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Übersicht unserer Rechtsanwälte für Mutterschutz

Rechtsanwalt Stefan Horner
Schinderstraßl 36
84030 Ergolding
Rechtsanwältin Michaela Hocher
Weidenweg 1 B
18182 Rövershagen
Rechtsanwältin Dr. Isabella Grobys
Hauptstraße 22
85586 Poing (Zweigniederlassung)

Mutterschutz: Die schützende Hand des Staates für Mama und Baby

Was versteht man unter Mutterschutz?

Mit dem Mutterschutz sind im deutschen Arbeitsrecht die gesetzlichen Vorschriften gemeint, die sich mit dem Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen oder jungen Müttern befassen.

Für wen gilt der Mutterschutz?

Das Mutterschutzgesetz schützt alle werden Mütter, die Arbeitnehmerinnen sind. Dazu gehören auch
  • Heimarbeiterinnen,
  • geringfügig Beschäftige,
  • weibliche Auszubildende.

Wovor werden Frauen in der Zeit vor und nach der Entbindung geschützt?

Zweck des Mutterschutzes ist es, Mutter und Kind zu bewahren vor
  • Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz (Gefahrstoffe, Arbeitsunfälle),
  • Stress,
  • Überlastung,
  • durch die Schwangerschaft bedingten Einnahmeausfällen,
  • Arbeitslosigkeit.

Gesetze und Vorschriften

Der Mutterschutz im engeren Sinne findet sich im Mutterschutzgesetz (MuSchG). Regelungen zur Vermeidung von arbeitsbedingten Gefahren zum Beispiel durch den Umgang mit gefährlichen Stoffen regelt die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV). Wichtige Vorschriften enthält ferner das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – hier finden sich die Regelungen über die Elternzeit, den früheren Mutterschaftsurlaub.

Pflichten des Arbeitgebers

Grundsätzlich besteht das Arbeitsverhältnis mit den vereinbarten Inhalten laut Arbeitsvertrag unverändert weiter. Ausnahme: Die Arbeitsinhalte könnten Mutter oder Kind schaden. Der Arbeitgeber muss insbesondere
  • die Schwangerschaft der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen,
  • eine werdende oder stillende Mutter während der Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigen, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt ist,
  • ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte entsprechend einrichten,
  • in gewissen Zeiträumen vor und nach der Geburt die Frau von der Arbeit freistellen,
  • ihr während dieser Zeiträume weiter ein Arbeitsentgelt zahlen.

Was sind die Beschäftigungsverbote?

§ 3 Mutterschutzgesetz besagt, dass werdende Mütter nicht beschäftigt werden dürfen, soweit nach ärztlicher Bescheinigung Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei weiterer Beschäftigung gefährdet wäre. Generell ist es verboten, werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Geburt zu beschäftigen. Ausnahme: es ist deren ausdrücklicher Wunsch. Natürlich kann eine entsprechende Äußerung widerrufen werden, wenn sich die Frau der Arbeit dann doch nicht gewachsen fühlt. Nach § 6 MuSchG dürfen Arbeitgeber außerdem Mütter nach der Entbindung bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nicht beschäftigen. Während ein Beschäftigungsverbot läuft, muss der Arbeitgeber der Frau weiter ein Arbeitsentgelt bezahlen – zumindest soweit sie kein Mutterschaftsgeld bekommt. Bezahlt werden muss mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.

Kündigungsschutz

Nach § 9 Mutterschutzgesetz darf einer Frau nicht gekündigt werden
  • während der Schwangerschaft,
  • innerhalb der ersten vier Monate nach der Entbindung.
Dies gilt allerdings nur, wenn der Arbeitgeber bei der Kündigung von der Schwangerschaft oder Entbindung wusste oder ihm diese Umstände innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden. Wird die Frist ohne Verschulden der Frau verpasst, gilt die Kündigung trotzdem als unzulässig, wenn die Mitteilung über ihren Zustand unverzüglich nachgeholt wird. Sie brauchen einen kompetenten Rechtsanwalt für Ihr arbeitsrechtliches Problem? Beachtet Ihr Arbeitgeber wichtige Regelungen des Mutterschutzes nicht? Beim Anwalt-Suchservice finden Sie qualifizierte Anwälte, die sich auf Arbeitsrecht und Mutterschutzfragen spezialisiert haben. Hier wird Ihnen weitergeholfen – unabhängig davon, ob es um eine Beratung oder um die Vertretung vor Gericht geht.


zuletzt aktualisiert am 16.02.2017