Mietschulden: Übernahme durch Jobcenter / Sozialamt?

08.11.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 5 Min. (9586 mal gelesen)
Mietschulden,Hartz IV,Kosten für Unterkunft,Jobcenter Auch aufgelaufene Mietschulden werden von den Sozialbehörden oft übernommen. © Bu - Anwalt-Suchservice

Die Sozialbehörden können unter bestimmten Voraussetzungen die Mietschulden eines Leistungsempfängers übernehmen. Dies ist insbesondere bei drohender Wohnungslosigkeit möglich.

Der Gesetzgeber möchte Obdachlosigkeit möglichst vermeiden. Daher können die Sozialbehörden im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende – also bei Empfängern von Arbeitslosengeld II – die Kosten für Unterkunft und Heizung übernehmen. Dies beruht auf § 22 Absatz 1 SGB II („Zweites Sozialgesetzbuch“). In einem solchen Fall übernimmt das Jobcenter die tatsächlich anfallenden Kosten – jedoch nur bis zur Grenze dessen, was aus seiner Sicht angemessen ist. Dieser Betrag muss sich nicht zwingend mit der in deutschen Großstädten heute üblichen Miete decken. Das Gesetz besagt jedoch auch: Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den im Einzelfall angemessenen Umfang, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es für den Leistungsberechtigten unmöglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Art seine Aufwendungen zu verringern. Eine solche Schonfrist dauert jedoch maximal sechs Monate.

Was gilt für Altschulden?


Dem Hilfebedürftigen nützt die Übernahme von Miete und Heizkosten natürlich wenig, wenn ihm sein Vermieter wegen Altschulden fristlos kündigt. Dies darf der Vermieter tun, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine die Miete schuldig bleibt – oder einen erheblichen Teil davon, als solcher gilt alles über einer Monatsmiete. Der Vermieter darf ebenfalls fristlos kündigen, wenn sein Mieter über einen längeren Zeitraum mit einem Betrag in Rückstand ist, der zwei Monatsmieten entspricht. Übernimmt die Behörde nun also auch Mietschulden und nicht nur die laufende Miete? Dies ist oft der Fall. Geregelt ist es in § 22 Absatz 8 SGB II. Danach kann das Amt auch Schulden übernehmen, wenn der ALG-II-Empfänger Leistungen für Unterkunft und Heizung bekommt.

Welche Voraussetzungen und Einschränkungen gibt es?


Entsprechend der Vorschrift kann das Jobcenter Schulden für Unterkunftskosten übernehmen, soweit dies gerechtfertigt ist, um die Unterkunft des Betreffenden abzusichern oder eine vergleichbare Notlage zu beheben. Allerdings ist dies eine eher lockere „kann“-Bestimmung und keine Verpflichtung der Behörde.

Die Altschulden „sollen“ übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und ohne diesen Schritt die Wohnungslosigkeit droht. Beispiel: Die Kündigung hat schon stattgefunden oder der Vermieter hat bereits konkret damit gedroht.

Wenn der Hilfebedürftige dann noch eigenes Vermögen besitzt, muss er dieses – abzüglich eines Grundfreibetrages nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II – erstrangig für die Bezahlung der Mietschulden verwenden. Der Grundfreibetrag liegt bei 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und beträgt mindestens 3.100 Euro. Geld vom Staat gibt es erst, wenn das Vermögen verbraucht ist.

Wichtig: Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. Hier bezahlt also das Jobcenter nicht einfach die Mietschulden, sondern es gibt einen Kredit, den der Leistungsempfänger zurückzahlen muss.

Was versteht man unter „Schulden“?


Schulden im Sinne der oben zitierten Regelung sind alle Geldbeträge, die der Mieter dem Vermieter aus dem Mietverhältnis schuldet. Hinzu kommt alles, was er dem Heizenergie-Versorger (beispielsweise den Stadtwerken) schuldet. Für beide gilt: Die Beträge müssen so hoch sein, dass eine Kündigung der Verträge durch den jeweiligen Vertragspartner möglich wäre. Wenn also der Vermieter oder die Stadtwerke im Rahmen einer Mahnung eine Vertragskündigung androhen, ist dies ein Indiz dafür, dass die entsprechenden Beträge erreicht sind.

Welches Ermessen kann die Behörde ausüben?


Wenn zu befürchten ist, dass der Betroffene bald obdachlos wird, ist das Ermessen der Behörde sehr reduziert. Nach dem Gesetz "sollen" die Mietschulden bei drohender Wohnungslosigkeit übernommen werden. Hier spricht man rechtlich von einem sogenannten „intendierten Ermessen“. Die Behörde darf dann nur ausnahmsweise von dem, was sie tun "soll" abweichen. Kann die Wohnungslosigkeit also nur durch ein Darlehen zur Finanzierung von Mietschulden abgewendet werden, darf die Behörde sich nicht weigern. Wenn sie einen Ausnahmefall geltend machen will, muss sie eine Einzelfallprüfung durchführen und triftige Gründe für ihre Entscheidung nennen. Pauschal ablehnen darf sie nicht.

Welche Möglichkeiten gibt es bei einer Ablehnung?


Die Ablehnung stellt einen sogenannten Verwaltungsakt dar. Gegen diesen kann man innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Jeder Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. Wenn das Jobcenter dem Widerspruch nicht abhilft, indem es seine Entscheidung ändert, ist Abhilfe nur durch gerichtliche Schritte möglich. Vorgerichtlich können ALG-II-Empfänger eine Beratungshilfe beantragen. Das bedeutet, dass die Kosten für eine außergerichtliche anwaltliche Beratung vom Staat übernommen werden. Ein solcher Antrag ist beim Gericht oder über einen Anwalt zu stellen. Für den eigentlichen Prozess kann wiederum Prozesskostenhilfe beantragt werden, welche dann die Gerichtskosten abdeckt. Übernommen werden auch die Gebühren des eigenen Rechtsanwalts für die eigentliche Prozessführung – jedoch nicht die für den gegnerischen Anwalt. Verliert man den Prozess, kann dies teuer werden.

Näheres zur Prozesskostenhilfe finden Sie hier:
Prozesskostenhilfe und wie man sie beantragt

Welche Folgen hat die Zweckentfremdung von Geld?


Gelder, die einem Leistungsempfänger zur Deckung von Mietschulden zur Verfügung gestellt wurden, müssen auch genau dafür verwendet werden. Werden sie für andere Dinge ausgegeben, riskiert man, nichts mehr zu bekommen.

So entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg auf den Eilantrag einer sechsköpfigen Familie aus Freiburg. Diese hatte wiederholt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (Hartz IV) bezogen. Da sich ihre Verhältnisse häufig änderten, mussten die Leistungen häufig neu berechnet oder eingestellt werden. Arbeitsaufnahmen des Vaters, dann wieder Arbeitsplatzverluste, wechselnde Kinderdorfaufenthalte der vier Kinder, Strafhaft des Vaters und andere Vorkommnisse füllten schließlich 14 Bände Verwaltungsakten. Die Finanzlage der Familie wurde immer schlechter. Sie kam wiederholt mit den Mietzahlungen in Verzug und schuldete dem Jobcenter schließlich u. a. wegen gewährter Darlehen zur Übernahme von Mietrückständen mehr als 20.000 Euro.

Nach der Trennung der Eltern beantragte die in der Wohnung gebliebene Ehefrau erneut die Übernahme aufgelaufener Mietschulden. Die Behörde weigerte sich. Das Gericht erklärte diese Entscheidung für rechtens: Der wiederholte Ausgleich der Mietschulden habe bisher nie zu einer Änderung des Zahlungsverhaltens der Antragsteller geführt. Obendrein habe deren sozialwidriges Verhalten den Mietrückstand erst herbeigeführt. Die Familie habe nicht einmal einen Dauerauftrag zur Zahlung der Miete eingerichtet. Stattdessen habe die Ehefrau immer nur jeweils den Geldbetrag überwiesen, den sie meinte, gerade entbehren zu können. Dieses Verhalten erlaube den Schluss, dass die Antragsteller bewusst ihre Miete nicht gezahlt und sich darauf verlassen hätten, dass das Jobcenter die auflaufenden Rückstände schon übernehmen würde (Beschluss vom 13.3.2013, Az. L 2 AS 842/13 ER-B).

Werden auch bei der Sozialhile Mietschulden übernommen?


Bei der Sozialhilfe nach dem 12. Sozialgesetzbuch (SGB XII) gilt Ähnliches: Nach § 36 Abs. 1 SGB XII kann das Sozialamt Mietschulden nur übernehmen, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Die Schulden sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

Wichtig: Eine Übernahme von Mietschulden gilt nur dann als gerechtfertig, wenn sie dazu geeignet ist, die Unterkunft auf Dauer zu sichern. Dies ist nicht der Fall, wenn der Vermieter erkennen lässt, dass er das Mietverhältnis auch bei Zahlung der Schulden beenden wird (SG Nürnberg, Beschluss vom 25.4.2018, Az. S 8 SO 60/18 ER).

Praxistipp


Die Sozialbehörden helfen oft auch bei aufgelaufenen Mietschulden. Bei rechtlichen Problemen in diesem Zusammenhang ist ein Fachanwalt für Sozialrecht der beste Ansprechpartner. Wer sich eine Beratung nicht leisten kann, kann beim örtlichen Amtsgericht eine Beratungshilfe beantragen. Diese deckt die Kosten einer außergerichtlichen Rechtsberatung ab.

(Wk)


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 Günter Warkowski
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