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Tulpenhofstraße 1
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Rechtsanwalt Christoph Schulz
Otto-Hirsch-Brücken 17
70329 Stuttgart

Das muss man beim Arbeitsvertrag beachten

Arbeitsvertrag: Was drinstehen muss

Rechtlich ist der Arbeitsvertrag eine Form des Dienstvertrages, der in § 611 BGB geregelt ist. Gegenstand eines Dienstvertrages ist einerseits die Erbringung bestimmter Dienste, andererseits die Zahlung einer festgelegten Vergütung. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt verschiedene Details zum Dienstvertrag, die teilweise nicht vertraglich abgeändert werden können. Weitere Regelungen für das Arbeitsverhältnis können sich aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben.

Arbeitsvertrag: Was üblicherweise geregelt wird

Zunächst muss aus dem Arbeitsvertrag hervorgehen, ob er nur für begrenzte Zeit abgeschlossen wird (befristetes Arbeitsverhältnis) oder ob er unbefristet sein soll. Im ersteren Fall endet er durch Zeitablauf, im zweiten durch Kündigung, Aufhebung (Aufhebungsvertrag) oder Ersatz (Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags). Wichtige arbeitsvertragliche Regelungen sind:
  • Termin der Arbeitsaufnahme / Vertragsbeginn,
  • Probezeit (meist sechs Monate),
  • welche Tätigkeit wird ausgeführt?
  • Bezahlung – Höhe und Zahlungsweise,
  • freiwillige Leistungen des Arbeitgebers: Weihnachtsgeld / Urlaubsgeld / Gratifikationen,
  • betriebliche Altersvorsorge,
  • tägliche Arbeitszeiten und Pausen,
  • Schicht-, Feiertags-, Wochenendarbeit,
  • Nebenbeschäftigungen,
  • Urlaub und Bezahlung im Krankheitsfall,
  • besondere Pflichten des Arbeitnehmers aus seiner Tätigkeit (z. B. Wahrung von Betriebsgeheimnissen, Datenschutz),
  • Frist und Form der Kündigung,
  • Arbeitszeugnis.
Der Inhalt von Arbeitsverträgen unterscheidet sich je nach Tätigkeit und Verantwortungsbereich. So gibt es z. B. spezielle vertragliche Regelungen für
  • Führungskräfte,
  • Teilzeitkräfte,
  • geringfügig Beschäftigte,
  • freie Mitarbeiter,
  • Heimarbeiter.

Kündigung Arbeitsvertrag: immer schriftlich

Ein unbefristeter Arbeitsvertrag wird durch schriftliche Kündigung beendet. Diese kann von beiden Vertragspartnern aus erfolgen. In den Paragraphen 622 ff. BGB hat der Gesetzgeber Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse geregelt.

Kündigung Arbeitsvertrag: Diese Fristen gelten

Ein Arbeitsvertrag kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Kündigung Arbeitsvertrag: Was der Arbeitgeber darf

Die Frist verlängert sich je nach bisheriger Dauer des Arbeitsverhältnisses:
  • zwei Jahre: ein Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  • fünf Jahre: zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • acht Jahre: drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • zehn Jahre: vier Monate zum Ende eines Kalendermonats usw.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer zählt man Zeitphasen vor Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers nicht mit.
Während der in der Regel maximal sechsmonatigen Probezeit liegt die Kündigungsfrist bei zwei Wochen. Daneben kann von dem Aufhebungsvertrag Gebrauch gemacht werden. Die Vorteile liegen eher auf der Seite des Arbeitgebers. Arbeitnehmer sollten sich nur darauf einlassen, wenn sie sicher nicht Arbeitslosengeld I beantragen möchten. Denn die Arbeitsagentur reagiert auf den Aufhebungsvertrag mit einer Sperrfrist.

Arbeitsvertrag: Welche Alternative es zur Kündigung gibt

Im Arbeitsvertrag oder auch im Tarifvertrag können Kündigungsfristen vereinbart werden, die von der gesetzlichen Regelung abweichen. Ein Arbeitsvertrag kann nicht nur durch Zeitablauf oder Kündigung beendet werden, sondern auch durch einen Aufhebungsvertrag. Dabei einigen sich beide Seiten über eine Beendigung der Vertragsbeziehung, ohne dass die Regeln für eine Kündigung eingehalten werden müssen. Der Aufhebungsvertrag ist für den Arbeitnehmer eher von Nachteil, da ihm von der Arbeitsagentur regelmäßig eine Kündigung unterstellt wird. Dementsprechend kommt es in der Regel zu einer Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld I. Wenn ein Arbeitnehmer aber bereits ein neues Arbeitsverhältnis unterzeichnet hat, spricht nichts gegen einen Aufhebungsvertrag.

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zuletzt aktualisiert am 23.09.2019