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Übersicht unserer Rechtsanwälte für Kündigungsschutzrecht

Rechtsanwältin Svetlana Goldmann, LL.M.
Friedrich-Ebert-Anlage 36
60325 Frankfurt am Main
Rechtsanwältin Marion Burghardt
Immanuelkirchstraße 3-4
10405 Berlin
Rechtsanwalt Sami Caki
Kurfürstendamm 43
10719 Berlin

Was versteht man unter dem Kündigungsschutzrecht?

Welche Fragen regelt das Kündigungsschutzrecht?

Das Gesetz erläutert zum Beispiel, was eine ordentliche und was eine außerordentliche Kündigung ist und welche Form und welche Fristen bei einer Kündigung eingehalten werden müssen. An besonders strenge Voraussetzungen ist die außerordentliche Kündigung geknüpft; für sie muss der Arbeitgeber einen wichtigen Grund nennen können, seine Interessen gegen die des Arbeitnehmers abwägen und eine zweiwöchige Frist für die Kündigungserklärung abwarten.

Wo stehen die Regeln zum Kündigungsschutzrecht?

Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält in den §§ 622 ff. eine ganze Reihe von Regelungen über die Kündigung des Arbeitsvertrages, ihre Voraussetzungen und Formalien. Auch die fristlose Kündigung wird dort behandelt. Die speziellen Regelungen zum Kündigungsschutz finden sich im Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das jedoch grundsätzlich nur für Betriebe mit mehr als fünf Mitarbeitern gilt. Es schützt Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis ununterbrochen mehr als sechs Monate bestanden hat.

Kündigungsschutzrecht bei der betriebsbedingten Kündigung

Das Kündigungsschutzgesetz bestimmt, wann eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist. Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss eine sogenannte Sozialauswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers stattfinden. Auch eine Abfindung ist in bestimmten Fällen vorgesehen. Weitere Regelungen beschäftigen sich mit der arbeitsrechtlichen Abwehr einer Kündigung durch eine Klage beim Arbeitsgericht. Das Gesetz nennt die einzuhaltenden Klagefristen. Von einem besonderen Kündigungsschutz profitieren Mitglieder des Betriebsrates und der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Wann gilt eine Kündigung als sozial ungerechtfertigt?

Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe hinsichtlich der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Zusätzlich ist eine Kündigung auch sozial ungerechtfertigt, wenn
  • in Betrieben des privaten Rechts: wenn die Kündigung gegen eine Auswahlrichtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt oder der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Konzernbetrieb weiterbeschäftigt werden kann und der Betriebsrat deshalb der Kündigung fristgemäß widersprochen hat,
  • in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts: wenn die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt oder der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs im Einzugsgebiet weiterbeschäftigt werden kann und die zuständige Personalvertretung deshalb fristgemäß gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat.

Kündigung kann ungerechtfertigt sein, auch wenn ihr zugestimmt wurde

Ebenso ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich erscheint und der Arbeitnehmer zustimmt.

Besonderheiten bei der betriebsbedingten Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung ist trotz allem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht ausreichend einbezogen hat. Sie benötigen anwaltliche Hilfe, Beratung oder prozessuale Vertretung in einem arbeitsrechtlichen Fall? Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gekündigt, und Sie halten diesen Schritt für rechtlich zweifelhaft? Beim Anwalt-Suchservice finden Sie kompetente Rechtsanwälte mit viel Erfahrung in diesem Bereich, die Ihnen gerne bei der Verteidigung Ihrer Rechte zur Seite stehen.


zuletzt aktualisiert am 09.03.2017