Verspätet oder gar nicht zur Arbeit kommen: Kann der Chef den Lohn kürzen, abmahnen oder kündigen?

01.06.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Arbeit,Büro,zu,spät,kommen Was gilt, wenn Mitarbeiter zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommen? © - Designed by Magnific
Das Wichtigste in Kürze

1. Lohnkürzung: Der Arbeitgeber kann den Lohn anteilig kürzen, wenn der Arbeitnehmer zu spät kommt oder gar nicht zur Arbeit erscheint. Auf ein Verschulden kommt es hierfür nicht an.

2. Abmahnung: Wiederholtes verschuldetes Zuspätkommen kann eine Abmahnung rechtfertigen, um den Arbeitnehmer auf seine Pflicht zum pünktlichen Arbeitsbeginn hinzuweisen.

3. Kündigung: Eine Kündigung ist nur bei häufigem, verschuldetem Zuspätkommen oder Nichterscheinen nach Abmahnungen möglich. Unverschuldete Verspätungen begründen dagegen selten eine Kündigung.

Wer verspätet zur Arbeit kommt, riskiert unterschiedliche arbeitsrechtliche Folgen: Zum Beispiel eine Gehalts- bzw. Lohnkürzung, eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall sogar die Kündigung. Dabei kommt es auch darauf an, ob die Verspätung verschuldet ist, wie häufig sie vorkommt und welche Regelungen im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag stehen. Für Arbeitnehmer ist es daher wichtig zu wissen, welche Rechte und Pflichten bestehen, wenn sie zu spät zur Arbeit erscheinen.

Woraus ergibt sich die arbeitsrechtliche Pflicht zum pünktlichen Arbeitsbeginn?


Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, ihre Arbeit zum vereinbarten Zeitpunkt aufzunehmen. Wann sie zum Arbeitsbeginn erscheinen müssen, ergibt sich

- aus dem Arbeitsvertrag,
- aus betrieblichen Regelungen (z.B. Tarifvertrag) oder
- aus einem Dienstplan.

Kommen sie zu spät zur Arbeit, verletzen sie diese arbeitsvertragliche Pflicht.

Darf der Chef bei Verspätung am Arbeitsplatz den Lohn kürzen?


Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Wenn ein Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit kommt, darf der Arbeitgeber deshalb grundsätzlich den Lohn für die ausgefallene Arbeitszeit kürzen.

Dieser Lohnabzug wegen Zuspätkommens ist bei einem Stundenlohn meist unproblematisch zu berechnen, weil die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vergütet werden. Bei einem festen Monatsgehalt stellt sich jedoch die Frage, ob eine anteilige Kürzung zulässig ist. Grundsätzlich ist auch hier eine Lohnkürzung bei Verspätung möglich, weil die geschuldete Arbeitsleistung nicht vollständig erbracht wurde.

Wichtig: Bei der Lohnkürzung kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer sein Zuspätkommen oder Nichterscheinen auf der Arbeit selbst verschuldet hat. Der Chef kann den Lohn also auch dann kürzen, wenn der Arbeitnehmer wegen außergewöhnlicher Ereignisse verhindert ist.

Darf der Arbeitgeber wegen Verspätung eine Abmahnung aussprechen?


Kommen Arbeitnehmer öfter verspätet zur Arbeit, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Eine Abmahnung wegen Verspätung soll den Arbeitnehmer darauf aufmerksam machen, dass sein Verhalten gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt und sich in Zukunft ändern muss.

Wichtig: Eine (erfolglose) Abmahnung ist die Voraussetzung für härtere Maßnahmen wie eine verhaltensbedingte Kündigung. Diese ist in der Regel nur möglich, wenn der Arbeitnehmer trotz Abmahnung weiterhin zu spät kommt. Nur in extremen Fällen kann auf eine Abmahnung verzichtet werden.

Darf der Chef wegen wiederholter Verspätung die Kündigung aussprechen?


Verspätet zur Arbeit zu kommen, kann in schweren oder wiederholten Fällen auch zu einer Kündigung führen. In der Praxis kommt es meist dann zur Kündigung wegen Verspätung, wenn Arbeitnehmer dauerhaft unpünktlich sind und deswegen bereits abgemahnt wurden. In solchen Fällen prüfen die Arbeitsgerichte, ob das Verhalten des Arbeitnehmers erheblich ist und ob der Arbeitgeber mildere Mittel hätte einsetzen können. Daher hängt es stark vom Einzelfall ab, ob eine Kündigung wegen Verspätung tatsächlich wirksam ist.

Ist für die Abmahnung und Kündigung ein Verschulden des Arbeitnehmers erforderlich?


Eine Abmahnung und auch die Kündigung wegen Zuspätkommens setzen ein Verschulden des Arbeitnehmers voraus. Wenn ein entschuldigender Grund vorliegt (z. B. höhere Gewalt, unvorhersehbare Ereignisse), trägt der Arbeitnehmer keine Schuld an seiner Verspätung. In diesem Fall ist eine Abmahnung oder Kündigung in der Regel nicht gerechtfertigt.

Was gilt für Verspätungen durch Verkehr, Bahn oder andere Gründe?


Immer wieder kommen Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit, weil sich der öffentliche Verkehr verspätet (Bus-Ersatzverkehr!) oder weil sie im Stau steckenbleiben.

Hier gilt: Arbeitnehmer tragen das sogenannte Wegerisiko. Probleme auf dem Weg zur Arbeit gehen also zu ihren Lasten. Daher kann auch bei einer unverschuldeten Verspätung der Lohn für die ausgefallene Zeit entfallen. Deshalb ist es wichtig, ausreichend Zeit für den Arbeitsweg einzuplanen.

Fälle, die nicht die Allgemeinheit, sondern den individuellen Arbeitnehmer betreffen, können anders zu beurteilen sein.

Beispiel: Nicht der Bus verspätet sich, sondern das Auto des Arbeitnehmers springt nicht an.

§ 616 BGB schreibt vor, dass Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch nicht verlieren, wenn sie aus einem persönlichen Grund für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum ihrer Arbeitspflicht nicht nachkommen. Demnach müsste der Chef in einem solchen Fall den vollen Lohn bezahlen – trotz Verspätung.

Aber: In den meisten Arbeitsverträgen wird die Anwendung von § 616 BGB heute ausgeschlossen. Dies ist zulässig.

Was gilt speziell für die verspätete Rückkehr aus dem Urlaub?


Nicht ausgeschlossen ist es auch, dass Arbeitnehmer verspätet zur Arbeit kommen, weil sie aus dem Urlaub nicht rechtzeitig zurückkehren können.

Beispiele: Mögliche Ursachen können etwa Streiks sein, technische Probleme oder außergewöhnliche Ereignisse wie ein Vulkanausbruch (z. B. der Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull im Jahr 2010). Auch militärische Konflikte oder Luftraumsperrungen – wie 2026 wegen des Iran-Kriegs im Nahen Osten – können dazu führen, dass Rückflüge kurzfristig gestrichen werden.

Zwar tragen Arbeitnehmer an einer solchen verspäteten Urlaubsrückkehr keine Schuld. Trotzdem befreit sie dies nicht von ihrer Pflicht, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Selbst wenn Arbeitnehmer unverschuldet verspätet oder gar nicht zur Arbeit kommen, entfällt der Anspruch auf Vergütung (Lohn, Gehalt) für die ausgefallene Arbeitszeit. Ein Erbringen der Arbeitsleistung ist mit Ablauf der vereinbarten Urlaubszeit unmöglich geworden, da der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig zurückkehren kann. Eine Nachholung der Arbeitsleistung ist ausgeschlossen, da es sich um eine sogenannte Fixschuld handelt.

Arbeitsrechtliche Sanktionen wie eine Abmahnung oder Kündigung sind bei klar unverschuldeter Urlaubsverspätung dagegen meist schwerer zu rechtfertigen. Im Einzelfall kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein, insbesondere wenn der Arbeitgeber wegen der verspäteten Rückkehr aus dem Urlaub eine Abmahnung oder gar eine Kündigung ausspricht.

Kommt es zu einer verspäteten Rückkehr aus dem Urlaub, weil der Rückflug sich wegen Kerosinmangels (wie etwa infolge des Irankrieges 2026) verspätet oder ausfällt, muss genau der Einzelfall betrachtet werden. War diese Situation beim Abflug absehbar, kann es unter Umständen als ein Verschulden des Arbeitnehmers ausgelegt werden, dass dieser trotzdem in den Urlaub geflogen ist. Schließlich ist es grundsätzlich seine Verantwortung, für eine rechtzeitige Rückkehr zu sorgen. Anders verhält es sich bei einem nicht vorhersehbaren Kerosinmangel.

Praxistipp zur Verspätung auf der Arbeit


Wenn es wegen Verspätung am Arbeitsplatz zu einer Lohn- bzw. Gehaltskürzung, zu einer Abmahnung oder sogar zu einer Kündigung kommt, kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein. Ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kann beurteilen, ob arbeitsrechtliche Konsequenzen wegen verspätetem zur Arbeit kommen zulässig sind. In einigen Fällen können sich Arbeitnehmer dagegen wehren, wenn sie frühzeitig rechtlichen Rat einholen. Ein Anwalt kann auch prüfen, ob arbeitsvertragliche Regelungen oder betriebliche Vereinbarungen eingehalten wurden.

(Bu)


 Stephan Buch
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