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Übersicht unserer Rechtsanwälte für Betriebsrat

Rechtsanwältin Prof. Dr. Marlene Schmidt
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Rechtsanwalt Daniel Lenkeit
Emmerich-Josef-Straße 18
55116 Mainz
Rechtsanwalt Oliver Riedel
Aliceplatz 7
63065 Offenbach am Main

Welche Rechte und Pflichten hat der Betriebsrat?

Wann muss es einen Betriebsrat geben?

Die rechtliche Grundlage für Existenz und Arbeit eines Betriebsrates ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Danach können Arbeitnehmer in Betrieben mit mindestens fünf ständigen, wahlberechtigten Arbeitnehmern einen Betriebsrat wählen. „Können“ bedeutet, dass ein Betriebsrat nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, aber z. B. auf Initiative von Arbeitnehmern hin gewählt werden kann. Das Unternehmen, in dem der Betriebsrat gewählt werden soll, darf solche Initiativen im Sinne des Arbeitnehmerschutzes nicht verhindern oder erschweren. Rein begrifflich ist der "Betriebsrat" aber nicht nur eine Institution: Auch ein männliches Mitglied der Institution wird als Betriebsrat bezeichnet – weibliche Mitglieder als Betriebsrätin.

Welche Aufgaben hat ein Betriebsrat?

Auch die Aufgaben des Betriebsrates legt das BetrVG fest. Nach dieser Regelung ist es u.a. Aufgabe des Betriebsrates die Einhaltung von Vorschriften zu überwachen, die im Betrieb gelten (Arbeitsschutz, Betriebsvereinbarungen etc.), sich um die Interessenvertretung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu kümmern (z. B. Gleichstellung) oder aber z. B. um die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung. Die übergeordnete Funktion des Betriebsrates besteht aber vor allem darin, die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und beispielsweise für die Integration von Schwerbehinderten zu sorgen.

Welche Rechte hat der Betriebsrat?

Damit der Betriebsrat seinen Aufgaben nachkommen kann, hat er gegenüber dem Arbeitgeber vor allem einen Informations- und Beratungsanspruch. Nur wenn Mitglieder des Betriebsrates darüber informiert sind, was im Unternehmen geplant ist und wie die wirtschaftliche Lage ist, kann der Betriebsrat seine Aufgaben effizient wahrnehmen. Darüber hinaus hat der Betriebsrat Mitwirkungs- und (echte) Mitbestimmungsrechte. Ein Recht auf echte Mitbestimmung hat er z. B. bei Arbeitszeitenregelungen oder Pausenregelungen oder bei der Einführung von Videoüberwachung. Das gilt aber nur, wenn nicht z. B. ein Tarifvertrag Ausnahmen regelt. Stimmt der Betriebsrat einer Maßnahme nicht zu, die in Bereich der echten Mitwirkung fällt, ist diese Maßnahme unwirksam. Kommt es in einer Frage, bei der der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht hat, nicht zu einer Einigung mit dem Arbeitgeber ist die Entscheidung der sog. Einigungsstelle notwendig.

Welche Rechte haben Sie als Betriebsratsmitglieder, benötigen Sie Hilfe?

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zuletzt aktualisiert am 22.02.2017