein. Natürlich darf man nicht “unentschuldigt” fehlen. Der Chef ist also zwingend so früh wie möglich zu informieren. Zusätzliche Voraussetzung: Alle anderen denkbaren Möglichkeiten, eine Kinderbetreuung zu finden, müssen ausgeschöpft sein. Verwandte, Nachbarn und Eltern müssen gefragt, auch kostenpflichtige Angebote geprüft werden.

Allerdings ist hier Vorsicht geboten: § 616 BGB kann durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag aufgehoben oder geändert werden und gilt dann nicht. Viele Arbeitgeber machen von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Was gilt bei längerfristig geplanten Kita-Streiks?


Ist ein Streik in der Kita vorhersehbar oder dauert er länger, wird von Arbeitnehmern erwartet, dass sie selbst eine Lösung finden. Vielleicht können Verwandte, Freunde oder Nachbarn die Kinder betreuen? In manchen Städten wird auch eine offizielle Notfallbetreuung organisiert. Jedenfalls haben Arbeitnehmer bei länger andauernden oder absehbaren Streiks keinen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Im Notfall müssen sie Urlaub nehmen, um ihr Kind zu betreuen. Wenn der Jahresurlaub schon verbraucht ist, kann man vielleicht mit dem Arbeitgeber eine Absprache treffen, Überstunden abzubauen oder Minusstunden aufzubauen.

Was können Arbeitnehmer bei einem Kita-Streik tun?


Bei einem absehbaren Kita-Streik sollten Arbeitnehmer frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und die Betreuungssituation offen schildern. Flexible Arbeitszeiten, Homeoffice oder ein kurzfristiger Tausch von Arbeitstagen können helfen, die Situation zu entschärfen. Auch eine Notbetreuung in der Kita oder Unterstützung durch Familie und Freunde sollte geprüft werden. Arbeitnehmer und Kita-Streik lassen sich in vielen Fällen durch pragmatische Lösungen abfedern, wenn rechtzeitig reagiert wird. Wichtig ist, den Arbeitgeber nicht erst am Streiktag zu informieren, sondern so früh wie möglich Planungssicherheit zu schaffen.

Was droht, wenn der Arbeitnehmer wegen Kita-Streiks nicht zur Arbeit erscheint?


Wenn Arbeitnehmer wegen eines Kita-Streiks einfach der Arbeit fernbleiben, drohen verschiedene arbeitsrechtliche Konsequenzen, abhängig vom Einzelfall und den vertraglichen Regelungen:

- Arbeitgeber können eine Abmahnung aussprechen, da das unentschuldigte Fernbleiben grundsätzlich einen Verstoß gegen die Arbeitspflicht darstellt.

- Ohne rechtliche Grundlage für Freistellung (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, § 616 BGB) kann der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt anteilig für die Tage kürzen, an denen der Arbeitnehmer nicht erschienen ist.

-Häufig verlangt der Arbeitgeber, dass Urlaubstage oder Überstunden genutzt werden, um den Ausfall abzudecken.

- Wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben kann zur Kündigung führen, insbesondere wenn keine Absprache mit dem Arbeitgeber erfolgt ist.

Können die Eltern bei einem Kita-Streik die Gebühren zurückverlangen?


Manche Eltern stellen sich die Frage, ob die Gemeinde als Träger einer Kindertagesstätte einen Teil der Betreuungskosten für das Kind zurückerstatten muss, wenn dieses zeitweise nicht betreut werden kann. Dies wird zum Teil auch von Elternvertretern gefordert. Einschlägig ist hier die Gebührensatzung der jeweiligen Gemeinde. In einigen Gemeinden ist tatsächlich eine Rückerstattung möglich. In anderen jedoch beruft man sich auf “höhere Gewalt” und verweigert eine Rückerstattung.

Gerichtsurteil: Rückerstattung der Kita-Beiträge?


Das Verwaltungsgericht Neustadt hat sich 2016 mit der Rückerstattung von Kita-Beiträgen befasst. In diesem Fall hatte das Kita-Personal gestreikt. Ein Elternpaar hatte seine beiden Kinder daraufhin für zwei Wochen durch die Großeltern betreuen lassen und verlangte anschließend die Eltern- und Verpflegungskostenbeiträge für diesen Zeitraum zurück.

Das Gericht wies ihre Klage jedoch ab. Zunächst hätten sie die Möglichkeit gehabt, die von der Stadt zur Verfügung gestellte Notbetreuung in Anspruch zu nehmen. Sie hätten ihre Kinder also durchaus in einer städtischen Einrichtung betreuen lassen können. Ganz unabhängig davon habe die Stadt das Recht dazu gehabt, in ihrer Beitragssatzung festzulegen, dass Kita-Beiträge im Streikfall nicht zurückgezahlt würden. Eine solche Regelung hatte es hier gegeben.

Das Gericht wie auch darauf hin, dass der Kita-Beitrag lediglich eine Beteiligung der Eltern an den Kosten der Kita und des Personals darstelle. Überwiegend würden diese von der Gemeinde und vom Land getragen. Auch während eines Streiks fielen Kosten an.

Zwar hätten andere Kommunen die Kita-Beiträge für die Zeit eines Streiks zurückerstattet. Dies sei jedoch deren Entscheidung. Die Stadt Speyer sei daran nicht gebunden (Urteil vom 14.7.2016, Az. 4 K 123/16).

Praxistipp zum Kita-Streik


Arbeitnehmer und Kita-Streik führen häufig zu organisatorischen und rechtlichen Problemen, lösen aber keine automatische Arbeitspflichtbefreiung aus. Beschäftigte müssen aktiv nach Lösungen suchen und frühzeitig mit dem Arbeitgeber kommunizieren. Ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt kann bei Konflikten mit dem Arbeitgeber unterstützend beraten und vertreten. Geht es um die Rückerstattung von Kita-Gebühren wegen Streiks ist ein Anwalt für Verwaltungsrecht der richtige Ansprechpartner.

(Wk)


 Günter Warkowski
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