Verspätet oder gar nicht zur Arbeit kommen: Kann der Chef den Lohn kürzen, abmahnen oder kündigen?

06.03.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Arbeit,Büro,zu,spät,kommen Was gilt, wenn Mitarbeiter zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommen? © - freepik
Das Wichtigste in Kürze

1. Lohnkürzung: Der Arbeitgeber kann den Lohn anteilig kürzen, wenn der Arbeitnehmer zu spät kommt oder gar nicht zur Arbeit erscheint. Auf ein Verschulden kommt es hierfür nicht an.

2. Abmahnung: Wiederholtes verschuldetes Zuspätkommen kann eine Abmahnung rechtfertigen, um den Arbeitnehmer auf seine Pflicht zum pünktlichen Arbeitsbeginn hinzuweisen.

3. Kündigung: Eine Kündigung ist nur bei häufigem, verschuldetem Zuspätkommen oder Nichterscheinen nach Abmahnungen möglich. Unverschuldete Verspätungen begründen dagegen selten eine Kündigung.

Wer verspätet verspätet zur Arbeit kommt, muss mit unterschiedlichen arbeitsrechtlichen Folgen rechnen, etwa einer Gehalts- bzw. Lohnkürzung, einer Abmahnung oder im Wiederholungsfall sogar einer Kündigung. Eine Rolle spielt dabei auch, ob die Verspätung verschuldet ist, wie oft sie vorkommt und welche Regelungen im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag gelten. Für Arbeitnehmer ist es daher wichtig zu wissen, welche Rechte und Pflichten bestehen, wenn sie zu spät zur Arbeit erscheinen.

Woraus ergibt sich die arbeitsrechtliche Pflicht zum pünktlichen Arbeitsbeginn?


Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Arbeit zum vereinbarten Zeitpunkt aufzunehmen. Der Arbeitsbeginn ergibt sich meist aus dem Arbeitsvertrag, aus betrieblichen Regelungen (z.B. Tarifvertrag) oder aus einem Dienstplan. Wer verspätet zur Arbeit kommt, verletzt diese arbeitsvertragliche Pflicht.

Darf der Chef bei Verspätung am Arbeitsplatz den Lohn kürzen?


Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn". Kommt ein Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit, kann der Arbeitgeber deshalb grundsätzlich den Lohn für die ausgefallene Arbeitszeit kürzen. Bei Stundenlohn ist das meist unproblematisch, weil die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vergütet werden. Bei einem festen Monatsgehalt stellt sich häufiger die Frage, ob eine anteilige Kürzung zulässig ist. Auch hier gilt grundsätzlich, dass eine Lohnkürzung bei Verspätung möglich ist, weil die geschuldete Arbeitsleistung nicht vollständig erbracht wurde.

WICHTIG: Auf die Frage, ob der Arbeitnehmer sein Zuspätkommen bzw. Nichterscheinen an der Arbeit verschuldet hat oder nicht, kommt es hinsichtlich einer Lohnkürzung nicht an. Der Lohn kann also auch dann gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer wegen außergewöhnlicher Ereignisse verhindert ist.

Darf der Arbeitgeber wegen Verspätung eine Abmahnung aussprechen?


Wenn Arbeitnehmer häufiger verspätet zur Arbeit kommen, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Eine Abmahnung wegen Verspätung soll den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass sein Verhalten gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt und sich künftig ändern muss. Im Arbeitsrecht ist die Abmahnung meist Voraussetzung für weitere Maßnahmen. Erst wenn Arbeitnehmer trotz Abmahnung weiterhin zu spät zur Arbeit kommen, kann der Arbeitgeber strengere arbeitsrechtliche Schritte prüfen.

Darf der Chef wegen wiederholter Verspätung die Kündigung aussprechen?


In schweren oder wiederholten Fällen kann verspätet zur Arbeit kommen auch zu einer Kündigung führen. Eine Kündigung wegen Verspätung kommt in der Praxis vor allem dann in Betracht, wenn Arbeitnehmer dauerhaft unpünktlich sind und vorher bereits abgemahnt wurden. Gerichte prüfen in solchen Fällen immer, ob das Verhalten des Arbeitnehmers erheblich ist und ob der Arbeitgeber mildere Mittel hätte einsetzen können. Ob eine Kündigung wegen Verspätung wirksam ist, hängt daher stark vom Einzelfall ab.

Ist für die Abmahnung und Kündigung ein Verschulden des Arbeitnehmers erforderlich?


Abmahnung und Kündigung wegen Zuspätkommens setzen grundsätzlich ein Verschulden des Arbeitnehmers voraus. Liegt ein entschuldigender Grund vor (z. B. höhere Gewalt, unvorhersehbare Ereignisse), fehlt es am Verschulden, sodass eine Abmahnung oder Kündigung in der Regel nicht gerechtfertigt ist.

Was gilt für Verspätungen durch Verkehr, Bahn oder andere Gründe?


Viele Arbeitnehmer kommen zu spät zur Arbeit, weil sich der öffentliche Verkehr verspätet oder weil Staus auftreten. Arbeitsrechtlich gilt jedoch grundsätzlich, dass Arbeitnehmer das sogenannte Wegerisiko tragen. Das bedeutet, dass Probleme auf dem Weg zur Arbeit in der Regel nicht zulasten des Arbeitgebers gehen. Auch bei einer unverschuldeten Verspätung kann daher der Lohn für die ausgefallene Zeit entfallen. Arbeitnehmer sollten deshalb ausreichend Zeit für den Arbeitsweg einplanen.

Was gilt speziell für die verspätete Rückkehr aus dem Urlaub?


Eine besondere Situation kann entstehen, wenn Arbeitnehmer verspätet zur Arbeit kommen, weil sie aus dem Urlaub nicht rechtzeitig zurückkehren können. Hier stellt sich im Arbeitsrecht vor allem die Frage, ob die Verspätung verschuldet oder unverschuldet ist. Grundsätzlich tragen Arbeitnehmer das Risiko, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Verzögert sich die Rückreise etwa wegen Streiks, technischer Probleme oder außergewöhnlicher Ereignisse wie einem Vulkanausbruch – etwa beim Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull im Jahr 2010 – kann eine unverschuldete Verspätung vorliegen. Ähnliches kann bei massiven Störungen des internationalen Luftverkehrs gelten, wie sie etwa nach den Terroranschlägen in den USA am 11. September 2001 oder während der weltweiten Reisebeschränkungen in der Corona-Pandemie auftraten. Auch militärische Konflikte oder Luftraumsperrungen - wie aktuell (Stand März 2026) wegen des Iran-Kriegs im Nahen Osten - können dazu führen, dass Rückflüge kurzfristig gestrichen werden.

Dennoch gilt: Selbst wenn Arbeitnehmer unverschuldet verspätet oder gar nicht zur Arbeit kommen, entfällt der Anspruch auf Vergütung (Lohn, Gehalt) für die ausgefallene Arbeitszeit. Die Arbeitsleistung ist in diesem Fall mit Ablauf der vereinbarten Urlaubszeit unmöglich geworden, da der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig zurückkehren kann. Eine Nachholung der Arbeitsleistung ist ausgeschlossen, da es sich um eine sogenannte Fixschuld handelt.

Arbeitsrechtliche Sanktionen wie eine Abmahnung oder Kündigung sind bei klar unverschuldeter Urlaubsverspätung dagegen meist schwerer zu rechtfertigen. Im Einzelfall kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein, insbesondere wenn der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Maßnahmen wegen der verspäteten Rückkehr aus dem Urlaub ergreift.

Wann ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen kann


Kommt es wegen Verspätung am Arbeitsplatz zu einer Lohn- bzw. Gehaltskürzung, zu einer Abmahnung oder sogar zu einer Kündigung, kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein. Ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kann beurteilen, ob arbeitsrechtliche Konsequenzen wegen verspätet zur Arbeit kommen zulässig sind oder ob Arbeitnehmer sich dagegen wehren können. Gerade bei einer Kündigung oder bei wiederholten Abmahnungen empfiehlt es sich häufig, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen. Ein Anwalt kann auch prüfen, ob arbeitsvertragliche Regelungen oder betriebliche Vereinbarungen eingehalten wurden.

(Bu)


 Stephan Buch
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